Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1925
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1925-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1925
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19250221
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-192502211
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19250221
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Urheberrechtsschutz 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1925
- Monat1925-02
- Tag1925-02-21
- Monat1925-02
- Jahr1925
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
3024vSrtn,bI-n d, Dgchn. «»chh-cd-I. Redaktioneller Teil. 44, 21. Februar 1925. dem Druckstück selbst stehen oder sich aus an- oder ausgeklebten Zetteln befinden. Demnach würde eine durch Buchdruck hergcstcllte Reisc- ankündigung (Besuchsanzeige), in der an einer im Wortlaut sreige- lassencn Stelle der Name des Reisenden nachträglich auf hektographi- schem Wege zugesetzt oder durch Aufkleben eines durch Buchdruck her- gestellten, den Namen des Reisenden tragenden Zettels ergänzt wird, als Volldrucksache — 3 Pfennig — zulässig sein, II, Nicht als Drucksachen gelten: 1. Mit der Schreibmaschine angefcrtigte Schriftstücke cinschl, der Schreibmaschincndurchschläge. 2. Vervielfältigungen, die mit Stempel, Durchdruck unter Ver wendung von Kohle- ober Pauspapier sowie der Kopierprcssc hcrgestellt sind. 3. Drucksachen mit Zeichen, die eine verabredete Sprache darstellen können, deren Bedeutung also für die Post unverständlich ist. 4. Matrizen oder Matern sdurch Eindruck des Typensatzes in eine weiche, sich später verhärtende Paptermasse hergestcllte Mittel, um Druckplatten zu gießen!. 5. Einbanddecken, siir sich allein versandt; sie gelte» als Bestand teil einer-Drucksache nur, wenn sic mit dem zugehörigen Druck werk verschickt werden. kl. Photographische Papiere <d. h. lichtempfindliche Papiere), die zum Kopieren von Bildern verwendet werden sollen. 7. Papierbogen oder Papterstücke, die zum Teil bedruckt sind und außerdem mit einem Pinsel, Druck- oder Spriymaschinc herge- stellte Farbenanstriche ssogenannte Original-Farbenanstrichc) tragen. Dagegen können Karbennachbildungen, die durch Druck oder ein anderes zulässiges mechanisches Verfahren hergestcllt sind, gegen die Drucksachengebühr versandt werden. 8. Schnittmuster, die nach bestimmten Maßangaben ausgcschnittcn, also gebrauchsfertig sind; sedoch sind Schnittmustcrbogen smit Schnittfigurcn bedruckte Mustcrbogcn) zum Nachzeichnen der Schnittmuster sowie Aufplättmuster und Handarbeitsvorlagen, die durch ein zulässiges Vcrviclsältigungsverfahrcn hcrgestellt sind, zugelassen. S. Tapetenmuster einschl. der Tapetenbortcn. 1V. Bedruckte Blechschilder, Ledcrstücke, Holzstrcifen, Seidcubäudcr, Leinwandstreifen, kinematographische Filme, Gelalineblätter, Notizbücher mit Bleistift, Nottzblöckc, die nur aus leeren Blättern bestehen, auch dann, wenn aus dem Deckel gedruckte Absenderangaben angebracht sind, Kaleuderblöcke aus Holzsockcl oder Metallplatte. Bedruckte Papierbogen oder Papterstücke, die als Muster dienen sollen, können nur dann gegen die Druck- sachcngcbiihr versandt werden, wen» außer dem Papier auch der Druck bemustert werden soll. Hiernach kann z. B. die Versen dung von Siegelmarken, Flaschen- und Zigarrenkisten-Aus- schriftszetteln usw. als Drucksache erfolgen. 11. Drucksachen, auch Zeitschriften, bene» Papier-, Stoff-, Zeug-, Farben- usw. Proben beigesügt sind. Kerner ist es unzulässig: mehrere Druckstücke, die mit verschiedenen Aufschriften versehen, also auch für andere Personen als den Empfänger bestimmt sind, in einem Umschlag zu versenden, Ansichts- und Bildkarten mit Mineralstaubverzierungen u. dgl. ossen zu versenden. III. Außere Form, Verpackung, Verschluß und Größe. Drucksachen müsse» sich nach ihrer Form und Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen. Die Bezeichnung »Drucksache» ist nicht unbedingt erforderlich, je doch erwünscht. Mehrteilige Karten müssen auch im zusammengefalteten Zustand hinsichtlich der Form und Papierstärke den Bestimmungen für Post karten entsprechen. Uber mehrteilige Karten bestimmt die Postordnung folgendes: Offene drei-, vier- oder mehrteilige Karten dürfen im all gemeinen ohne Umschlag oder Kreuzband versandt werden, wenn sie. um das Auseinanderfallen zu verhüten, mit einem leicht lösbaren und wtederherzustellenden Verschluß, z. B. mit einer Briefklammer, einer cinsteckbaren Klappe, einer Umschnürung mit Gummiband, Heftfaden usw., versehen sind. Doch dürft» dreiteilige Karten ausnahmsweise ohne Verschluß zugelassen werden, wenn nach ihrer Einrichtung und Beschaffenheit ein Auseinanderklappen nicht zu befürchten ist. Dagegen müssen vier- und mehrteilige Karten stets mit einem leicht lösbaren Verschluß versehen sein. Mit offenen Karten können auch fretgemachte und nicht frcige- machtc