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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1874
- Sprache
- Deutsch
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734 Amtlicher Theil. 47, 26. Februar. Zu 8. 21. Zusatz b. (am Schluffe), sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe bis zu . .. Mark Reichs- Münze ein. Wie bei tz. 20., Ivo der Entwurj in gleicher Weise wie hier vorgeschlagen bei milderndeizüllmständen Geldbuße cintreten läßt, erscheint cs als nvthweudige Consequcnz, diese Milderungsgründc auch bei K. 21. zuzulaffcn, da die Schwere der Strase bei Hoch- und Landesvcrrath, bei Majestätsbelcidigung re. hier den an sich ganz unbethciligten Verleger treffen würde, welcher sich bei der Uebernahme des Verlages aus die volle Verantwortlichkeit des Versaffers verlosten konnte, während der Verfasser bei der Erhebung der Anklage viel leicht gar nicht mehr im Bereiche der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaates feinen persönlichen Gerichtsstand hat. Zu K. 2 3. Die Beschlagnahme einer Druckschrift ohne richterliche Anordnung kann nur als völlig unzulässig angesehen werden, viel mehr dürfen Beschlagnahmen überhaupt nur aus Anordnung der zuständigen richterlichen Behörde vor genommen werden. Obwohl die Beschlagnahmen ohne richterliche Anordnung fast ausschließlich die periodische Presse berühren, so hat der Buch handel doch auch ein ganz wesentliches Interesse daran, so bequeme Handhaben für polizeiliche Willkür, wie die Zulässigkeit dieser vorläu figen Beschlagnahmen sie bietet, von dem Preßgcsetzc fcrnzuhaltcn. Tie periodische Presse hat wahrlich Grund genug, über die Schädi gung ihrer Interessen infolge polizeilicher Beschlagnahmen sich zu beschweren. Abgesehen davon, daß die strafrechtliche Verfolgung auch ohne vorläufige Beschlagnahme unter allen Umständen nicht behindert ist, die vorläufige Beschlagnahme aber gar nicht als ein Ersorderniß für wirksame Strafverfolgung angesehen werden kann, so ist der Besitzer einer Zeitung in seinen materiellen Geschäftsinteressen vollständig der Willkür der Polizeivcrwaltung preisgcgcben, wenn das Prinzip der vorläufigen Beschlagnahme in dem neuen Reichsgesetzc bcibehalten werden sollte. Hat doch seiner Zeit ein früherer Chef der Berliner Polizei geradezu dcni Redacteur einer der verbreitetsten Berliner Zeitungen erklärt, er werde diese Zeitung — natürlich ganz abgesehen von der etwaigen Strafbarkeit des Inhalts — 14 Tage hinter einander mit Beschlag belegen lassen, um sie seinen Anschauungen gefügiger zu machen. Solche offenbare Ausschreitungen der polizeilichen Gewalt sind aber eben nur Folge der Mängel in der Gesetzgebung. Um derartigen Versuchen zu Eingriffen in die geschäftlichen Interessen eines Gewerbtrcibcndc», die sich aller Orten iin Deutschen Reiche wie derholen können, die Spitze abzubrechen, kann es nur als dringend geboten erachtet werden, die vorläufige Beschlagnahme überhaupt fallen zu lasse». Eventuell müßte der betreffende Beamte, auf dessen Veranlassung eine unbegründete polizeiliche Beschlagnahme stattgesunden, zum vollen Schadenersätze verflichtst sein, oder es müßte unter Umständen den Beschädigten aus Staatsmitteln eine Entschädigung für unbegründete Beschlagnahme zustehcn. (Das badische Preßgesetz vom 2. April 1868 bestimmt im tz. 25.: „Ueberdics gebührt dem durch den Beschlag Beschädig ten Ersatz des Schadens aus der Staatscasse, wenn die