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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1897
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- Erscheinungsdatum
- 15.07.1897
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- Deutsch
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und einer kleineren, dreibändigen Ausgabe. Im Verlage der Verlagsanstalt -Urania- in Berlin ist im Jahre 1893 eine Darstellung von Bildern aus dem Tierleben von W. Lacko- ivitz unter dem Titel »Der kleine Brehm« in einem Bande erschienen. Dieses Buch hat der Beklagte unter diesem Titel in seiner Buchhandlung feilgeboten und verkauft und ins besondere in der von ihm herausgegebenen »Allgemeinen littcrarischen Beilage- in der im Thatbestande angegebenen Weise angepriesen. In dieser Weise hat der Vertrieb des Buches bis zum Erlaß eines Verbotes durch die einstweilige Verfügung des Königlichen Landgerichts 1 zu Berlin vom 16. Dezember 1896 durch den Beklagten stattgefunden. Auf Grund dieser unstreitigen Thatsachen hat der Vorderrichtcr den Thatbestand des § 8 des Gesetzes zur Be kämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 für erwiesen erachtet und demgemäß den Beklagten nach dem Klageanträge verurteilt. Die Angriffe des Beklagten gegen dieses Urteil gehen fehl. Der Z 8 a. a. O. bestimmt: »Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Be zeichnung eines Erwerbsgeschäftes, eines gewerblichen Unter nehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Rainen, der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervor zurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, ist diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.« Daß die Klägerin, die berechtigte Verlegerin des Brehmschen Werkes und der durch dessen Bearbeitung hergcstellten kleinen Ausgabe dieses Werkes, sich befugterweise der Bezeichnung beider Druckschriften, Er zeugnissen der Buchhändlerpresse (8 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874), mit dem Titel »Brehms Tier leben« bedient, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Aus dieser Befugnis aber folgt nach dem ciliertcn Gesetzespara graphen der Anspruch der Klägerin auf Unterlassung der Benutzung eines diesem Titel nachgeahmten Titels zur Be zeichnung einer Druckschrift, welcher geeignet ist, Verwechse lungen mit »Brehms Tierleben- hervorzurufen gegen jeden unbefugten Dritten. Der Beklagte bestreitet auch nicht, daß der Titel »Der kleine Brehm« geeignet sei, Verwechselungen ins besondere mit der kleinen Ausgabe von »Brehms Tierleben- hervorzurufen, und hält es daher für selbstverständlich, daß eine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Mai 1896 hergestellte Ausgabe des Lackowitzscheu Buches sich des Ge brauchs des Titels »Der kleine Brehm« zu enthalten habe. Unbefugterweise bedient sich aber derjenige des Titels einer Druckschrift, welcher im geschäftlichen Verkehre diesen Titel in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet ist, Verwechselungen mit dem Titel einer Druckschrift hervor zurufen, deren sich ein anderer bcsugterweise bedient, wenn der nachgeahmte Titel auch objektiv zur Herbeiführung von Verwechselungen geeignet ist. Daß der Beklagte, welcher in seinem kaufmännischen Geschäfte (Artikel 4, 272 Ziffer 4 des Handelsgesetzbuches) einen Teil der 1893 gedruckten Auf lage des Lackowitzscheu Buches zwecks gewinnbringender Weiterveräußerung angeschafft hatte, bei dem Weitervertriebe des Buches im geschäftlichen Verkehre, d. h. in seinem aus Gewinn abzielenden Handelsgewerbe handelte, kann einem begründeten Bedenken ebensowenig unterliegen, wie daß er den Titel des Buches bei dessen Weitcrvertriebc benutzt hat. Denn indem er das Lrckowitzsche Buch unter dem Titel »Der kleine Brehm« feilbot, verkaufte und öffentlich anpries, be diente er sich des nachgeahmtcn Titels in seinem geschäftlichen Interesse, er machte sich den Titel zu nutze, benutzte ihn tMülter, Anmerk. 