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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1901
- Sprache
- Deutsch
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3688 Nichtamtlicher Teil. 104, 6. Mai 1S0I. >1. Wir erkennen die Satzungen des Berliner Sortimenter- Vereins, sowie jene der Vereinigung der Berliner Mitglieder des Börsenvereins an, sind auch bereit, die übliche Kaution zu stellen. »2. Wir werden entsprechend den Vereinssatzungen das reguläre Sortiment nicht anders als zum vollen Ladenpreise auszeichnen, ausstellen oder öffentlich an kündigen; wir werden dasselbe nur mit dem orts üblichen Rabattsatze verkaufen. »3. Der Globus-Verlag G. m. b. H. hat uns beauftragt, die Erklärung abzugeben, daß er für seine Verlags- werke künftig Ladenpreise festsetzt, auf dieselben dem Buchhandel mindestens 25"/s, Rabatt gewähren wird. Wir werden die Werke des Globus-Verlag ebenfalls nur zu den angegebenen Bedingungen verkaufen. Selbstverständlich gelten diese Bedingungen nur, nach dem Ihrerseits die Sperre über unsere Firma und den Globus-Verlag G. m. b. H. aufgehoben wird.« Bei der Wichtigkeit des in diesem Schreiben enthaltenen Antrages für den Berliner und den Gesamtbuchhandel nahm der Vorstand Anstand, selbst eine Entscheidung zu treffen, kam vielmehr überein, allen Mitgliedern der Vereinigung Gelegenheit zu geben, ihre Meinung in dieser Sache zu äußern, und in Rücksicht auf die kurz bevorstehende Vereins versammlung, dieser selbst die Besprechung des Antrags Wertheim vorzubehalten. Aus den durch uns weiterbearbeiteten Klagesachen seien noch folgende hervorgehoben: Der Schöneberger Magistrat hatte an seine Schulleiter ein Rundschreiben erlassen, in dem er denselben aufgiebt, nur in solchen Buchhandlungen den Bedarf für die städtischen Schulen zu decken, welche den Rabatt gewähren, den der Berliner Magistrat von seinen Lieferanten beansprucht und erhält. In dem Rundschreiben waren fünf Firmen namhaft gemacht, ohne daß dieselben vorher von der Schöneberger Verwaltung eine Anfrage erhalten hatten, und ohne daß sie eine Offerte für Gewährung eines Rabattes von 16^/z Prozent abgegeben hatten. Da durch den Hinweis auf bestimmte Buch handlungen einige Firmen ihren alten Knndenbesitzstand be droht sahen, hatten diese Angebote an den Schöneberger Magistrat gerichtet, durch die sie sich bereit erklärten, den Rabatt, wie er der Berliner Verwaltung gewährt wird, auch ihm zu bewilligen. In diesem Stand der Angelegenheit griffen wir ein, da nach unseren Verkaufsbestimmungen wohl dem Berliner Magistrat 16^/g Prozent Rabatt leider noch immer gewährt werden darf, nicht aber an andere Verwaltungen. Wir veran- laßten vorerst die beteiligten Firmen, an die Schöneberger Ver waltung eine Mitteilung gelangen zu lassen, nach der der Abzug eines Rabattes in gewünschter Höhe infolge der Vereins satzungen unmöglich sei, um nachher in Gemeinschaft mit dem Sortimenter-Verein in direkte Verhandlung mit den Schöne berger Verwaltungsbehörden zu treten. Die vom Sorti menter-Verein ausgearbeitete Auseinandersetzung wurde durch Ihren Vorsitzenden persönlich dem ersten Bürgermeister über reicht und bei dieser Gelegenheit betont, daß die Berliner Verhältnisse es unmöglich gestatten, einen Rabatt in ge wünschter Höhe abzuziehen und dabei zu bestehen. Bereitwilligst ging der erste Bürgermeister auf unsere Ausführungen ein und versprach wohlwollendste Empfehlung der vorgetragenen Wünsche bei dem in Frage kommenden Schuldezernenten. Innerhalb der kürzesten Zeit folgte dann an die betreffenden Stellen eine Verfügung, welche lautet: »Wir haben unsere Herren Schulleiter