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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.07.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.07.1897
- Sprache
- Deutsch
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M 173, 29. Juli 1897. Nichtamtlicher Teil. 5391 Vereinbarung entgegen, eine Frage, die aber nach den Aus führungen des Redners keine sofortige Lösung in sich schloß. Auf den Bericht der Herren Paul Delalain und Joseph Bourdel über das Recht zur Veröffentlichung von Auszügen aus Werken sprach sich der Kongreß dahin aus: 1. Grundsätzlich sollte jede Wiedergabe von der Ge nehmigung des oder der Rechtsinhaber abhängen. 2. Thatsächlich wird auf internationalem Gebiete in jedem vertragschließenden Lande die Aufnahme von sehr kurzen Auszügen aus in einem andern Lande erschienenen Werken geduldet werden, sofern diese Aufnahme einzig und allein in die für Lehrzwecke bestimmten Chrestomathieen geschieht. 3. Citate, die bloß zur Bekräftigung einer besonder» Kritik über ein Werk oder einer litterarischen Lehrmeinung dienen, werden nicht als Nachdruck angesehen. . Der Kongreß nahm ferner folgenden von den gleichen Berichterstattern eingercichten Vorschlag an: Die Wiedergabe eines Werkes der Litteratur durch öffentliches Vorlesen darf nicht ohne Genehmigung des Rechtsinhabers stattfinden: jedoch bedarf es dieser Ge nehmigung nicht, wenn die öffentliche Vorlesung in keiner gewinnsüchtigen Absicht oder nur zum Zweck der Kritik oder der Belehrung veranstaltet worden ist. In Bezug auf die durch Herrn Alexis Lahure über das Recht des Verlegers an der Veröffentlichung von Briefen vorgeschlagenen Thesen erklärte der Kongreß als wünschenswert: 1. daß die Gesetzgebung jedes Landes erkläre, die Briefe seien als litterarische Werke zu betrachten, gleich diesen zu schützen und unter den Schutz der Bestimmungen betreffend litterarisches Eigentum zu stellen; 2. daß im Falle der Veröffentlichung durch den Adressaten die Briefe nicht ohne Zustimmung der beiden Teile oder ihrer Erben oder Rechtsinhaber veröffentlicht werden dürfen. Der Kongreß untersuchte hierauf die Frage der Wieder gabe der Zeitungsartikel und nahm auf Antrag des Herrn Brünettere folgende Beschlüsse an: Mit Ausnahme der Artikel politischen Inhalts, der Tagesneuigkeiten und des --Vermischten« sollte die Wieder gabe von Artikeln aus anderen Zeitungen oder Zeitschriften gleich wie die Wiedergabe der Feuilletonromane und -Novellen untersagt werden, ohne daß irgend ein Vorbehalt des Rechts der Wiedergabe nötig wäre. Ferner wünscht der Kongreß, daß man eine genaue Definition dessen gebe, was man unter einem Artikel politischen Inhalts und unter Tagesneuigkeiten versteht. Wegen Abwesenheit des betreffenden Berichterstatters, Herrn L6on Vidal, konnte die Frage betreffend des Eigentum an Photographieen und den Schutz photographischer Werke nicht gründlich diskutiert werden, zumal die Photographen auf dem Kongreß nicht vertreten waren Der Vorschlag des Herrn Vidal wurde daher auf den Antrag des Herrn Delalain auf folgende Formel eingeschränkt: 1. In jedem Lande sollten, welches auch die aus die Werke der Photographie anwendbare innere Gesetzgebung sein mag, alle einer Veröffentlichung einverleibten Photo graphieen der gleichen Schutzdauer teilhaftig werden, welche dieser Veröffentlichung zuerkannt ist. 2. Das Eigentum an einem von einem Verleger zur Illustration irgend eines Werkes bestellten photographischen Klischee gehört dem Verleger, der das ausschließliche Recht zum Gebrauch und zur Veräußerung hat, vorbehaltlich gegenteiliger Abmachungen mit dem Verfasser des Werkes. Der Kongreß besprach auch die Möglichkeit einer gemein samen internationalen Aktion