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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 21.02.1925
- Strukturtyp
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- 1925-02-21
- Erscheinungsdatum
- 21.02.1925
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- Deutsch
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X? 44, 21, Februar 1925, Redakttoneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. As)23 Die fremdsprachigen Texte haben merklich zugenommen: sie gewinnen 79 Einheiten, nämlich mehr als alle änderen in der Zu nahme begriffenen Abteilungen, und zwar sind im Jahre 1923 die deutschen Texte mit 84 (gegen 44 im Jahre 1922) am zahlreichsten. Dann kommen die spanischen <47 gegen 19), englischen <41 gegen 65), portugiesischen <23 gegen 10), russischen <9), anamitischen <8 gegen 3) usw. Im ganzen'sind 18 fremde Sprachen in Abteilung X ver treten, Die Werke in französischen Mundarten erheben sich von 21 im Jahre 1922 auf 29 im Jahre 1923, Im Journal oküvisl <Amtsblatt) vom 17, Dezember 1923 findet sich der Bericht des Administrators der Pariser National bibliothek über die Jahre 1921 und 1922 veröffentlicht. Es scheint, daß der Forschcrtrieb, der während des Krieges — worüber sich niemand wundern wird — eingeschlummert war, wieder erwacht: von 1921 bis 1922 hat sich die Zahl der Besucher des großen Ar beitssaals der Bibliothek verdoppelt <7600 gegen 13700), die der ausgeliehenen Bücher verfünffacht <18500 gegen 93000), Die Vergrößerung der Bibliothek wird im Prinzip durch die Eimcichung der Pflichtexemplare gewährleistet, die sich nach dem Gesetz von 1881 auch auf die Drucke aller Art, Musikstücke, Stiche und Münz gravierungen erstreckt. Die Pariser Nationalbibliothek sollte also die gesamte Jahresproduktion Frankreichs aus diesen Gebieten unentgeltlich erhalten. Unglücklicherweise wird die Ablieferung der Pflichtexemplare, wie unsere Leser wissen, schlecht befolgt) sie ist kein Mittel, das die französische Geistesarbeit genau zu messen ge stattete, Es steht zu hoffen, daß dies anders wird, wenn die von uns besprochenen neuen Bestimmungen vom 20, Februar 1924 in Kraft treten. Bis auf weiteres muß gesagt werden, daß die obigen Zahlen sicher hinter der wirklichen Geistesproduktion Frank reichs Zurückbleiben, Bemerkt sei z, B,, daß im Jahre 1922 die Nationalbibliothek II703 Bücher unentgeltlich empfing, während sie 14 765 käuflich erwarb (entsprechende Zahlen sür 1921: 11529 und 6548), Die Zeitungen und Zeitschriften, die in Frankreich und den französischen Kolonien erschienen, erreichten Ende 1922 die Zahl 6081, wovon 2833 in Paris, 2965 in der Provinz und 283 in den Kolonien <Angaben des Herrn Navarro Salvador), Französische Kolonien: Jndochinasi, Nach und nach haben sich in Jndochina zahlreiche Buch druckereien aufgetan, deren Tätigkeit jetzt eine gewisse Bedeutung gewinnt. Zuerst hatten sich die Behörden des Mutterlandes keine besondere Sorge um die Geistesarbeit der Kolonie gemacht: kaum daß der Zufall einige Schriften nach Paris ins Ministerium des Innern hinüberspielte, das sie dann in der Dibliograplrie cke In Inanes verzeichnen ließ. Heute haben sich die Verhältnisse ge ändert, Eine Verordnung des Generalgouverneurs von Jndo china vom 31, Januar 1922 schreibt vor, daß der Buchdrucker von jeder in Jndochina gedruckten Veröffentlichung je zwei Exem plare für die Hauptstädte der Länder, aus welchen der Kolonial verband Jndochina besteht <Anam, Kambodscha, Kochinchina, Laos, Tongking), bei der Lokalregiernng, der Provinzialverwal tung usw, zu Hintellegen hat. Die Wirkung dieser Maßregel hat sich alsbald gezeigt. Die Verwaltung von Jndochina hat Listen über die vom 1, Februar bis 31, Dezember 1922, vom 1, Januar bis 30, Juni 1923 und vom 1 Juli bis 31, Dezember 1923 erfolgten Hinterlegungen veröffent licht. Die Liste von 1922 umsaßt 206 Nummern, Diejenigen von 1923 sind ausführlicher: 1, und 2, Halbjahr 1923 zusammen: Periodische Schriften (Berichte, Zeitschriften und Zeitungen) Richtperiodische Schriften Karten Stiche franz. 128 98 an am. 44 147 zus. 172 245 122 3 Insgesamt: 542 tKortsetzung solgt,) *) Rach der üibliograpüio cks ls vom 16. Mai 1924, Der Drucksachenversand nach 8 7 der Postordnung Die jetzt geltenden postalischen Bestimmungen über den Drucksachen vcrsand innerhalb Deutschlands mit cingesügten Erläuterungen und Beispielen.