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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.05.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.05.1897
- Sprache
- Deutsch
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während jahrelanger Thätigkeit im geschäftlichen, wie im Vereinslcben viele Mitarbeiter kennen lernten, deren Bil dungsgrad absolut nicht den Anforderungen entsprach, wie man sie billig von einem Buchhändler verlangen mutz . . . Wir wollen nicht einseitig sein: wir haben auch Kollegen kennen gelernt, die, mit einer geringern Schulbildung aus gerüstet, durch fleißige Arbeit während der Lehrzeit vor wärts gekommen waren, und die eifrig strebten, das nach zuholen, was ihnen fehlte. Aber das waren nur wenige. Mit Vorliebe werden uns aber diese Ausnahmen ent gegengestellt . . »Weit davon entfernt, die Berechtigung, den Buch handel als Beruf zu ergreifen, denen abzusprechen, deren Verhältnisse es ihnen nicht gestatteten, auf einem Gymnasium oder Realgymnasium die Grundlage zu einer wissenschaft lichen Bildung im engsten Sinne zu legen, müssen wir doch darauf Hinweisen, daß gerade die Erziehung auf den höheren Schulen einen ganz andern Begriff von wissen schaftlicher Arbeit und geistigem Leben anerzieht, als es die Elementar- oder Mittelschulen können, die auch ihre Schüler nicht für die Wissenschaft, sondern für das Hand werk vorbilden wollen. »Eine gute Grundlage aber mutz der Zögling für unfern Beruf mitbringen, Lust und Liebe an Kunst und Wissenschaft müssen dem Lehrling in der Schule einge pflanzt sein, in der Lehrzeit müssen sie gepflegt und ge festigt und erweitert werden können. Der Buchhändler darf sich eben nicht nur als Kaufmann betrachten, sondern er soll nicht vergessen, daß er auch der Wissenschaft und dem Geiste dienen soll. Nur dadurch, daß dem Nachwuchs im Buchhandel diese Auffassung des Berufs anerzogen wird, kann unser Stand auf ein geistig höheres Niveau gebracht werden, und ist nach unserer Meinung die gesunde Weiterentwicklung des Buchhandels hiervon abhängig . . . Die Mitglieder der Kreis- und Ortsvereine wären alsdann seitens der Prüfungskommissionen anzuhalten, daß sie 1. in der Auswahl der Lehrlinge die größte Sorgfalt walten lassen, 2. die Ausbildung der Zöglinge persönlich oder durch ihren Vertreter überwachen, 3. den betreffenden Zögling anhalten, sich in seiner freien Zeit durch Selbststudium, Privatunterricht oder den Besuch einer entsprechenden Anstalt weiterzubilden, 4. den Zögling veranlassen, sich nach beendeter Lehrzeit der Prüfung zu unterziehen. Das Resultat dieser Prüfung wäre alsdann auf dem Lehrlingszeugnis cinzutragen, wodurch das letztere erst seinen richtigen Wert erhält Bei Engagements werden dann solche Kräfte bevorzugt werden, die bewiesen hal en, daß sie etwas leisten können und wollen « Man braucht nicht allem zuzustimmen, was der Ver fasser dieser Eingabe gesagt hat, z. B. dem hohen Wert, den er auf die Gymnasialbildung legt, so sehr schätzenswert sie auch für den Buchhandel sein mag — es giebt ja auch ver schiedene Zweige des Buchhandels, die nicht die Kenntnis der alten Sprachen erfordern —, und mutz doch die hohe ideale Auffassung von unserem Berufe, die sich hierin ausspricht, anerkennen Eingabe des Centralvorstandes der Allgemeinen Vereinigung Deutscher Buchhandlungsgehilfen und Beratungen der Kreis- und Ortsvereine. Auf eine vom Centralvorstand unserer Vereinigung unter seinem damaligen Vorsitzenden Steinbicker am 