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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-05-03
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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100, 3. Mai 1897. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 3241 tische Kundgebungen, die vom Fürsten Bismarck selbst herrühren-, geändert werden in: «authentische Kundgebungen, dis auf vom Fürsten Bismarck selbst erteilten Informationen beruhen-. Kongreß der Bibliothekare. — Die zweite internationale Bibliothekarkonferenz wird in London unter dem Vorsitz Sir John Lubbocks in den Tagen vom l3. bis 16. Juli d. I. stattfinden. Die bedeutendsten Bibliotheken der ganzen Welt werden auf der Konferenz vertreten sein. Sonntagsruhe — Unserer Mitteilung in Nr. 95 d. Bl. aus Brünn ist anzuschlietzen, daß auch in Olmütz die Buchhandlungen L. L A. Brecher, Friedrich Grosse, Ed. Hölzel und R. Promberger ihre Geschäfte vom 1. Mai bis 22. August an Sonn- und Feiertagen geschlossen halten werden. Geschäftsjubiläum. — Die angesehene Buchhandlung Sig mund Steiner in Pretzburg, die am 1. Mai 1847 gegründet worden ist, konnte am 1. d. M. auf glücklich vollendete sünszig Jahre ihres Bestehens zurückblicken. Die Firma befindet sich, vom Vater auf den Sohn vererbt, seit 1878 im Besitze des Herrn Her mann Steiner, dem wir zum Ehrentage seines Hauses unsere besten Glückwünsche aussprechen. Personalnachrichten. Allerhöchster Dank. — Herrn P. Neldner in Riga, der Ihrer Majestät der Kaiserin Alexandra Feodorowna von Rußland ein Exemplar der von ihm für Rußland erworbenen Oper «Tristan und Isolde- mit der russischen, durch Herrn Wsew. Tscheschichin hergestellten Textübersetzung zu überreichen sich beehrt hat, ist der Dank der Kaiserin sür obige Darbringung durch die Kanzlei Ihrer Majestät übermittelt worden. Sprechsaal. Speseunachnahme bei Remission unverlangter Sendungen. Mit einer Buchhandlung im Rheinland stand ich seit Jahren in geschäftlicher Verbindung, sie nahm meine Novitäten stets unbe anstandet an, und es findet sich auch im Adreßbuch nicht die Be merkung bei der betreffenden Firma, daß sie unverlangt nichts wünsche. Das iv. im Adreßbuch allein ist, wie schon früher ein mal erörtert wurde, keineswegs hinreichend; es bedarf vielmehr einer ausdrücklichen Bekanntmachung im Adreßbuch oder im Börsen blatt oder einer besonderen Mitteilung an den Verleger. Im Oktober v. I. verbat sich die Firma zum erstenmale die Zusendung meiner Neuigkeiten und hat seitdem auch nichts mehr von mir ohne Bestellung erhalten. Jetzt geht mir aber die Auf forderung zu, drei Remittenden-Pakete, enthaltend meine Novitäten sendungen vom 20. April, vom 15. und 25. September 1896, mit Spesennachnahme einzulösen. Ganz abgesehen davon, daß unter den gegebenen Verhältnissen eine Remission dieser Sendungen mit Spcscnnachnahme meines Erachtens ganz unzulässig ist, sind derartig hohe Spesen berechnet, daß zweifellos der Versuch vorliegt, hierbei noch einen Profit zu machen. Das erste Paket, enthaltend zwei Broschüren im Gewicht von 120 gr (direkt per Kreuzband 10 L Porto I) ist mit 50 H, das zweite Paket, enthaltend 1 Buch im Gewicht von 415 gr (direkt per Kreuzband 20 -Z Porto I) mit 60 H, das dritte Paket, enthaltend 1 Buch im Gewicht von 325 gr (direkt per Kreuzband 20 ^1) mit 75 ->) belastetl Und dabei ist dies nicht etwa ein vereinzelter Fall; ähnliches ist mir schon früher auch bei anderen Sortimentern vor gekommen. Bessere Firmen sind allerdings zu generös, um eine solche Praxis zu üben, in der Regel sind es Firmen dritten oder vierten Ranges, die sich in dieser Weise aufzubessern suchen. Die Gepflogenheit, unverlangte Sendungen mit Spesennachnahme zu remittieren, scheint sich in der That immer mehr als eine ergiebige Einnahmequelle sür gewisse Sortimenter herauszubilden, wogegen man sich in Verlegerkreisen einmal energisch