Antwortkarten verbunden sein. Man achte aber bei der An fertigung der Karten darauf, daß die Aufschristseite innen liegt. Kar ten, bei denen die Ausschrist des Antworttcils nach außen liegt, wie es leider sehr ost vorkommt, werden von der ossenen Versendung aus geschlossen. Drucksachen sind ossen, und zwar entweder unter Streif- ober Kreuzband oder umschnürt oder in einem ossenen Umschlag oder ein fach zusammengefaltet einzulicser». sodaß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Die in Versenderkretsen bestehende Gewohnheit, bet Drucksachen unter Streifband die Freimarke teils aus dem Streifband, teils auf der Einlage anzubringen, wird als leicht lösbarer Verschluß nur dann angesehen, wenn eine Prüfung der Drucksache ohne Beschädigung der Freimarke leicht möglich ist. Sendungen, bei denen Packpapier und Inhalt ineinandergerollt, oder bet denen durch den aufgcklebten Aufschristzettel ein so fester Zusammenhang hergestellt ist, daß der Inhalt schwer oder gar nicht aus der Hülle gezogen werden kann, sind zur Beförderung als Druck sache nicht geeignet. Einfach zusammengefaltete Drucksachen müssen so beschossen sein, daß sich andere Sendungen nicht in die Falten hineinschicben können. Unter Band usw. können auch Bücher, gleichviel ob gebunden oder ge heftet, versandt werden. Das Verschließen der Drucksachen mit Drahtklammern unter An wendung von Drahthcstmaschine sowie mit sogenannten Kolumbus klammern ist unzulässig, weil sich die Verschlußmittel schwer lösen und bet mehrmaliger Prüfung der Drucksachen durcst Unterwegs- oder Be stimmungspostanstalten nur mangelhaft wieder befestigen lassen. Ein bestimmtes Größenmaß ist im inneren deutschen Verkehr nur für Drucksachen in Rollen- und Kartenform vorgeschrieben. In Nollen- form dürfen sie in der Länge 75 cm und im Durchmesser 10 cm nicht überschreiten; in Kartenform müssen sie der Größe der Postkarte — 10,5X15 cm, Mindestmaß 10X7 cm entsprechen, jedoch sind bis aus weiteres Postkarten und demzufolge Drucksachen in Kartenform noch in dem Ausmaße 10,7X15,7 cm zugelassen. Drucksachen in Kartcnsorm sollen den Aufdruck »Postkarte» nicht tragen. Es liegt im Interesse, des Absenders, die Freimarken sorg fältig auf die Sendungen zu klebe», damit sie sich während der Be förderung nicht ablösen und Weiterungen bei etwaigen Gebühren- crstattungcn durch die Postämter »ach Möglichkeit vermieden werden. Sendungen, von denen dis Freimarken abgesallcn sind, werden häufig von der Post mit Nachgebühren belegt und infolgedessen in den meisten Fällen von den Empfängern verweigert. Bei Verpackung der Druck sachen in Pappe ist es ratsam, die Marken möglichst aus dem aufge- klebtcn Adreßzettel oder über den Rand desselben hinweggreiscnd an zubringen, weil sie auf der Pappe schlecht hasten, sich häufig im Post betriebe ablösen und in Verlust geraten. IV. Wie muß die Außenseite und die Anschrift der Druck sache beschaffen sein? Die Abscnderaugabe soll auf der Rückseite oder auf dem linken Drittel der Vorderseite der Briefumschläge angebracht werden. Die übrigen H der Vorderseite sind für die Anschrift, die Angaben über die Besörderung, die postdienstlichen Vermerke und Freimarken be stimmt. Auf der Außenseite der Sendungen sind indes weitere An gaben, die nicht die Eigenschaft brieflicher Mitteilungen haben, und Abbildungen zulässig, wenn sie die Deutlichkeit der Aufschrift und der Stempel nicht beeinträchtigen. Bei Drucksachen in Kartenform muß die Absenbcrangabc aus der linke» Hälfte der Vorderseite angebracht werden, sofern dieser Teil zu Mitteilungen benutzt wird, andernfalls kann die Abscnderangabe im inneren deutschen Verkehr auch über die rechte Hälfte hinweg erfolgen. Im übrigen muß die rechte Hälfte frei bleiben von allen sich nicht ans die Besörderung beziehenden Angaben. Der Empfänger mutz genau bezeichnet werden, sodaß jeder Un gewißheit bei der Aushändigung vorgebeugt wird. Sendungen mit Anschriften wie »An den ältesten Lehrer der Volks schule», »an das größte Warenhaus«, »an den Lrimus Omnium», ran einen Primaner», »au einen der Herren Neusprachler des Lyzcums- usw. werden als unbestellbar behandelt. Dagegen werden nicht be anstandet Sendungen mit der Ausschrist »An das Lehrerkollegium des Gymnasiums» usw. Briefumschläge mit einem offenen Ausschnitt, der die auf der Ein lage angebrachte Aufschrift oder die auf der Einlage befestigte Frei marke sichtbar macht, werden von der Beförderung ausgeschlossen. Es verstößt gegen die gesetzlichen Vorschriften, wenn Briefum schläge, Streifbänder, Kartcnbriese usw., die mit gewerbsmäßig ge sammelten Reklamen Dritter bedruckt sind, zur Beförderung mit der Post unter der Anschrift bestimmter Empfänger verwendet werden. Dabei macht es keinen Unterschied, ob solche Reklamen aus dem Um schlag (Innen- oder Außenseite) selbst stehen ober auf besonderen
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder