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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt s. d, benttcken Buchband«' Nichtamtlicher Teil. 5387 Nichtamtlicher Teil. Ungarn und dieScrner Litterar-Uvnventinn. Der in Nr. 147 des Börsenblatts erwähnte bemerkens werte Artikel des »Luckapestt llirlax«, eines der verbreitetsten ungarischen Blätter, das besonders in dortigen Schriftsteller und Künstlerkreisen viel gelesen wird, wird uns aus der Re daktion der Oesterreichisch-ungarischen Buchhändler-Correspon- denz in folgendem deutschen Wortlaut übermittelt: Die Berner Konvention, Der internationale Schutz des Urheberrechts. Vor kurzem wurde in Leipzig der IV. internationale Verleger-Kongreß abgehalten. Auf seinem Programm stand als einer der erwähnenswertesten Punkte auch die Bestrebung auf Ausdehnung der Berner Konvention (respektive deren Annahme durch alle Staaten), jenes im Jahre 1886 in Bern abgeschlossenen, 1896 in Paris revidierten internationalen Uebereinkommens, dem die meisten Staaten Europas an gehören und das einen wirksamen internationalen Schutz der Werke der Litteratur und Kunst bezweckt. Auf dem Kongresse wurde der Antrag gestellt, an die ungarische Regierung heranzutreten, damit auch Ungarn der Berner Konvention beitrete, und es war nicht zu bezweifeln, daß dieser Antrag auch mit lebhaftem Beifall angenommen werden würde. Mit Rücksicht auf den Umstand, daß vor wenigen Tagen erst das Uebereinkommen, dem zufolge nun auch zwischen dem Deutschen Reiche und Ungarn ein urheberrechtliches Schutzverhältnis besteht, in Geltung trat, dürfte es wünschens wert erscheinen, zu untersuchen, ob eine Erweiterung des internationalen Urheberrechtes Ungarns aus kulturellen Gründen von Vorteil ist oder nicht. Ungarn befindet sich derzeit in einem gegenseitigen Schutzverhältnis außer mit Oesterreich noch, und zwar auf grund besonderer Staatsverträge, mit Frankreich, Groß britannien, Italien und, wie gesagt, neuestens mit dem Deutschen Reiche. Diese Verträge stehen auf dem Stand punkte der Reciprocität; der Umstand aber, daß das unga rische Urheberrecht den Autorschutz, insbesondere bei schrift stellerischen Werken hinsichtlich der Uebersetzung, von ziemlich komplizierten Formalitäten und Bedingungen abhängig macht, hat zur Folge, daß in der Praxis die Werke unga rischer Autoren im Auslande sehr wenig geschützt sind, sowie daß der vertragsmäßige Schutz ausländischer Autoren in Ungarn äußerst selten wirksam wird. Der Forma lismus des ungarischen Urheberrechtsgesetzes war zur Zeit, als es erlassen wurde, völlig berechtigt. Damals, es sind seither beinahe zwanzig Jahre verflossen, war man in der Theorie des Urheberrechts noch nicht aus unserem heutigen fortgeschrittenen Standpunkt und erachtete die Registrierung gewisser Rechte für notwendig. Das Muster, dem unser Gesetz folgte, das bezügliche deutsche Reichsgesetz, das nur um wenige Jahre älter ist, brachte dieselbe Lehrmeinung zum Ausdruck Heute geht aber ein freiheitlicher Zug durch die Theorie des Urheberrechtes, man betrachtet den Formalis mus als eine ungerechte Fessel für das geistige Eigentum, und es bricht sich immer mehr die berechtigte Ansicht Raum, daß die freie, unbedingte Anerkennung desselben nicht nur ein Recht des geistigen Produzenten, sondern auch die Pflicht eines auf der Höhe der Civilisation stehenden Volkes sei. Die Berner Konvention steht auf diesem Standpunkt, und sie bedeutet daher einen namhaften Fortschritt nicht nur für die Lehre des Urheberrechtes, sondern auch für die geistige Kultur überhaupt. Sie will ferner den Grundsatz, der auf privatrechtlichem Gebiete schon seit langer Zeit zur Anerkennung gelangte, daß der Fremde dem Ein heimischen