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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.02.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.02.1874
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18740218
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618 Nichtamtlicher Theil. 40, 18. Februar. Mllng siridct aus Stimmzettel sür össeiitliche Wahlen, sofern sic nichts als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und Namen der zu wählenden Personen enthalten, keine Anwendung. Die im dritten Absatz des tz. 143. der Gewerbe Ordnung erwähnten Vorschriften der Landcsgesetze treten außer Kraft. tz. 4. Als Verbreitung einer Druckschrift im Sinne des Gesetzes gilt auch das Anschlägen, Ausstellen oder Auslegen derselben an Orten, wo sie der Kenntnisnahme durch das Publicum zugängig ist. II. Ordnung der Presse. ort des Verlegers, beziehungsweise Colnmissionsverlegers, oder — beim Selbstvertricbe der Druckschrift — des Verfassers oder Herausgebers ge nannt sein. An Stelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister eingetragenen Firma. Ausgenom men von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als: Formulare, Preiszettel. Visitenkarten u. dergl., sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und den Namen der zu wählenden Personen enthalten. Z. 6. Zeitungen und Zeitschriften, welche in monatlichen oder kür zeren, wenn auch unregelmäßigen Fristen erscheinen (periodische Druck schriften im Sinne dieses Gesetzes), müssen außerdem auf jeder Nummer, jedem Stück oder Heft den Namen und Wohnort des verantwortlichen Re- dacteurs enthalten. Die Benennung mehrerer Personen als ver heil zu ersehen ist, für welchen Theil der Druckschrift jede der benannten Personen die Redaction besorgt. §.7. Die Verbreitung von Druckschriften, welche vor dein Inkraft treten dieses Gesetzes in einem deutschen Bundesstaat erschienen sind, ist gestattet, wenn sie den Vorschriften entsprechen, welche daselbst zur Zeit ihres Erscheinens bestanden. tz. 8. Verantwortliche Redacteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen sein, welche verfügungsfähig, im Besitze der bürger lichen Ehrenrechte sind, und im Deutschen Reich ihren Wohnsitz oder muß der Verleger, sobald die Austheilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm zu ertheilende Bescheinigung an die Polizei behörde des Ausgabeorts unentgeltlich abliesern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließ lich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen. tz. 10. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen ausnimmt, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden mitgetheilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen gegen Zahlung der üblichen Einrückungs gebühren in eines der beiden nächsten Stücke des Blattes aufzunehmen. §.11. Der verantwortliche Redacteur einer periodischen Druckschrift ist verpflichtet, eine Berichtigung der in letzterer mitgetheilten Thatsachen auf Verlangen einer betheiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson ohne Einschaltungen oder Weglassungen auszunehmen, sofern die Berich tigung von dem Einsender unterzeichnet ist und keinen strafbaren Inhalt hat. Der Abdruck muß in der nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits abgeschlossenen Nummer, und zwar in demselben Theilc der Druckschrift den^Raum des zu berichtigenden Artikels übersteigt. Für die über dieses Maß Hinausgeyenden Zeilen sind die üblichen Jnsertionsgcbühren zu entrichten. tz. 12. Auf die von den deutschen Reichs-, Staats- und Ge meindebehörden, von dem Reichstag oder von der Landesvertretung eines deutschen Bundesstaates ausgehenden amtlichen Druckschriften finden die Vorschriften der tztz. 5—11. keine Anwendung. tz. 13. Die auf mechanischem oder chemischem Wege vervielfältigten periodischen Mittheilungen (lithographirte, autographirte, metallographirte, durchschriebene Correspondenzen) unterliegen, sofern sie ausschließlich an Zeitungsredactionen verbreitet werden, den in diesem Gesetze für perio dische Druckschriften getroffenen Bestimmungen nicht. tz. 14. Bekanntmachungen, Placate und Aufrufe dürfen nicht öffent lich angeschlagen, angeheftet oder in sonstiger Weise öffentlich ausgestellt, oder auf öffentlichen Straßen, Plätzen, oder an andern öffentlichen Orten unentgeltlich vertheilt werden. Ausgenommen hiervon sind die amt lichen Bekanntmachungen von Reichs-, Stgats-und Gemeinde verlorene oder gefundene Sachen, über