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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.07.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 31.07.1897
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- Deutsch
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5444 Nichtamtlicher Teil, 475, 31. Juli 1897. Otto Rasimann (Döbereiner'sche Buchh. Stachf.) in Jena. Knicp, ein Beitrag zum ExpropriationSrecht. 1 60 o 5461 Hermann Walther (Kriedrtch Bechly) in Berlin. kvtsrs, rvue Isdrt uus äis snxlieebv liolovialpolitilr? 5463 80 Gustav Weis« in Ltttttgart. 5460 Prümer, Jan und Jup auf der Kirmcß. 3 ,/6. H. Weller in PartS. 5452 ^tirrais, eataloxsus ckes iueuuadles ctg iit drbliotliLgua NaLarins. Houv. 56. 40 tr. Nichtamtlicher Teil. Der neue Zolltarif der Vereinigten Staaten. Der neue amerikanische Zolltarif, der nunmehr durch Unterzeichnung seitens des Präsidenten Mc Kinkel) Gesetzes kraft erlangt hat, wird ohne Zweifel auch auf die Ausfuhr litterarischer Produkte nach den Vereinigten Staaten eine un heilvolle Wirkung ausüben. Nachdem durch das Zollgesetz vom 6 Oktober 1890 nach endlosen Bemühungen glücklich der auf Bücher u. s w. erhobene Wertzoll von 25"/g, wenigstens soweit fremdsprachige, also nichtenglische Bücher in Betracht kamen, in Wegfall gebracht wurde und nachdem auch das bis jetzt gütige Zollgesetz vom I. August 1894 an den be treffenden Bestimmungen nichts änderte, ist durch den neuesten Tarif die Sachlage, wie sie vor 1890 war, wiedcchergestellt, ja sogar noch verschlimmert. Die bis jetzt gütig gewesenen bezüglichen Paragraphen des Gesetzes vom l. August 1894 lauten wie folgt: In der Zollliste: Art. 31 l. Bücher, einschließlich Broschüren und Stiche, ge bunden und ungebunden, Photographieen, Radierungen, Land karten, Mnsikalicn, Seekarten und alle Drucksachen, nicht ander weitig erwähnt, (zahlen) 25°/„. In der Freiliste: Art. 410. Bücher, Stahlstiche, Photographieen, gebunden oder ungebunden, Radierungen, Musikalicn, Land- und Seekarten, welche am Tage des Imports länger als seit 20 Jahren gedruckt waren; alle hydrographischen Karten und wissenschaftlichen Bücher und Zeitschriften für wirkliche wissenschaftliche Forschungen be stimmt und von wissenschaftlichen und litterartschen Gesellschaften oder Akademiccn für deren Subskribenten herausgegebcne Werke, oder Publikationen seitens einzelner Personen für kostenfreie Privat-Cirkulation und seitens fremder Regierungen veröffentlichte amtliche Dokumente. Art. 411. Bücher und Broschüren ausschließlich in anderen Sprachen als in der englischen gedruckt; ferner Bücher und Musikalien in erhabener Schrift zum ausschließlichen Gebrauch für Blinde. Art. 412. Bücher, Stahlstiche, Photographieen, Radierungen, gebunden oder ungebunden, Land- und Seekarten, auf Ermächti gung oder zum Gebrauch der Bundesregierung oder für die Kongreß-Bibliothek bestimmt. Art. 413 Bücher, Landkarten, Musikalicn, lithographische Abdrucke und Seekarten, speziell importiert, nicht mehr als zwei Exemplare mit jeder Faktur, und zwar bona liäs für den Gebrauch einer zu erzieherischen, philosophischen, litterarischen oder reli giösen Zwecken oder zur Förderung der schönen Künste in- korporierien oder etablierten Gesellschaft oder auf Ordre irgend eines College, einer Akademie, Schule oder eines Seminars der Bereinigten Staaten oder eines einzelnen Staates, oder einer Staats- oder öffentlichen Bibliothek. Während nun im neuesten Gesetze der Artikel 321 der Zollliste in Wirksamkeit bleibt, fallen die Artikel 410, 411 und 413 der Freiliste einfach weg, so daß durch den neuen Tarif der frühere Wertzoll von 25°/, für alle Bücher, Photo graphieen, Musikalien u. s. w. gilt, ohne Rücksicht darauf, ob diese in einer anderen als der englischen Sprache gedruckt, ob sie vor mehr als zwanzig Jahren erschienen oder ob