gleichgestellt werde, auch auf dem Gebiete des Ur heberrechtes Anerkennung verschaffen und so der Priaterie auf dem Gebiete geistiger Güter ein Ende bereiten. Freilich ist der Raub, den eine fortgeschrittene Civilisation verurteilt, aus einer gewissen Stufe der Entwickelung eines Volkes häufig eine Notwendigkeit, So ist es auch natürlich, daß ein Volk, das selbst noch wenig litterarische und künstlerische Schätze produziert, zur Deckung seines Bildungsbedürfnisses nach solchen sucht, wo es sie findet, und daß es im Interesse seiner selbst Gewalt vor Recht setzt. Würde ein Staat, in dem Litteratur und Kunst noch auf einer sehr niedrigen Stufe stehen, aus Rechtlichkeit den fremden Autoren einen nam haften Schutz zugestehen, so würde er nicht nur die Bil dungsmittel für sein Volk verteuern, sondern er würde dadurch auch die geistige Entwickelung desselben erschweren Anders steht es natürlich für den Staat, in dem die geistige Produktion auf einer hohen Stufe steht. Dieser muß wieder dafür eintreten, daß die Rechte seiner Autoren auch außerhalb seiner Grenzen geschützt iverden. Ist also eine Ausgestaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen eines Landes, das auf geistigem Gebiete exportfähig ist, not wendig, so liegt dies keineswegs im Interesse eines Landes, das noch genötigt ist seine geistige Nahrung aus der Fremde zu beziehen. Ein Land, das auf einer gewissen litterarischen Höhe augelangt ist, bedarf demnach eines kräftigen internattonalen Urheberrechtsschutzes — einer Art geistigen Schutzzolles — nicht nur im Interesse seiner Autoren und der Verlags- Industrie, sondern auch zum Schutz der Entfaltung seiner nationalen Individualität, Daß Ungarn heute auf dieser Höhe steht, braucht nicht erst des längeren nachgewiesen zu werden; es genügt, nur an einige Namen zu erinnern: neben Jokai an Paul Gyulai, Kalman Mikszath, Franz Herczeg, Victor RLkosi, Arpad Berczik, neben Liszt an Eugen Hubay, Agghazy, Goldmark, neben Michael Horvath an Otto Herman, Ludwig Löczi, Geza Mihal- kovics, Julius Schvarcz, neben MunkLcsy an Julius Benczur, Geza Meszöly, Ladislaus MednyLnszky, Das sind Männer, die Europa kennt! Jetzt ist es uns daher ein ebenso großes Bedürfnis, über einen wirksamen Schutz für unsere Schriftsteller und Künstler im Auslande zu verfügen, wie es vielleicht vor zwanzig Jahren ein Bedürfnis für das ungarische Volk war, der ausländischen Litteratur leichten Eingang zu verschaffen. Daß das Verlangen nach einem intensiveren Schutz bisher hier nur selten laut geworden ist, hat hauptsächlich seinen Grund darin, daß man glaubt, die ungarische Litte ratur sei im Auslände viel zu unbekannt, der Ruf unserer Schriftsteller und Künstler sei nicht über unsere Grenzen gelangt und deshalb ein Diebstahl an ihren Werken kaum möglich. Diese Ansicht verwechselt Ursache und Wirkung, Nicht weil die Werke ungarischer Schriftsteller im Auslande so unbekannt sind, werden sie dort verhältnismäßig wenig übersetzt, sondern sie sind unbekannt, weil sie dort so wenig übersetzt werden, und daß dies geschieht, hat eben in unseren urheberrechtlichen Beziehungen seinen Grund, Es braucht in der Regel stets längere Zeit, bis sich zeigt, daß ein Werk übersetzt werden sollte; dann aber ist meist die Frist zur Registrierung bei uns vorbei, und kein ausländischer Verleger weiß dann in dem Moment, wo er die Uebersetzung eines ungarischen Werkes zu drucken beginnt, ob nicht schon ein anderer Verleger ihm zuvorgekommen ist und ob sein Verlagsartikel nicht im Augenblick der Fertigstellung bereits Konkurrenz haben wird. Die autorisierte und geschützte Uebersetzung dagegen ist für den ausländischen 707'
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