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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.08.1897
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- Erscheinungsdatum
- 28.08.1897
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- Deutsch
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6068 Nichtamtlicher Teil. 199, 28. August 1897. Nichtamtlicher Teil. Bekanntgabe von Geschäftsgeheimnissen durch Lehrlinge. Angestellte und Arbeiter. Erster Straffall wegen Verletzung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb vor dein Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) Das Reichsgericht hat sich im März d. I. zum erstenmal mit einem Fall wegen Verletzung des Gesetzes gegen un lauteren Wettbewerb zu befassen gehabt. Die öffentliche Straf klage richtete sich gegen den Lehrling eines Geschäftes, der durch einen Dritten veranlaßt worden war, aus den Handels büchern seines Prinzipals Ziffern über dessen persönliche Jahresausgaben und den am Jahresschluß verbliebenen Brutto gewinn des Geschäftes mitzuteilen. Der Dritte hatte von jenen Mitteilungen in einer öffentlichen Versammlung Ge brauch gemacht, und zwar in einer Weise, die dem betreffenden Geschäftsinhaber nicht gerade vorteilhaft war, ja sogar mit Rücksicht auf die seitens seiner Arbeiter begehrte Lohnerhöhung und deren Verweigerung den Geschäftsinhaber öffentlich brand marken sollte. Wegen dieser Handlungsweise wurde durch den Geschäfts inhaber bei Gericht Strafanzeige nach § 9 des Reichsgesctzes gegen unlauteren Wettbewerb gestellt. Der betreffende Lehr ling wurde mit dem Dritten in Untersuchung gezogen und beide vor dem Landgericht Berlin zu Strafe verurteilt. Gegen das Strafurteil wurde Revision eingelegt, die hier ans Reichs gericht ging, wie dies im Gesetz selbst vorgesehen ist. Das Reichsgericht stellte fest, daß das Bedürfnis eines gesetzlichen Schutzes auch für speziell kaufmännische Ge heimnisse, die mit dem eigentlichen Gewerbe- und Fabrik betrieb nicht in unmittelbarer Beziehung stehen, auch einen technischen Charakter nicht besitzen, nach den Verhältnissen zahlreicher Geschäfte anzuerkennen sei, so daß z. B. ein Geschäfts inhaber durch die bloße Mitteilung seiner Kundenliste oder eines von ihm gestellten Submissionsofferts an dritte Personen geschädigt werden könne. Es lasse sich also von »Geschäfts geheimnissen« und Verletzung solcher überall da sprechen, wo etwas der Geschäftsgebahrung eines Kaufmannes Eigen tümliches bestehe und wider dessen Willen offenbart werde, was in anderen Geschäftskreisen nicht bekannt sei und deshalb auch nicht zur Anwendung komme. Ein Lehrling, Arbeiter oder Angestellter eines Geschäftes habe, so lange er im Geschäft thätig sei, über alle Vorgänge, die im Geschäfte sich ereignen und deren Bekanntwerden aus irgend einem Gesichtspunkt mißlich für den Geschäftsinhaber sein könnte, zu schweigen. Seien derartige Geheimnisse dem Lehrling oder Angestellten anvcrtraut oder ihm vermöge des Dienstverhältnisses zu gänglich geworden, so trete öffentliche Strafe ein, wenn sie noch während der Geltungsdauer des Dienstverhältnisses zu Zwecken des Wettbewerbes oder der Schadenszufügung ohne Wissen und Willen des Prinzipals an Andere mit geteilt wurden. (§ 9 Abs. 1. Gesetz gegen unlauteren Wett bewerb.) Aber auch noch nach Ablauf des Dienstverhältnisses sei Strafe nicht ausgeschlossen, wenn durch eine gegen das Gesetz und die guten Sitten verstoßende Handlung Kenntnis von dem Geheimnis erlangt, solches zu Wettbewerbszwecken unbefugt an Andere mitgcteilt und so dessen Verbreitung ver anlaßt wurde. Ist die Mitteilung des Geschäftsgeheimnisses vom Lehrling oder Angestellten noch während des rechtlichen Bestehens des Dienstverhältnisses an andere unbefugt ge schehen, so braucht sie nicht zu Zwecken des Wettbewerbes ge macht worden zu sein, es erscheint hier für die öffentliche Strafbarkeit der Handlung