verwahren sollte. Um sich vor unverlangten Zusendungen zu schützen, steht dem Sorti menter ein sehr einfaches Mittel dadurch zur Verfügung, daß er seinen Kommissionär beauftragt, nur solche Pakete anzunehmen, die mit seinem, des Sortimenters, Coupon versehen sind; die Gewohn heit aber, Novitäten ruhig anzunehmen, um sie später mit recht hoher Spesennachnahme zu remittieren, muß als unlauteres Ge- schästsgebahren gekennzeichnet werden. —a— Postalisches für den Buchhandel. In der Schweiz ist es schon längst statthaft, Drucksachen als nicht angenommen, 3 Tage nach Empfang ohne neue Frankatur zurückzubesördern, sofern die Verpackung noch im gleichen Zustande ist wie beim Empfang. In der Meinung, daß das, was sich bei der Schweizer Post bewährt hat, auch bei der deutschen eingesührt sei, verfuhr ich bei meiner Uebersiedelung hierher ebenso und ließ ein Streifband für Ansichtssendungen drucken, das u. a. die Bitte ent hielt, nicht erwünschte Sendungen sofort zurückzugeben, um noch malige Frankatur zu ersparen. Das ging so etwa ein Jahr lang und brachte mir hübschen Erfolg; aber auf einmal wurde Halt geboten. Ich machte die ge eigneten Gegenvorstellungen bis zu Stephan hinaus, wurde jedoch mit einem einfachen von xossnmus, ohne den geringsten Versuch einer Motivierung, abgewiesen. Damals wäre voraussichtlich auch der Börsenverein umsonst für mich eingetreten, deshalb ließ ich die Sache auf sich beruhen; aber heute würde sich der Nachfolger Stephans wohl schwerlich der Einsicht verschließen können, daß die Einbuße an der Rückfrankatur nicht in Betracht kommen würde gegen die enorme Steigerung der Einnahme infolge Zulassung derartiger Sendungen, vorausgesetzt, daß die Angelegen heit in geeigneter Form von einer so bedeutsamen Korporation wie dem Böcsenverein vorgebracht wird. Straßburg i/E., Ende April 1897. G. Rettig. Pfändung des Lagers einer Sortimentsbuchhandlung. Am 1. v. M. erhielten wir von der Speyer'schetr Buchhandlung in Arolsen eine Anzeige, daß ihr Lager von einem Gläubiger mir Beschlag belegt wäre, und wir möchten unser Eigentum reklamieren; da in der Mitteilung aber kein Name angegeben war, so konnten wir auch nicht reklamieren, sondern baten, umgehend uns den Gläubiger namhaft zu machen. Leider erhielten wir keine Antwort. Im Börsenblatt Nr. 95 vom 27. v. M. stand nun folgende gerichtliche Bekanntmachung: Gerichtliche Versteigerung. Dienstag, den 27. u. ev. Mittwoch, den 28. April d. I., vormittags von 9 Uhr ab sollen im Stadtkeller zu Arolsen öffentlich meistbietend gegen bare Zahlung versteigert werden: Eine große Anzahl fachwissenschaftliche Bücher, Pracht werke, Gedichtsammlungen, Landkarten, Musikalien, Frem denführer von Arolsen und Umgegend, Bilder, Albums, Erzählungen u. s. w. Arolsen, den 20. April 1897. Archinal, Gerichtsvollzieher. Wie kann man sich aber in einem solchen Falle schützen, da ein gerichtlicher Konkurs bis jetzt noch nicht bekannt gemacht ist? L. Bemerkung der Redaktion. — Zu Obigem erlauben wir uns auf die in Nr. 93 des Börsenblattes vom 24. v. M. abgedruckte Mitteilung des Herrn H. L. Schroeter in Arolsen aufmerksam zu machen. Anzeigeblatt. Geschäftliche Einrichtungen und Veränderungen. s20407j öuolrorr, den 1. Nai 1897. (Narlr.) U. ?. Uisrdureb äis ergebene ülitteiiung, dass lob mit dem bsutigsn 17cge Vierundsechzigster Jahrgang. Herrn k. (k'a. L. Llsslclenbnrg) in Lerlin 8.^V., Nran8en-8tr. 39 dis alleinige Lmslistsrung meines Verlag-- rverkss l^ ttlUt, lltzt MaUU, küüII2SI1II8.M6ll. Lr iclürnng äer botani8oben unä äsntLcbso Namen 6er in Oeutsoblanä rviiäveaob- benäen unä angetranten Uttaoren, äer 2isr8tränobsr, äer bekannteren Harten - nnä ^immerpüanrtso uuä äsr anslän- äi8obsn Nnltnrgsväobae. In b,vvä. geb. 1^50-^ orä., 1 ^ 5 L bar übertragen babs. Ibis tbätigsts Verwendung erbittend Uoebaobteod Lobort ILüllor. 436
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