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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 15.07.1897
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- Deutsch
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5102 Nichtamtlicher Teil. 161, 15. Juli 1897. Titels »Brehms Tierleben« vor dem 1. Juli 1896 mit einem Rcchtsschutze gegen unlauteren Wettbewerb, wie er in dem Gebrauche des Titels »Der kleine Brehm« für ein Buch von Lackowitz auch schon vor dem Gesetze vom 27. Mai 1896 Vor tag, nicht umkleidet war, und wenn man daher mit dem Beklagten annehmen müßte, daß mangels eines entgegen stehenden llntersaginigsrechts die Benutzung des nachgeahmten Titels erlaubt gewesen sei, so war doch der Gesetzgeber in der Lage, gegenüber den Anforderungen der wirtschaftlichen Entwickelung und der ethischen lleberzcugung selbst in be stehende Rechte einzugreisen, weil diese Rechte nach der all gemeinen Rechtsanschauung veraltet waren und in Wahrheit auf materiellem Unrecht beruhten (Dernburg, Preußisches Privatrecht, Band 1, Seite 64). An sich aber waren die Drucklegung des Buches oder vielmehr — denn darum handelt es sich wesentlich nur — das Borheften der beiden Titelblätter und der Aufdruck des nachgeahmten Titels auf den Einband auch nicht geeignet, ein wohlerworbenes Recht auf buchhandlerische Verwertung des Buches in diesem erbvrglen Kleide zu begründen. Denn die Tharsache der Titelnachahmung begründete kein Rechts verhältnis. Sie erfolgte in der Erwartung, unter dem nach- geahnilen Titel dem Buche einen größeren und gewinnbringen deren Absatz zu sichern, ohne den Beteiligten ein dauerndes Recht aus diese Art des Geschäftsbetriebes zu gewähren (Eccius, Privatrecht Band 1, Seite 42). Alles Vorbringen des Beklagten wegen angeblicher Ein griffe des Verbots der ferneren Benutzung des nachgeahmten Titels in das Eigentum und wegen der ihm drohenden Schäden kann die Anwendung des Gesetzes nicht hindern. Denn die ui diesen Richtungen ausgestellten Behauptungen richten sich gegen den Gesetzgeber, und es ist nicht Ausgabe des Richters, das Gesetz zu rechtfertigen, sondern es anzu wenden. Beklagter verkennt aber auch bei diesen Behauptungen, daß es sich für ihn nur um einen entgangenen Gewinn han delt, welchen er mittels unlauterer Mittel erstrebte, und daß der Gesetzgeber durch den 8 a. a. O. denjenigen, welcher besugterweise eines Titels einer Druckschrift sich bedient, gegen Schadenszufügungen durch unlautere Konkurrenten zu sichern unternommen und bei diesem Unternehmen die Moral und das allgemeine Rechrsbewutztsem auf seiner Seite har. Gegenüber dem Bestreiten des negatorischen Anspruchs der Klägerin noch in der Berufungsinstanz ist die Behauptung des Beklagten nicht verständlich, daß er keinen Grund zur Erhebung der Klage gegeben habe und daß die Klage gegen standslos sei. Der Beklagte will zwar durch die getroffenen Maßregeln dem Verbote durch die einstweilige Verfügung nach gekommen sein. Allein er hat gegen die einstweilige Ver fügung Widerspruch erhoben und diesen in die Berufungs instanz verfolgt. Unter diesen Umständen kann von einer Befriedigung des Anspruchs der Klägerin nicht die Rede sein, vielmehr kann dieser, ganz abgesehen von der Bestimmung des 8 806 der Civilprozeßordnung, gegenüber dem Verhalten des Beklagten der nachgesuchte Rechtsschutz nur gewährt werden und muß ihr dauernd gewährt werden dadurch, daß sie auf Grund des Urteils gegen den Beklagten bei fernerer Rechts verletzung im Wege der Zwangsvollstreckung vorzugehen in die Lage versetzt wird (Entscheidungen des Reichsgerichts in Civilsachcn Band 36, Seite 18o). Was endlich den Hilfsantrag des Beklagten belangt, so konnte es nicht für die Aufgabe des Prozehrichters erachtet werden, über diejenigen Maßnahmen zu befinden, welche der Beklagte für geeignet erachtet, ihn von der Strafe der Zu widerhandlung gegen die auf Antrag der Klägerin auszu sprechende Unterlassung der ferneren Benutzung des Titels »Der kleine Brehm« für die Lackowitzsche Druckschrift zu be freien. Das Berufungsgericht hatte es bei dem Aussprüche des Vorderrichters zu belassen, daß der Beklagte im geschäft lichen Verkehre jede Anpreisung, Feilhaltung und Veräußerung des Lackowitzschen Buches unter dem nachgeahmten Titel »Der kleine Brehm« bei Strafe zu unterlassen habe. Glaubt der Beklagte diesem Verbote anders als durch strikte Befolgung Nachkommen zu können, so wird das Prozeßgericht erster In stanz gemäß 8 ?? 