*) Von Oberpostsekretär M. Schlichter. Allgemeines. Für die Versendung der Drucksachen innerhalb Deutschlands ist der § 7 der Postordnung in der Fassung vom 1. Oktober 1924 maßgebend. Die Geschäftswelt ist in zunehmendem Maße bestrebt, die brieflichen Mitteilungen durch Drucksachen zu ersetzen. Die Postvcr- waltung muß in Anspruch nehmen, daß dies im Nahmen der maß geblichen Bestimmungen der Postordnung geschieht. Ein großer Teil der zur Auflieferung kommenden Drucksachenscndungen entspricht diesen Verordnungen leider aus Unkenntnis der jetzt gültigen Bestimmungen nicht. Hieraus ergeben sich sür die Absender und Empfänger der Sendungen mancherlei Unzuträglichkeitcn. Folgende Arbeit enthält Erläuterungen zu dem maßgebenden 8 7 der Postordnung, sodaß es möglich sein wird. Drucksachen vorschriftsmäßig aufzuliefern. Als Drucksachen werden zngelassen: alle ans Papier und Pergament durch Buchdruck oder ein ähn liches Verfahren, Umdruck oder Belichtung hergestcllten Verviel fältigungen. die als solche deutlich erkennbar find und sich nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen. I. Welches sind die zulässigen Herstellungsverfahren? Vervielfältigungen durch Buchdruck, Hektographie, Papyrographic. Photographie. Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt. Lithographie, Metallo graphie, Ehromographie oder ein ähnliches Verfahren. Ebenso gelten als Drucksachen Abdrücke oder Abzüge von Schriftstücken, die mit der Schreibmaschine hergestellt und deutlich als Vervielfältigungen erkenn bar sind, z. B. Abzüge von Schriftstücken, die mit der Schreibmaschine unter Verwendung besonderer, die Vervielfältigung ermöglichender Farbbänder — Hektographen- oder Autographenfarbbänder — hergestellt oder auf Wachsbogen geschrieben sind; ferner die mit dem Eyelostyle- Kopierapparat. dem Edison-Mimeographen und dem Multiplikator ge fertigten Vervielfältigungen. Autographicrtc Schriftstücke usw. werben den lithographierten Schriftstücken gleichgeachtct. Abziehbilder, die durch die genannten Vervielfältigungsverfahren hergcstcllt sind, und durch Prägedrnck aus Steifpapier hergestellte Zeichcnvorbilder werden ebenfalls als Drucksachen zugelgssen. Ebenso können die mit den verschicdcucn Typenflachdruckern (Wedruma. Frcho usw.) hergcstellten Schriftstücke gegen die Drucksachengebühr versandt werden. Bestehen über das angewandte Herstellungsverfahren Zweifel, so hat der Absender auf Verlangen der Post den Nachweis zu erbringen, daß es sich um zulässige Pervielfältigungsversahren bandelt. Es liegt deshalb im Interesse des Absenders, nur Vervielfältigungsversahren anzuwenden. die leicht als solche zu erkennen und zulässig sind. Da eine Nachprüfung der Drucksachen, die mit dem Freistempcl bedruckt sind, bei den Bcstimmnngs- oder Unterwegspostanstalten nicht statt findet, empfiehlt cs sich. Sendungen (Druckstücke), die durch ein der Schrcibmaschincnschrist ähnliches Verfahren bcrgestellt sind, zur Bar- freimachnng aufzuliefern. (Miudestzahl 50 Stück. Ausgenommen von der Barfreimachung sind Sendungen, die mehr als 33 em lang. 25 em breit oder 1 em stark sind: ferner solche, die mit Blechklammer usw. verschlossen oder mit Bindfaden umschnürt oder in bauschiger Form gefaltet oder verpackt sind, sowie Sendungen in Rollenform.) In die sem Fall ist die Aufgabcpvstaustalt für die Zulässigkeit der Drucksachen allein maßgebend. Da die Herstellung vou' Drucksachen durch verschiedene Verviel- fältigungsvcrfahren. z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Typen flachdruck oder durch Hektographie, zngelassen ist, können sie auch nach träglich durch das gleiche oder ein anderes zulässiges Verviclfältigungs- verfahren in unbeschränktem Umfang ergänzt oder geändert werden. Dabei ist cs ohne Bedeutung, ob solche Änderungen oder Zusätze im Kopf oder Wortlaut des Druckstücks vorgenommen werden, ob sie aus *) Wie vielfache Anfragen und Zuschriften der Redaktion des Bbl. zeigten, sind die neuen postalischen Drncksachen-Bestimmungen dem Buchhandel noch wenig geläufig. Wir haben deshalb die ganzen Bestimmungen von sachkundiger Seite leichtverständlich erläutern lassen und bitten den Buchhandel um Aufbewahrung dieses Aufsatzes für strittige Fälle. Red. 4M*
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