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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 02.05.1901
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 02.05.1901
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. denlschen Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 3565 lLchrade».» Fülle können koinmei^ nöev ich glaube, gegen die ist der Autor wahrzunehmen wissen, und es wird dann etwas herauskennmen, was für manche Fälle wohl nicht beiden Teilen entspricht, aber im großen und ganzen angemessen ist. Darum möchte ich Sie bitten: belassen Sie es wenigstens bei der Kommissionsvorlage! Zehnter, Abgeordneter: Meine Herren, es ist gewiß richtig, wenn man das Werk eines Autors, eines Komponisten nicht lediglich als eine Ware behandelt; denn es ist ein Werk des Seite, meine Herren, hat der Autor und der Komponist doch auch ein Interesse daran, daß das Werk, das er geistig geschaffen hat, fruktifiziert werde, daß daraus ein Gewinn erwachse. Das gleiche Interesse hat der Verleger, dessen Aufgabe es ist, dieses geistige sie gar nicht so sehr verschieden, ivie wir es in den letzten Tagen und heute hier und in der Kommission gehört haben. Ich glaube, daß man sich vorn Standpunkte der Autoren und der Komponisten aus mehr theoretisch in eine Position hineingcarbeitet hat, die scheinbar den Interessen der Verleger gegenübersteht, als daß ein wirklicher ernster Gegensatz vorhanden ist in Bezug auf das Recht der Uebertragung des Verlagsrechts. Die Beschlüsse der Kom mission zu H 28 leisten alles, was der Autor fordern kann, um sein Interesse daran zu wahren, daß sein Werk nicht in Hände kommt, in die er es nicht hätte gelangen lassen, wenn er bei der Uebertragung des Verlagsrechts, die Eigenschaft dieser Hände ge kannt hätte. Die Kommissionsbeschlüsse geben die Möglichkeit, daß der Autor zu der Uebertragung eines Werkes seine Zustimmung verweigern kann, wenn er gewichtige Gründe dafür hat, und alles das leistet, was man billigerweise vom Standpunkte einer ver nünftigen Vereinigung der Interessen des Autors und des Buch handels fordern kann. Deshalb möchte ich bitten, die Kommissions beschlüsse anzunehmen. Die weiteren Anträge, meine Herren, möchte ich bitten, abzu lehnen. Konsequent ist ja der Antrag der Herren Dietz und Ge nossen; das ist schon wiederholt ausgesprochen worden. Aber nicht alles, was konsequent ist, ist für das praktische Leben immer das richtige. Dieser Antrag geht meines Erachtens weit über das Ziel hinaus, insbesondere dadurch, daß er^ nicht einma^ die Ver eine! einzelnen fachlichen Abteilung gegen den Willen der Autoren ausschließt. Eine derartige Uebertragung kann doch auch im Interesse des Autors selbst liegen. Nehmen wir an, der Antrag Müller würde Gesetz. Welches Interesse kann ein Autor dann z, B. daran haben, wenn der Verleger alle Werke einer bestimmten sachlichen Abteilung mit Zustimmung der übrigen Autoren über trägt, seinerseits davon separiert zu werden? Dann bleibt eben das einzelne Werk als Residuum in dem Laden des Verlegers Achtundjechzigsrer Jahrgang. Ltadthagen, Abgeordneter: Meine Herren, ich möchte Sie bitten, dem Anträge Ihre Zustimmung zu geben, den Sie aus Nr. 234 der Drucksachen unter dem Namen Dietz und Genossen daß eine Reihe der verschiedensten Redner erklärten: dieser Antrag ist ja sehr konsequent, wir stehen ihm sehr sympathisch gegenüber, aber mir stimmen nicht für denselben, und zwar hauptsächlich des halb, weil er eine Bestimmung enthält, die zwingendes Recht ist. Darin, in dem zwingenden Recht, liegt aber eigentlich das punctum 8rUisn8 bei der ganzen Frage. Der Verleger ist in der Regel der geschäftsgewandlere, in sehr vielen Fällen auch der ökonomisch mächtigere, derjenige, der bereits seine Organisationen sich ge- formulare hergestellt werden, daß der einzelne Autor dem gegen über machtlos ist. Wenn wir zulassen würden, daß im voraus das Recht der Uebertragung gegeben werde, so würde das nichts weiter heißen, als den Schriftsteller auf dem Papier schützen, in der Thal aber vollkommen dem Verleger überantworten; denn auch auf den Verleger übergeht. Einen derartigen Verlagsvertrag hat gestern mein Freund Dietz Ihnen vorgeführt, und ich habe gar keinen Zweifel, daß, nachdem dieses Gesetz zu stände gekommen sein wird, soweit nicht zwingende Bestimmungen in demselben zum Schutze des Autors enthalten sind, ähnliche Verlagsvertrags formulare gegeben werden, in denen alle Vorschriften des Gesetzes in ihr Gegenteil verwandelt werden. Also, meine Herren, die Hauptsache liegt gerade in diesem zwingenden Recht, in der Bestimmung, daß eine Vereinbarung, und die anderen Herren haben zunächst hervorgehoben: ja, das ist richtig, daß die geistige Arbeit eine Ware sei, aber sie ist doch nicht ganz eine Ware wie andere Waren. Dennoch aber behandeln Sie sie aber genau so, ja. Sie mißhandeln sie, Sie behandeln sie schlechter, als andere Waren. Die geistige Arbeit ist eine Ware, sie kann aber verlangen, daß ihre Eigennatur be rücksichtigt Ivird. Sie haben beim Arbeitsverlrage die persön liche Leistung auf beiden Seilen; wir halten es daher zur Zeit, wo wir den freien Arbeitsvertrag haben, für unzulässig, daß ein sogenanntes Verborgen der Arbeitskraft stattfindet und dergleichen, und ich lege ein besonderes Gewicht darauf, hervorzuheben, daß 465
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