28. März 1896 an den Vorstand des Börsenvereins gerichtete Eingabe hat dann schließlich auch der Börsenverein, der bisher auf alle derartigen Eingaben von Lokalvereinen nicht eingegangen war, seine ablehnende Haltung aufgegebcn und auch seinerseits am 26. Mai 1896 die Kreis- und Orts vereine veranlaßt, die Lehrlingsfrage zu beraten, damit der Börsenverein sich alsdann eingehender mit der weiteren Be handlung der Angelegenheit befassen könne Auf diese Auf forderung hin hat der Wohlfahrtsausschuß des Vereins der Leipziger Buchhändler im Börsenblatt 1897 Nr. 18 einen Bericht veröffentlicht, in dem er vorschlägt, statt der Lehrlingsprüfungen Musterlehrverträge und ausführliche Lehr lings- und Gehilfenzeugnisse einzuführen, die von den Kreis- und Ortsvereinen zur Kontrolle abgestempelt und nur solchen Buchhändlern zur Benutzung übergeben werden, in deren Geschäft kein Mißverhältnis zwischen den beschäftigten Lehr lingen und Gehilfen besteht. Es ist nicht zu leugnen, daß diese Maßregeln eine kleine Besserung bedeuten würden, aber sie erscheinen mir doch nicht durchgreifend genug und nicht ausreichend. Resolution des Buchhändler-Verbandes »Kreis Norden«. Besonders freudig haben wir s. Z. die Resolution be grüßt, die der Buchhändler-Verband »Kreis Norden« in seiner Besprechung der Lehrlingsfrage (infolge des er wähnten Schreibens des Börsenvereins-Vorstandes) in der am 20. September 1896 stattgefundenen Generalversammlung auf Antrag des Herrn Justus Pape faßte, des Inhalts, daß es am besten sei, wenn der Vorstand des Börsenvereins einen aus Prinzipalen und Gehilfen bestehenden Ausschuß ernennen würde, um die nötigen Vorfragen zu erledigen und die Unterlagen zur Ausführung des Gedankens zu schaffen. Dieser Resolution haben sich bisher der Verein Dresdner Buchhändler und der Bayerische Buchhändler-Verein angeschlossen, so daß einige Aussicht vorhanden ist, daß der Börsenverein darauf eingeht. Thesen von Justus Pape »zur inneren Reform des Buchhandels«. An dieser Stelle möchte ich noch die im Jahre 1883 von Herrn Justus Pape aufgestellten Thesen zur inneren Reform im Buchhandel mitteilen, weil sie Vorschläge zur praktischen Ausführung dessen enthalten, was 13 Jahre später von der Vereinigung erstrebt wurde. Diese Thesen lauten: »1. Die ersprießliche Ausübung des Berufs eines Buch händlers erfordert einen bestimmten Grad allgemeinen und besonderen Wissens, beruhend auf sogenannten Schulkenntnissen und einer gediegenen fachwissenschaft- lichen Ausbildung. 2. Die verantwortliche Ausübung des buchhändlerischen Berufes, sei es als Geschäftsinhaber, sei es als Ge schäftsleiter, ist deshalb nur solchen Personen zuzu erkennen, welche den Nachweis der erforderlichen Be fähigung erbringen können. 3. Der Nachweis der erforderlichen Befähigung ist zu er bringen in Schulzeugnissen für das allgemeine Wissen, in einer Prüfung für das Fachwissen, oder für beides in einer Prüfung. 4. Die Zulassung zur Prüfung soll im allgemeinen erst dann geschehen, wenn der Prüfling dem Buchhandel mindestens schon 2 Jahre angehört hat. Ausnahmen sind zulässig für Personen gewissen Alters, die sich dem Buchhandel widmen wollen. 5. Behufs der Prüfung sind provinzielle, bezw. Kreis- Kommissionen zu bilden aus geeigneten Buchhändlern unter Hinzuziehung eines behördlichen Vertreters und unter eventueller Hinzuziehung von Schulmännern. 6. Die fachwissenschaftliche Prüfung hat sich zu erstrecken auf
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