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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 20.07.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 20.07.1897
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- Deutsch
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165, 20. Juli 1897. Nichtamtlicher Teil. 5195 und Adresse der»Zcitung, aus welcher der Ausschnitt ent nommen ist, handschriftlich beigesetzt werden. Der zulässige Höchstbetrag der Nachnahme-Belastung auf rekommandierten Briefpostsendungen wurde von 500 auf 1000 Francs erhöht, jedoch jeder der an diesem Verkehrs zweige teilnehmenden Verwaltungen das Recht gewahrt, die Nachnahme-Belastung für ihren Dienstbereich auf 500 Francs zu beschränken Die gleichen Bestimmungen gelten auch für die mit Nachnahme belasteten Briefe und Schachteln mit Wertangabe. Im Postanweisungs-Verkehre wurde desgleichen als allgemeine Regel die Erhöhung des Maximalbetrages der Postanweisungen von 500 auf 1000 Francs angenommen, jedvch den einzelnen Verwaltungen ebenfalls das Recht ge wahrt, für ihren Verkehr vorläufig an der Grenze von 500 Francs festzuhalten. Die Postanweisungs-Gebühr, die bisher einheitlich auf 25 Centimes für je 25 Francs des angewiesenen Betrages festgesetzt war, wird in der Weise ermäßigt, daß für An- weisungsbeträgc bis 100 Francs die bisherige Taxe, für Be träge über 100 Francs aber die Gebühr von 25 Centimes für je 50 Francs cingehoben werden soll. — Telegraphische Post anweisungen können künftighin so wie die gewöhnlichen Post anweisungen dem Empfänger nach cinem neuen Bestimmungs- lande nachgescndct werden. Die Nachsendung erfolgt in der Regel auf dem Postwege. Im Postpaket-Verkehre stand es bisher jedem Lande frei, nur Pakete bis zum Gewichte von drei Kilogramm zuzulassen. Nunmehr ist die Gewichtsgrenze allgemein auf fünf Kilogramm festgesetzt worden, und wurde nur einigen Ländern (Bulgarien, Griechenland, Spa nien, Türkei und Venezuela), die augenblicklich noch nicht in der Lage sind, die Gewichtsgrenze von fünf Kilogramm anzunehmen, gestattet, die Beschränkung des Gewichtes der Postpakete auf drei Kilogramm in ihrem Dienstbe, eiche provi sorisch aufrcchtzuerhalten Anderseits sind die Postverwal tungen der am Postpakctverkehre teilnehmenden Länder er mächtigt worden, im Wege besonderer Vereinbarung Post pakete über fünf Kilogramm bei entsprechender Erhöhung der Gebührensätze und Ausdehnung der Grenzen der Verantivmt- lichkcit zuzulassen. — In den Postpaketen dürfen keinerlei schriftliche Mitteilungen enthalten sein; als Ausnahme von diesem Verbote war bisher nur die Beigabe einer Faktur und ist künftighin auch die Beigabe einer Abschrift der Adresse der Sendung mit Angabe der Adresse des Absenders gestattet Die Bestimmungen über die Postpakete, die als Sperr güter zu behandeln sind und demgemäß einer höheren Taxe unterliegen, sind mehrfach gemildert worden. Insbesondere wurde festgesetzt, daß Sendungen mit Regenschirmen, Stöcken, Plänen, Karten, welche die Länge von einem Meter und den Durchmesser von 20 Centimeter nicht überschreiten, nicht als Sperrgüter zu behandeln sind. Bei Sendungen, die dem Seetransporte unterliegen, stand es bisher jeder Verwaltung frei, die Raumausdchnung auf 20 Kubik-Dccimeter zu be schränken; diese Grenze wird nunmehr auf 25 Kubik-Decimeter bei einer Länge von höchstens 60 Centimeter erhöht. Im Postauftrags-Verkehre ist die Zulassung von Jntcr- cssen-Coupons und gezogenen Wertpapieren zur Einkassierung als allgemeine Regel ausgestellt; doch steht cs jeder Ver waltung frei, für ihren Dienstbereich diese Werte von der Einkassierung auszuschlicßen. Die Uebernahmc der Ausübung von Wechselprotesten und der gerichtlichen Einklagung von Forderungen ist besonderen Vereinbarungen