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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 01.10.1901
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 01.10.1901
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19011001
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190110014
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8 4. Die Ausnahme in das Verzeichnis erfolgt unmittelbar nach Empfang seitens der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung' in der Regel erfolgt der Abdruck im Börsenblatte (nach dem Alphabete der Verleger geordnet) zwei Tage später, als die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung in den Besitz des Werkes gelangt ist. 8 5. In das Verzeichnis werden die eingesandten Werke dem Wortlaute ihres Titels entsprechend ausgenommen. Außerdem werden Format und Ladenpreis vermerkt. Der Abdruck erfolgt in der Schriftgattung (Fraktur, Antiqua, Griechisch u. s. w.), die zum Texte des betreffenden Werkes verwendet worden ist. 8 6. Die Einsendungen müssen von Fakturen begleitet sein, die genaue Angaben über den Ladenpreis und den Nettopreis in laufender Rechnung enthalten. Giebt der Einsender ein Werk nur bar, so wird »bar« vor den Preis gesetzt. Artikel, die mit wenigstens 38 >/,"/, vom Ladenpreise in laufender Rechnung abgegeben werden, sind mit keiner Bezeichnung, Artikel, bei denen 25 — 30"/„ Rabatt in Rechnung gewährt wird, mit v. vor dem Preise zu versehen; den Preisen von Artikeln, die mit weniger als 25"/, rabattiert werden, sind o.u. vorzusetzen, Artikel, die ohne Rabatt an Buchhändler geliefert werden, sind mit u.u.u. zu bezeichnen. Bei Artikeln, die ohne Angabe eines Ladenpreises eingehen, ist ein Ladenpreis zu bilden, der durch ein ft zu kennzeichnen ist; in der Regel soll der Ausschlag rund den dritten Teil des Nettopreises betragen, dem Ermessen der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung aber sollen Ausnahmen davon anheimstehen.') Bücher, auf denen die Firma des Ein senders nicht gedruckt angegeben ist, werden mit " bezeichnet. Bei Werken, die außer in geheftetem Zustande auch kartoniert oder gebunden abgegeben werden, sind die Preise für Kartonnage oder Einband, falls sie auf den Begleitfakturen vermerkt sind, ebenfalls anzugeben. Der Beifügung kartonierter oder gebundener Exemplare bedarf es nicht. Bereits verzeichnete Artikel, die mit unverändertem Texte, aber mit ander« Titel oder Vorwort von neuem aus gegeben werden, sogenannte Titelauflagen, werden mit „(Titel)" nach der Zahl der Auflage bezeichnet. 8 7. Von Zeitschriften, die ganz-, halb- oder vierteljährlich berechnet werden, wird nur das erste Hest oder die erste Nummer eines Bandes, Quartals, Semesters oder Jahrgangs ausgenommen mit Angabe der Zahl der einen Band rc. bildenden Nummern oder Hefte; Monats-, Wochen- und Tagesblätter höchstens viermal im Jahre, auch wenn sie öfter oder einzeln berechnet werden. 8 8- Zur Ausnahme berechtigt sind: s.) sämtliche in den Staaten des Deutschen Reiches, Oester reich-Ungarns und in der deutschen Schweiz erscheinenden buchhändlerischen Neuigkeiten, Fortsetzungen und neuen Auflagen, gleichviel in welcher Sprache sie verfaßt sind, ausgenommen die slavische und ungarische Litteratur, welche in der Oesterreich-ungarischen Buchhändler-Corre- spondenz zum Abdruck gelangt, l>) die Erzeugnisse aller anderen Staaten in deutscher oder einer toten Sprache. *) Vgl. die Bekanntmachung des Vorstandes des Börsenoereins vom 20. August 1SÜ1 im Börsenblatt Nr. 194 vom 21. August Igiil. 8 ». Von der Ausnahme ausgeschlossen sind: n) alle Artikel, die nicht innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Ausgabe an die I. C. Hinrichs'sche Buchhand lung eingesandt worden sind, auch wenn sie früher noch nicht im Buchhandel vertrieben wurden; Zeitschriften müssen innerhalb vier Wochen eingeschickt worden sein, b) alle außerhalb des Deutschen Reiches, Oesterreich-Ungarns und der deutschen Schweiz erscheinenden Werke in einer andern als der deutschen oder einer toten Sprache, welche ihre Aufnahme in der ausländischen Bibliographie des Börsenblattes finden, o) bereits verzeichnet gewesene Werke, die ohne jede Ver änderung des Titels, der Jahreszahl, des Vorwortes und des Textes, oder in Form von Bänden, Lieferungen oder komplett von neuem ausgcgeben werden, ck) verklebte Werke, falls sie der I. C. Hinrichs'schen Buch handlung in diesem Zustande zugehen, e) Kommissionsartikel mit aufgeklebter oder vermittelst Stempels ausgedruckter Firma, falls dieselben bereits einmal von einer andern Firma eingesandt und in das Verzeichnis ausgenommen worden sind,") k) Preislisten und Musterbücher, sosern sie nicht einen selb ständigen Gegenstand des Handels bilden, b) Kataloge, falls dieselben nicht einen selbständigen litterarischen oder künstlerischen Wert haben (z. B. gewöhnliche Verlags-, Antiquariats-, Auktions kataloge), b) Kunstblätter und Kunstwerke ohne begleitenden oder er läuternden Text, i) Musikalien, st) als Prämien unberechnete Bücher, Bilder u. s. w., l) Artikel, die ihrer Natur nach einen Zusammenhang mit der litterarischen Industrie nicht erkennen lassen (z. B. verschiedene Arten Spiele), m) alle politischen Tagesblätter, o) Bücher und Kunstwerke unzüchtigen Inhalts. 8 10. Verweigert die I. C. Hinrichs'sche Buchhandlung die Auf nahme irgend eines Werkes, so hat sie dem betreffenden Ein sender sofort Nachricht zu geben; demselben steht der Beschwerde weg an den Ausschuß für das Börsenblatt offen. Nur Mitglieder des Börsenvereins können Anspruch aus Berücksichtigung ihrer eingelegten Beschwerden erheben. Diese Bestimmungen gelten nur für die Ausnahme der Neuigkeiten im Börsenblatte. Bestimmungen über die Aufnahme in das Verzeichnis der erschienenen KuiMcii lies klitW» MuiiMickls. 8 1- Alle Neuigkeiten und Fortsetzungen des deutschen Kunst handels sind an Herrn Hermann Vogel in Leipzig, Goethestr. 2, sofort bei Erscheinen behufs Aufnahme in das Verzeichnis der *) Nur dem Verleger oder Kommissionsverleger einer Schrift steht das Recht zu, sie an die I. C. Hinrichs'sche Buchhand lung zur Ausnahme des Titels einzusenden. Der bloße Besitz einer Anzahl von Exemplaren berechtigt dazu nicht. (Beschluß des Vor standes vom 6. November 1890.) Der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung steht das Recht zu, einen Nachweis für Berechtigung zur Einsendung erbringen zu lassen.
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