mit Anweisung versehen, von der Forderung eines höheren Rabatts als 10 Prozent beim Einkauf von Büchern rc. für die Schulen abzusehen.» In entgegenkommender Weise hatten die beteiligten acht Kollegen, sämtlich Mitglieder unserer Vereinigung, die Be strebungen des Vorstandes unterstützt und es ermöglicht, für sich und den Berliner Buchhandel alte Verbindungen nutz bringend zu erhalten. Schwieriger und in ihrem Verlauf unerquicklicher ge stalteten sich die Verhandlungen, in die wir eintreten mußten, als der Wilmersdorfer Gemeindevorstand für seinen Bücher bedarf eine Submission ausschrieb, und eine Berliner Hand lung, ein Nichtmitglied, sich bereit fand, die Bücherbezüge der Gemeinde mit einem Rabatlabzug von 20 Prozent zu erledigen Zwar erhielten wir infolge unseres Eingreifens die Abschrift einer Bestätigung, in welcher der Gemeinde vorstand erklärte: »bei Lieferung von Büchern u s. w für Schulen und die Verwaltung nur auf einen Rabatt von 10 Prozent Anspruch zu erheben», indes hatte bei den Ver handlungen die kontravenierende Firma sich so wenig zu verlässig gezeigt, daß wir darauf bestehen mußten, Garantien gegen eine Wiederholung unzulässiger Rabattangebote von ihr zu erhalten. Nur nach langwierigen mündlichen und schriftlichen Auseinandersetzungen vollzog die beteiligte Firma den vom Börsenverein vorgeschriebenen Verpflichtungsschein und hinter legte zur Sicherstellung ihrer Verpflichtung ein Accept über 300 Mark. Während wir uns im allgemeinen nur mit Beschwerden gegen Berliner Handlungen zu befassen hatten, gelangten im Frühjahr des vergangenen Jahres anläßlich der Rabatt- bcwegung von drei verschiedenen Seiten Klagen an uns, nach denen die Firma R. Strellcr in Leipzig bereits seit Jahren die Vermittelung für die vom Börsenvereins-Vorstnnd gesperrte Firma Mayer L Müller besorge. Wir erhielten auch schließlich die Beweise, aus welchen die Thatsachen der Vermittelung sich klar ergaben, und machten nunmehr von diesen Unterlagen gelegentlich der Diskussion über die in der Delegiertenversammlung 1900 zur Verhandlung stehende Rabattfrage Gebrauch, die Vermittlerthätigkeit der Firma R. Streller in Leipzig feststellend. Diese Angelegenheit hatte noch ein Nachspiel. Zu einer im Börsenblatt 1900 Nr. 128 (S. 4342) erschienenen Rechtfertigung Strellers hatte Ihr Vorstand eine Richtigstellung gegeben, in welcher auch die Firma Mayer L Müller als diejenige genannt war, der Streller Bezüge vermittelt habe. Diese Bemerkung gab der gedachten Firma Veranlassung, eine Privatklage gegen zwei der Unterzeichner, nämlich Karl Siegismund und R. L. Prager, auf Grund des Gesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs anzuftrengen. Die Firma behauptete, daß S 9, Absatz 2 des Gesetzes wider den unlauteren Wett bewerb verletzt sei. Die angezogene Stelle lautet: mitteilt.- Bevor das Gericht eine Hauptverhandlung ansetzte, kam es zu einein Wechsel von Schriftsätzen, deren Beantwortung der Mitbeklagte R. L. Prager übernahm, nachdem noch der Rechtsanwalt vr. Marwitz um seine Meinung befragt war und die Durchsicht der Schriftsätze übernommen hatte. Zur Hauptverhandlung kam es nicht. Die Firma Mayer L Müller zog ihre Klage zurück, sei es nun, daß sie sich überzeugt hatte, daß sie auf Grund dieses Paragraphen eine Verur teilung nicht erzielen konnte, sei es, daß sie die Verhand lungen, die sie gerade in der Zeit mit dem Vorstande des Börsenvereins pflegte, um die Aufhebung der Sperre zu er langen, nicht gefährden wollte. Vielleicht war auch der Grund der, daß bei einer Abweisung in der zweiten Instanz die
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