zwischen den be teiligten Verwaltungen Vorbehalten. Ferner wurde beschlossen, daß zu einer Postaustrags-Sendung nicht Forderungs- Dokumente vereinigt werden dürfen, die auf mehr als fünf verschiedene Schuldner lauten. — Auf dem Kongresse von Washington hat Korea den Bei tritt zum Weltpostvereine erklärt; China und der Oranje- Freistaat haben ihren Beitritt in Aussicht gestellt. Dem Post- paket-Vertrage sind Rußland und Britisch-Jndien neu bei- getrcten. Bosnien-Herccgovina hat den Beitritt zu dem Uebcreiukommen über den Austausch der Briefe und Schachteln mit Wertangabe, zum Postanweisungs-Uebereinkommen und Postpaket-Vertrag erklärt. Die Beschlüsse des Postkongresses von Washington treten am 1. Januar 1899 in Kraft. Als Sitz des nächsten Kongresses, der im Jahre 1904 Zusammentritt, wurde Rom bestimmt. Der kursächsische Hoslmchbinder Jakob Krause. Eine Geschichte der deutschen Buchbinderei haben wir noch nicht, und wahrscheinlich werden wir auch noch längere Zeit auf eine solche warten müssen. Deshalb hat von vorn herein jedes Unternehmen zur Herbeischaffung von Bausteinen für eine solche Geschichte Dank zu gewärtigen. In vollem Maße verdient diesen eine von Herrn Oe. K. Berling, Di- rektorial-Assistent am kgl.Kunstgcwerbemuseum, mit Unterstützung des kgl. Ministeriums des Innern zu Dresden herausgegebenc Schrift über den kursächsischen Hofbuchbinder Jakob Krause, die kürzlich bei Wilhelm Hoffmann in Dresden in bester Ausstattung erschienen ist.*) Jakob Krause, der Hofbuchbinder des Kurfürsten August von Sachsen (1553—1586), ist den Fachleuten zwar längst kein Unbekannter mehr, denn schon 1844 hat Petzholdt in den: Urkundlichen Nachrichten zur Geschichte der sächsischen Bibliotheken (Dresden 1844) seine beiden Bestallungen am sächsischen Hofe veröffentlicht; dann wird er als ein ge- schickier Buchbinder, der 1566 nach Dresden berufen wurde, um die Bücher des Kurfürsten und seiner Gemahlin ange messen cinzubinden, von v. Weber (v. Weber, Anna. Chur fürstin zu Sachsen, Leipzig 1865) erwähnt; vor allem aber ist Krause durch die verdienstvolle Schrift Steches: Zur Ge schichte des Bucheinbandes, Leipzig 1878, in weiteren Kreisen bekannt geworden. Indes war es Steche doch nur möglich, einen einzigen Einband mit Sicherheit auf Krauses Urheberschaft zurückzu führen, und außerdem wird ein im Besitze des Hamburgischen Museums befindlicher Schweinsledecband diesem Meister zu geschrieben. Zu diesen wenigen Arbeiten kommen nun mit einem Male 53 Bucheinbände und 43 dazugehörige, in ähn licher Weise verzierte Kapseln, die wohl geeignet sind, ein abgerundetes Bild von Krauses Thätigkeit am Dresdner Hofe zu geben. Die Buchbinderarbeiten bieten eine über raschende Fülle von Ocnamentmotiven und dürften nicht allein auf die heutigen Buchbinder und Ocnamentzeichner befruch tend einwirken, sondern auch gleichzeitig für die Geschichte des sächsischen Knnsthandwerks von Bedeutung sein, und dem Herausgeber Herrn Oe. K. Berling ist zu seiner vornehmen Publikation Glück zu wünschen. Möge die Arbeit in den betreffenden Kreisen die gebührende Anerkennung finden. Krause wurde 1566 aus Augsburg von dem Kurfürsten August an seinen Hof nach Dresden berufen, nachdem er schon vorher für den Kurfürsten zu dessen größter Zufrieden heit thätig gewesen war. Wie es scheint, war Krause kein geborener Augsburger, sondern aus Zwickau gebürtig, denn in dem Vermerk über seine Vereidigung als Dresdner Bürger wird er Jakob Krause »von Zwickau« genannt. Seine erste Bestallung (1575 erhielt er eine zweite): »Des neuen Buch- *) llsrliox, Oie.-^.88181. Oe. ll., Ose 1eue88,cb8i8Lbg Ookbusddinäsr Zs.oob llea.v8S. Ae. 4". (19 8 mit 2 OiA. u. 12 Oiodtclr.-'llLck.) Orssclsii, ^V. Ooü'ms.vu. 6 694*
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