der Buchhändler-Vereinigungen zur Gewinnung von neuen Mitgliedern für die Berner Union. Diese Frage war von Herrn Tallichet angeregt worden. Aus den Vorschlag der Herren Brockhaus und Templier wurde be schlossen, die verschiedenen Verlegeroereine sollten sich ver ständigen, um alle Maßnahmen zur Erzielung neuer Beitritte zur Berner Litterarkonvention zu besprechen und herbei zuführen, und der Osrols äs I» lnbrsiris in Paris wurde be auftragt, die Initiative zu dieser Verständigung zu ergreifeu. Hinsichtlich der von Herrn Armand Colin eingereichten Arbeit über die Versicherung der Platten und Clichss, die zum Drucke dienen, sah der Kongreß die Unmöglichkeit ein, eine allgemeine Versicherungsformel zu finden, die einen internationalen, für sämtliche vertretene Länder annehmbaren Charakter trüge, und beschloß deshalb, darüber keinen Beschluß zu fassen. Dagegen nahm der Kongreß einstimmig die Schlußthesen des Berichtes des Herrn Le Soudier an. der die Einsetzung einer internationalen Kommission zum Studium der Frage der Beseitigung der Eingangszölle auf Geistesprodukte vorgeschlagen hatte. Einstimmige Befürwortung fanden auch die »Wünsche« des Herrn Felix Alcan zu grinsten der Annahme der Post pakete zu 5 Kilo in denjenigen Ländern, die nur Postpakete zu 3 Kilo annehmen, zu grinsten der Einführung der Post pakete in denjenigen Ländern, die diese noch nicht haben, und zu grinsten der Ausdehnung des Meistgewichts der in den Ländern des Weltpostvereins beförderten Drucksachen auf 3 Kilo. Ohne Diskussion nahm der Kongreß die Schlußthesen des Berichts des Herrn Berger über den Wiener Postvertrag an, der die Beteiligung der Post an den Zeitungs- und Zeitschriften-Abonnements regelt. Der Kongreß lud die nicht beigetretenen Regierungen ein, dem Vertrag fern zu bleiben, und bat die beigetretenen Länder, den Abonnements- dicnst aufzugeben. Herr Cers verlas eine Arbeit über die Streitigkeiten unter Mitarbeitern an einem Werke und deren Wirkung für den Verleger. Diese Arbeit führte nicht zur Annahme eines »Wunsches«. Unter dem einstimmigen Beifall der Versammlung teilte der Präsident einen beredten Protest des Herrn William Scheldon, eines amerikanischen Verlegers, gegen die in das Gesetz der Vereinigten Staaten von Nordamerika aufge nommene »Neuherstellungsklausel« mit. Mit der gleichen Sympathie wurde eine Mitteilung des Herrn Robert Marston ausgenommen, der den nach der amerikanischen Gesetzgebung herrschenden Nechtszustand be treffend das Eigentum an einer Uebcrsetzung kritisierte. Endlich hatte der Kongreß die Zeit und den Ort der nächsten Zusammenkunft zu bestimmen und beschloß, abgesehen von der später zu vereinbarenden Periodizität der Kongresse, die zweite Session im Jahre 1897 abzuhalten und die Wahl des Versammlungsortes und die iveitere Organisation des Kongresses der internationalen Kommission zu überlassen, die auf den Vorschlag des Osrots äs Io, Inbrairis in Paris ein gesetzt werden sollte. Dank der gründlichen Vorbereitung der einzelnen Fragen in den Sektionen konnte die Tagesordnung in den vier Tagen, während welcher der Kongreß vereinigt war, erschöpft werden. Jede Frage wurde mit einer Sorgfalt und Ge wissenhaftigkeit geprüft, die den Präsidenten dieser Sektionen Ehre machen. Was die Arbeiten der Gesamtsitzungen anbe langt, so wissen Sie, meine Herren, mit welcher Sicherheit, Unparteilichkeit und Sachkenntnis diese durch den Kongreß präsidenten, Herrn Georges Masson, geleitet wurden, den ein schmerzlicher Trauerfall heute verhindert, in unserer Mitte zu erscheinen. Wir hoffen auf Ihren einstimmigen Beifall, wenn wir hier Herrn Masson und seinen Mitarbeitern in den drei 721'
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