die Thatsache als ausreichend, daß der Mitteilende die Absicht hatte, durch die Mitteilung dem Geschäftsinhaber aus irgend einem Grunde (Rache, Bosheit) Schaden zuzufügen. Da, ivo die Strafbarkeit der gemachten Mitteilung durch das Vorhandensein der Absicht des Wett bewerbes im Gesetze bedingt ist, können nach Ansicht des Reichsgerichtes nur solche Geschäftsgeheimnisse als Gegenstand des Verrates in Betracht kommen, die wenigstens nach Vor stellung des Mitteilenden für den Wettbewerb sich überhaupt eignen, wogegen in Fällen, bei denen cs sich lediglich um Verrat von Geschäftsgeheimnissen zum Zwecke der »Schadens zufügung« handelt, all und jede Art von Geschäftsgeheimnis verwertbar erscheint, sollte es sich auch zu Wettbewerbszwecken nicht eignen. Der beabsichtigte Schaden braucht nach reichs gerichtlicher Anschauung hier nicht lediglich ein Vermögens schaden zu sein, sondern kann auch die Schädigung der Person, z. B. der geschäftlichen Ehre re, zum Gegenstand haben. Es ergiebt sich ans Grund dieser Unterscheidung des Zweckes, der sich mit der Offenbarung der unbefugten Mit teilung verbindet, daß »Geschäftsgeheimnisse«, von Betriebs geheimnissen rechtlich unterschieden, auch rechtsbcgrifflich all gemeiner zu fassen sind. Sie beziehen sich wesentlich auf den kaufmännischen Verkehr, aus dem sic entspringen, und ent behren des technischen Charakters des Betriebsgeheimnisses. Nach dieser allgemeinen Begriffsauffassung läßt sich nach Anschauung des Reichsgerichts jedes dein kaufmännischen Ge schäftsbetriebe angehörige Geheimnis als Geschäftsgeheimnis im Sinne von Z 9 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbeiverb erklären, sofern es nur vermöge des Dienstverhältnisses bezw. Lehrverhältnisses dem Lehrling, Angestellten oder Arbeiter zugänglich geworden ist. Jedes dieser Geheimnisse habe unter dieser Voraussetzung Anspruch auf öffentlichen Schutz. Von solchen Gesichtspunkten ausgehend, trügt das Reichsgericht in seinem Urteile vom 2. März 1897 kein Bedenken, alle Ge genstände unter den Begriff des Geschäftsgeheimnisses zu stellen, an deren Geheimhaltung gegenüber einem größeren Personenkreis der Geschäftsinhaber bei seinen Lehrlingen, Arbeitern und Angestellten ein erkennbares Interesse an den Tag legt. Daß hierher auch die Handclsbücher und sonstigen geschäftlichen Aufzeichnungen mit ihrem diskreten Inhalt zu rechnen sind, obwohl sie Geheimnisse im technischen Sinne nicht enthalten, hält das Reichsgericht für zweifellos. In den Handelsbüchern u. s. w. komme eben in Zahlen und Ziffern die Geschäfts- und Vermögenslage des Kaufmanns voll zum Ausdruck, es gebe sich aus ihnen die Individualität des Ge schäftes in scharfen Zügen zu erkennen; zugleich hingen ge schäftliche Stellung und geschäftliches Ansehen an den aus den Handelsbüchern sich ergebenden Resultaten der geschäft lichen Thätigkeit des Besitzers. Es greife deshalb eine unbe fugte Preisgabe des Buchgeheimnisses an Dritte in die Sphäre ein, die der Kaufmann geheim zu halten ein berechtigtes Interesse habe. Der geheime geschäftliche Charakter der Handelsbücher ergiebt sich aber nach Ansicht des Reichsgerichtes auch aus dem Umstand, daß solche im Prozeß nicht allgemein der Gegenpartei zugänglich und dem Gerichte nur insoweit offen zu legen sind, als es sich um die Prüfung ihrer ordnungs mäßigen Führung handelt. Nicht aber jede in die Handels bücher eingetragene Thatsache habe deshalb schon Anspruch auf öffentlich-rechtlichen Schutz gegen mißbräuchliche Weiter verbreitung. Diese Frage sei lediglich von Fall zu Fall nach dem Charakter der Eintragung, dem Zeitpunkt und den Umständen ihrer Offenbarung zu beantworten. Was indes die in Handelsbüchern eingetragenen Jahresabschlüsse an gehe, so stellten sich solche Abschlüffe als öffentlich zu schützende Geschäftsgeheimnisse dar. Mitteilung von Jahresabschlüssen
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