3 zu 8 8 a. a. O. Seite 116). Dabei ist LNeruuLllchjiMr Jahrgang. es völlig gleichgültig, ob diese Benutzung von dem Beklagten vorgenommcn wurde als Verfasser, als Herausgeber, als Verleger oder als Sortimenter. Jede dieser Personen, welche bei dem Vertriebe eines Buches beteiligt sein können, benutzt den Titel im geschäftlichen Verkehre, wenn er zwecks Gewinn erzielung mit dem Buche aus den Büchermarkt und damit in Beziehung zu den Konkurrenten einerseits und dem Publi kum anderseits tritt (Müller, Anmerk. 3 zu Z 8 a. a. O.). Die Benutzung des Titels »Der kleine Brehm« im geschäft lichen Verkehr seitens des Beklagten hat aber unstreitig wenigstens bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung vom 16. Dezember 1896 stattgefunden. Es beruht daher die An nahme des Beklagten, der Vorderrichter lege dem Gesetze vom 27. Mai 1896 rückwirkende Kraft bei, auf einer miß verständlichen Auffassung der Gründe des Vorderrichters. Die Zeit der Drucklegung einer Druckschrift, welche nach dem 1. Juli 1896 unter nachgeahmtem Titel buchhändlerisch ver trieben ist, ist völlig gleichgültig; nicht die Drucklegung wird von dem 8 8 a. a. O. erfaßt, sondern die Benutzung des nachgeahmten Titels im geschäftlichen Verkehre. Diese Be nutzung aber erneuert sich mit jeder neuen, auf das Feil gebot, die Anpreisung und den Umsatz des Buches unter nachgeahmtem Titel gerichteten Handlung. Nur wegen der Benutzung des Titels »Der kleine Brehm« unter der Herr schaft des Gesetzes vom 27. Mai 1896 ist der Beklagte haftbar. Denn auch das letzte Erfordernis trifft auf den Be klagten zu: Die Benutzung in einer Weise, welche auf Ver wechselungen berechnet ist, d. h. die Art und Weise, wie der Beklagte sich zwecks Absatzes des Buches, das objektiv zu Ver wechselungen mit den von der Klägerin herausgegebenen Werken geeignet war, des Titels »Der kleine Brehm« bediente, läßt da rüber keinen Zweifel, daß er selbst bewußterweise die Verwechse lung wollte. An sich würde es schon genügen, wenn der Sorti menter Kenntnis davon hätte, daß der Verleger oder Heraus geber des Buches einen nachgeahmtcn, zur Herbeiführung von Täuschungen geeigneten Titel in der Absicht, Verwechselungen hervorzurufen, gewählt habe (Müller, a. a. O. Seite 116), und daß dem Beklagten diese Kenntnis innewohnte, ergiebt sich aus seiner Erklärung, daß selbstverständlich die »Urania« der nach dem 1. Juli 1896 herausgegebenen zweiten Auflage des Lackowitzschen Buches einen anderen Titel habe beilegen müssen. Aber die Weise der Ankündigung des Buches in der »Allgemeinen littcrarischen Beilage« durch den Beklagten, insbesondere das Verschweigen des Verfassers, läßt darüber keinen begründeten Zweifel, daß der Beklagte selbst den Titel »Der kleine Brehm« benutzte zum Zwecke und in der Absicht der Hervorrufung von Verwechselungen mit der kleinen Ausgabe von »Brehms Tierleben-. Sonach aber vereinigen sich aus den Beklagten alle Er fordernisse, welche gegen ihn den Anspruch auf Schadensersatz und Unterlassung der unlauteren Art des Wettbewerbes in Gemäßheit des 8 8 a. a. O. begründen. Dagegen erweisen sich die Ausführungen des Beklagten, welche den Berufungs antrag vom Gesichtspunkte eines wohlerworbenen Rechts oder vom Begriffe des Eigentums aus rechtfertigen sollen, als ver fehlt und die Anführungen bezüglich der erheblichen Nachteile, welche den Beklagten bei Durchführung des ausgesprochenen Verbots treffen würden, als unerheblich Es kann dahingestellt bleiben, ob nicht schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Mai 1896 das Allgemeine Landrecht mit seinen verallgemeinerten Vorschriften über Schadensersatz der Klägerin Ansprüche auf Ersatz des Schadens, welcher ihm durch Tilelnachahmungen zugefügt wurde, und damit auf Unterlassung des Mißbrauchs gewährte (Müller, a. a. O. Seite 12, Neichtsgerichts-Entsch. Band 9, Seite 165). Denn wenn auch das Recht der Klägerin zur Führung des 682
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