5 der Civilprozeßordnung im Zwangsvoll- streckungsoerfahren darüber zu befinden haben, ob die vom Beklagten getroffenen Maßregeln sich als Erfüllung der auf erlegten Verpflichtung darstellen, oder ob trotz derselben eine Zuwiderhandlung gegen das Verbot vorliegt. Aus diesen Gründen rechtfertigte sich die Zurückweisung der Berufung. Die Erfolglosigkeit der Berufung mußte die Verurteilung des Beklagten in die Kosten des Rechtsmittels gemäß 8 92 der Civilprozeßordnung nach sich ziehen. Kleine Mitteilungen. Henri Meilhacs Hinterlassenschaft. — Henri Meilhac hat, wie die Allgemeine Zeitung hört, seinen jüngeren Kollegen und Mitarbeiter bei -Pepa-, Louis Ganderax, zu seinem Universalerben eingesetzt. Der Nachlaß an liquidem Vermögen soll nicht bedeutend sein, desto stattlicher dagegen die Einnahme aus Autorenrechten, da Meilhac an den verschiedensten Bühnen häufig gespielt wird. Es ist einmal vorgekommen, daß am gleichen Abend 15 Stücke von ihm auf Pariser Bühnen gespielt wurden; in jenem Monat betrug seine Einnahme 140,000 Frcs. — lleue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. dlatioual-Oslronoinis, rmiv 1'sil uus äsr llibliotbslr llss national- öiconoinisobsn 8ebrittstsllsrs Usnri Osrnueobi in Uaris. ^ntiq.- XataloA dir. 191 von llarl XV. klisrssinanu in llsipi-ix. 64 8. 1038 kirn. Brand. — Eine der beiden Papierfabriken der Gebrüder Buhl in Ettlingen ist am ?. Juli von einem ernstlichen Brand schaden betroffen worden. Gegenüber einer ungenauen Nachricht berichtet die Firma selbst durch die Redaktion der Allgemeine» Zeitung, daß am 7. Juli mittags ein heftiger Brand im Haupt gebäude einer der beiden Buhtschen Papierfabriken, und zwar ca der unterhalb der Stadt gelegene», ausgebrochen ist und dieses samt seinen maschinellen Eiurichtungen, den Halb-, Bleich- und Ganzzeug-tzolländern, Schneidemaschinen und Packpressen fast ganz zerstört har. Ferner sind in einem zweiten, durch einen gedeckten Gang mit deui ersten verbundenen Gebäude Vorräte von Lumpen und sonstigem Material, auch fertigem Fabrikat in den Flammen unlergegangen. Verschont blieben die in anstoßenden Gebäuden unlergevrachten Hadernkocher, die fast neue Papiermaschine, Kalan der, Querschnewmaschinen und die Linieransiall — vor allem aber die 1 tcm entfernt stehende ganze obere Papierfabrik, in der die feineren Papiere gefertigt werden. -Lothringia-, Verein jüngerer Buchhändler in Metz. — Am Sonnabend den 10. d. M. abends beging die -Lothringia- in Metz ihr zweites Stiftungsfest, zu dem sich die dortigen und aus wärtigen Mitglieder aus Trier und Forbach, sowie Freunde und Gönner des Vereins recht zahlreich eingefunden hatten; auch mehrere Prinzipale beehrten die Feier durch ihre Anwesenheit. Der zur Feier des Tages mit Buchhänülerrvappen, Fähnchen und Laubgewinde aufs geschmackvollste geschmückte Saal des -Alten Römer- machte einen recht freundlichen Eindruck. Mit einem schneidigen Marsch eröffnele die Hauskapclle den Kommers; hieraus begrüßte der Vorsitzende Herr Feroer die Festversammlung mit herz lichen Worten und brachte deutscher Sille gemäß das Hoch aus Se. Majestät den Kaiser aus, während die sich anschließende, mit großem Beifall ausgenommene Festrede in ein dreifaches Hoch aus das fernere Blühen und Gedeihen der -Lothringia- ausktang. Eine große An zahl telegraphischer Glückwünsche, Briese und Karten aus dem Jn- uno Auslande, die im Laufe des Abends vom Schriftführer Herrn Will verlesen wurden, bewies, daß die früheren Metzer Kollegen auch jetzt noch reges Interesse für die Vereinsangelegenheiten haben. Selbstverständlich kam auch der Humor zu seinem vollen Rechte, wie die musikalischen und humoristischen Vorträge mehrerer Mit glieder und Gäste bezeugten, denen rauschender Beifall gespendet wurde. Eine angenehme Unterhaltung bot die Verlesung einer mit vielem Humor geschriebenen und durch künstlerische Zeichnungen gezierten Festzeitung, die ebenfalls reichen Beifall erntete. Auch eine höchst gelungene Ueverraschung wurde den Anwesenden zu teil durch die Verteilung des ersten Verlagsartikels der -Lothringia-, bestehend
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