Verkäufe, Vcrmic- thungcn oder andere Nachrichten für häusliche Zwecke und für den gewerblichen Verkehr. Das Recht znm Erlasse polizei licher Vorschriften und Anordnungen bezüglich der Art und des Ortes der Anheftung, öffentlicher Ausstellung und Vertheilung von Bekanntmachungen, Placaten und Aufrufen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. tz. 15. Ist gegen eine Nummer (Stück, Heft) einer im Auslände erschei nenden periodischen Druckschrift binnen Jahresfrist zweimal eine Ver- urtheilung auf Grund der tztz. 41. und 42. des Strafgesetzbuches erfolgt, so kann der Reichskanzler innerhalb zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft des letzten Erkenntnisses das Verbot der ferneren Verbreitung dieser Druckschrift bis auf zwei Jahre durch öffentliche Bekanntmachung aussprechen. Die in den einzelnen Bundesstaaten auf Grund ocr Lan desgesetzgebung bisher erlassenen Verbote ausländischer periodischen Druckschriften treten außer Wirksamkeit. tz. 16. In Zeiten der Kriegsgefahr oder des Krieges können Ver öffentlichungen über Truppenbewegungen oder VertheidigungSmittel durch den Reichskanzler mittelst öffentlicher Bekanntmachung verboten werden. tz. 17. Oeffentliche Aufforderungen Mittelst der Presse zur Auf bringung erkannter Geldstrafen und Kosten eines Strafver fahrens sind verboten. Das zufolge solcher Aufforderungen Empfangene oder der Werth desselben ist dem Staat für ver fallen zu erklären. tz. 18. Die Namen der Geschworenen und Schöffen dürfen in Zei tungen nur bei der Mittheilung über die Zusammensetzung des Gerichts genannt werden. Die Anklageschrift oder andere amtliche Schriftstücke eines Strafprozesses dürfen durch die Presse nicht eher veröffent licht werden, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kundgegcben worden sind, oder das Verfahren sein Ende erreicht hat. tz. 19. Mit Geldstrafen von 50 bis 1000 Mark Reichsmünze oder mir Gefängniß von 1 bis zu 6 Monaten werden bestraft: 1) Zuwiderhand lungen gegen die in den tztz. 15., 16., 17. Abs. 1. und 18. bezeichneltn Verbote; 2) Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der tztz. 8., 10. und 11.; 3) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der tztz. 5. und 6., welche durch falsche Angaben mit Kenntniß der Unrichtigkeit begangen werden. Die Strafe trifft den Eigenthümer und Verleger einer periodi schen Druckschrift auch dann, wenn er wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als verantwortlicher Redacteur benannt wird, während in Wirklichkeit ein anderer die Redaction leitet. Sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften der tztz. 5., 6., 9. und 14. werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark Reichsmünzc oder Hast bis zu sechs Wochen bestraft tz. 20. Wer mittelst der Presse den Ungehorsam gegen das Gesetz oder die Verletzung von Gesetzen als etwas Er laubtes oder Verdienstliches dar stellt, wird mit Gefängniß oder Festungshaft bis zu 2 Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Geldstrafe bis zu 600 Mark Reichs münze ein. Wer die im tz. 166. des Strafgesetzbuches sür das Deutsche Reich vorgesehenen Handlungen mittelst der Presse verübt, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und bis zu vier Jahren bestraft. III. Verantwortlichkeit für die durch die Presse begangenen straf baren Handlungen. Z. 21. Begründet der Inhalt einer Druckschrift den That- bestand einer strafbaren Handlung, so sind: 1) der Verfasser, 2) der Redacteur oder Herausgeber, 3) der Verleger oder Commissionsverleger, 4) der Drucker, 5) der Verbreiter mit der Strafe des Thäters zu belegen, ohne daß es eines Be weises ihrer Mitschuld bedarf. Ist die Veröffentlichung ohne den Willen des Verfassers geschehen, so trifft statt seiner den Redacteur oder Herausgeber die Verantwortlichkeit. Es kann jedoch jede der in obiger Reihenfolge nachstehenden Per sonen die Strafverfolgung von sich abwenden, wenn sie eine der ihr in der Reihenfolge vorhergehenden Personen bei ihrer ersten gerichtlichen Vernehmung oder innerhalb 24 Stunden nach derselben nachweist, und der Nachgewiesene in dem Be reich der richterlichen Gewalt eines deutschen Bundesstaats ist. Diese Bestimmung steht der gleichzeitigen Verfolgung Derjenigen nicht entgegen, in Ansehung derer außer der bloßen Handlung der Herausgabe, des Verlags oder der j Uebernahme der Commission, des Druckes oder der Verbrei tung noch andere Thatsachen vorliegen, welche nach allgemei-
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