sie für erzieherische oder wissenschaftliche Zwecke bestimmt sind. Für die Negierung der Vereinigten Staaten ist die Ein nahme aus diesem wiederhergestcllten Zolle keine unbeträcht liche, da nach den statistischen Ausweisen z. B. im Fiskal jahre 1894/95 die Einfuhr der in diese Klasse fallenden Er zeugnisse 3 331 637 Dollars betrug. Auch für den ameri kanischen Importeur ausländischer Bücher, der, wie die New- Porker Firmen, ein großes Lager hält, bringt das neue Gesetz einen momentanen Gewinn. Er wird jetzt über sein Lager gehen und die Preisauszeichnungen seiner Lagerartikel den neuen Zolluerhältnissen entsprechend erhöhen. Daß dies bei den bedeutenden Vorräten der größeren Importeure ein ganz erkleckliches Sümmchen ausmacht, kann man sich ausrechnen, wenn man weiß, daß, so lange fremdsprachige Bücher auf der Freiliste standen, z. B. bei deutschen Büchern die Mark mit 33stg Cents (Kurswert etwa 23st, Cents) berechnet wurde, so daß 3 mit einem Dollar angesetzt wurden, was schließlich in Anbetracht der hohen Fracht- und anderen Ge schäftsspesen nicht zu hoch ist, daß jetzt jedoch unter dem Zoll von 25o/o, wie vor 1890, die Mark wieder mit 40 Cenis berechnet werden wird. Ob ihn dieser augenblickliche Gewinn aber für den unter den erhöhten Preisen sicherlich eintretenden Rückgang des Umsatzes entschädigt, ist eine andere Frage, die vielleicht bejahend beantwortet werden könnte, wen» der neue Tarif bald wieder entsprechend umgeändert würde, was aber in den nächsten vier Jahren auf keinen Fall zu er warten ist. Der deutsche Verleger wird unter allen Umstünden unter den neuen Verhältnissen zu leiden haben. Nach der seiner zeitigen Aufhebung des Zolles auf deutsche Bücher war es trotz den erhöhten Spesen möglich, mit Hilfe der New Parker Importeure für gewisse Verlagsartikel umfassendere Mani pulationen vorzunchmen, indem der Verleger größere Posten Absatz versprechender Verlagsartikel den Importeuren kom missionsweise zur Verfügung stellte, die sie dann ebenso an ihre Kommittenten im Lande versandten. Auf diese Weise wurden die deutschen Buchhandlungen im Jnlande fort während mit Neuigkeiten versehen, wodurch viel abgesetzt wurde, was unter anderen Umständen nicht verkauft worden wäre. Ein derartiger Vertrieb ist jetzt, wo zu den Fracht spesen auch für Kommissionsgut natürlich noch der Zoll von 250/0 kommt, nicht mehr möglich. Der Importeur ist im Bestellen von Neuigkeiten sehr zurückhaltend und jedem Risiko abhold, während auf den Buchhändler im Jnlande in dieser Beziehung überhaupt nicht zu rechnen ist. Für Bücher ist also ein Rückgang des Umsatzes unaus bleiblich; Zeitschriften werden auch durch das neue Gesetz ohnehin nicht berührt. Bei Musikalien wird wohl kaum ein Abfall im amerikanischen Absatz eintreten, da diese ihrer Herstellungsweise wegen als lithographische u s. w. Erzeug nisse behandelt wurden und auch unter den früheren Zoll gesetzen mit einem Wertzoll belegt waren. Es ist ein zweifelhafter Trost, daß nicht das Buchgewerbe allein durch diese neue Zollgesetzgebung geschädigt wird, daß fast alle anderen deutschen Jndustrieen in ihrem Handel mit den Vereinigten Staaten durch sie schwer geschädigt werden. Die Stimmen, die Repressalien verlangen, werden, wie leicht ver ständlich, in der Tagespresse immer lauter und nachdrücklicher. Auch der Buchhandel sollte diese jetzige Mißstimmung gegen die Vereinigten Staaten benutzen, um in dieser Beziehung wieder ein Thema in Anregung zu bringen, das in der letzten Zeit nicht nur im »Börsenblatt« (z. B erst unlängst durch Herrn vr. W. Ruprecht), sondern auch im »Recht der Feder«, dem Organ der deutschen Schriststellergenossenschaft, und ander weitig vielfach empfohlen wurde, ich meine die Aufhebung des deutschen Ucbereinkommens mit den Vereinigten Staaten,
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