Polizeibehörde vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit den Be schlag ohne genügende» Grund verfügt hat."s Zu tz. 2 8. Der Satz: „Ebenso werde» durch dieses Gesetz die Vorschriften der Landcsgcsetzc über Abgabe von Freiexemplaren an Biblio theken und öffentliche Sammlungen nicht berührt" snllt fort. Die Abgabe von Pflichtexemplaren an öffentliche Bibliotheken ist seit 20 und mehr Jahren bei allen Berathungcn über deutsche Preßgesetze lebhaft erörtert und angescindet worden. Trotzdem ist die Abschaffung dieser lästigen Besteuerung bis jetzt erst im Königreiche Sachsen, im Großherzogthum Sachsen und in Baden durchgesetzt. Es verstößt die Verpflichtung zur Abgabe von Pflichtexemplaren zunächst gegen die Vorschriften der deutschen Gewerbe ordnung in tz. 7. aä 6: „Vom 1. Januar 1873 ab sind, soweit die Landcsgcsetzc solches nicht srüher verfügen, aufgehoben: vorbehaltlich der an den Staat und die Gemeinde zu entrichtenden Gewcrbsteuer, alle Abgaben, welche für den Betrieb eines Gewerbes ent richtet werden, sowie die Berechtigung, dergleichen Abgaben aufzuerlcgen." Ebenso gegen die Vorschrift im tz. 28. des Entwurfes selbst, denn unmittelbar nach der Verpflichtung zur Abgabe vonPflicht- cxemplaren steht die Bestimmung, daß eine besondere Besteuerung der Presse und der einzelnen Preßerzeugnisse nicht stattfindet. Die Abgabe von Pflichtexemplaren trägt aber unter allen Umständen den Charakter einer cigenthümlichen Besteuerung der Preßgewerbe an sich, und zwar wird der Verlagsbuchhandcl dadurch in völlig ungleichem Maße besteuert. Tenn während der Verleger vou populären, in sehr großer Auflage gedruckten, recht eigentlich zum Massenvertrieb bestimm tcn Werken so gut wie gar nicht durch Abgabe zweier'Exemplare berührt wird, trifft diese Abgabe den Verleger von gediegenen, thcuren wissenschaftlichen Werken, die nur in mäßiger Auflage hcrgcstellt werden, recht empfindlich. Einmal wird bei geringer Auslage die Her stellung (zumal unter den seit Jahr und Tag ganz enorm gesteigerten Produktionskosten) pro Exemplar immer schon einen bei der Calcu- lation ins Gewicht fallenden Betrag darstcllen, dann aber muß sich der Verleger solcher wissenschaftlichen Werke noch sagen, daß er an Stelle der auf seine Kosten hcrgcstcllteu, gratis abzugcbcnden zwei Exemplare sicherlich zwei Exemplare der Auflage an eben diese Biblio theken abgesctzt haben würde. Tic ganz allgemein verbreitete Ansicht, daß cs dem Verleger aus zwei Exemplare seiner Verlagswerkc nicht «»kommen könne, wird am besten widerlegt, wenn der Betrag dieser Abgabe in Erwägung genommen wird. Beispielsweise hat eine Hölli sche Verlagsbuchhandlung im Jahre 1872 wissenschaftliche Bücher im Betrage von 130 Thlrn. als Pflichtexemplare abgeliefert, eine Ber liner Verlagshandlung im Jahre 1873 für 109 Thlr., eine andere Berliner Verlagshandlung in demselben Jahre für 120 Thlr. Man wird zugeben müssen, daß diese Art der Extrabcsteuerung sehr ins Gewicht fällt und, wie schon bemerkt, nicht nur mit dem im Entwürfe selbst verheißenen Fortfall jeglicher weiteren Besteuerung (außer der Gewerbesteuer) im grellsten Widerspruche steht, sondern auch außer dem Verlagsbuchhändlcr keinem andern Gewerbtreibenden oder Fabrikanten irgendwo zugemuthet wird. Dieselben Bedenken treten hinsichtlich der sachwissenschastlichen Zeitschriften ein, welche oft nur in sehr kleiner Auflage von
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