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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 15.07.1897
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- Erscheinungsdatum
- 15.07.1897
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- Deutsch
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5100 Nichtamtlicher Teil. 161, 15. Juli 1897. Nichtamtlicher Teil. Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. »Der kleine Brehm« vor Gericht. lVgl. Börsenblatt 1896, Nr. 265; 1897, Nr. 64, 125, 159.) (Schluß aus Nr. 159 d. Bl.) Urteil des Kammergerichts zu Berlin, verkündet am 26. Mai 1897. II. Im Namen des Königs! In Sachen des Buchhändlers Albert Hannemann in Berlin, Inhabers der Buchhandlung unter der Firma »Hanne- mann's Buchhandlung« daselbst, Beklagten nnd Berufungsklägers, gegen das Bibliographische Institut (Meyer), offene Handelsgesellschaft zu Leipzig, Kläger und Berufungsbeklagte, wegen unlauteren Wettbewerbs, Streitwert 2000 Mark, hat der fünfte Civilscnat des Königlichen Kammergerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1897 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das am 28. Januar 1897 verkündete Urteil der zweiten Kammer für Handels sachen des Königlichen Landgerichts I zu Berlin wird zurückgewicsen und der Verufungskläger verurteilt, die Kosten der zweiten Instanz zu tragen. Thatbestand. Durch das vorbezeichnetc Urteil, auf dessen Thatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat der Vorder richter für Recht erkannt: Dem Beklagten wird jede Anpreisung, Feilhaltung und Veräußerung eines naturwissenschaftlichen Buches unter dem Titel »Der kleine Brehm« bei Strafe von zehn Mark für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1000 ^ in bar oder deutschen Staatspapieren vorläufig vollstreckbar. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die Berufung ein gelegt und die Beobachtung der gesetzlichen Form und die Einhaltung der Frist des Rechtsmittels nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Antrag verlesen, unter Abänderung der Vorentscheidung die Klage ab zuweisen, sowie den Hilfsantrag: die Feilhaltung, Anpreisung und Veräußerung des Buches »Der kleine Brehm« unter der Bedingung für statthaft zu erklären, daß dem Buche auf dem Titelblatte ein Zettel aufgeklcbt werde, auf welchem die Nichtidentitüt dieses Buches mit der kleinen Ausgabe von »Brehms Tierleben« und der Titel des Werkes in der neuen Auflage »Buch der Tierwelt« hervorgehoben werde, und daß die Käufer des Buches jedesmal auf diese Nicht identität und den Zettel besonders mündlich oder schrift lich aufmerksam gemacht werden. Der Beklagte hat das Sachverhältnis nach Maßgabe des Thatbestandes des angefochtenen Urteils vorgetragen und znr Begründung der Berufung ausgeführt: Die Entscheidung der Kammer für Handelssachen messe in unzulässiger Weise dem Gesetze vom 27. Mai 1896 rückwirkende Kraft bei und greife dadurch in wohl erworbene Rechte des Beklagten und des Verlegers des Lackowitzschen Buches ein, welche ihnen aus der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgten Drucklegung des Buches und dessen erlaubten Vertrieb erwachsen seien, verletze das für den Verleger originär durch Herstellung des Buches und für den Beklagten durch dessen Erwerb vom Ver leger erworbene Eigentumsrecht, als dessen Ausfluß die freie Veräußerlichkeit gelten müsse, und unterwerfe den Be klagten als Sortimentsbuchhändler in unzulässiger Weise dem Gesetze, weil er den Titel nicht benutze, sondern das Buch verkaufe, wie er es erworben habe, auch zu einer Aenderung des Titels nicht befugt sei. Selbst wenn aber der Vertrieb der 1893 gedruckten Auflage des Buches unter dem Titel »Der kleine Brehm« nach dem 1. Juli 1896 unter den Z 8 des Gesetzes vom 27. Mai 1896 falle, so habe der Beklagte keinen Grund zu der Klage gegeben. Denn dies Verbot des Vertriebes durch die einstweilige Verfügung vom 16. Dezember 1896 sei ihm am 18. Dezember 1896 zugestcllt. Zwar habe er das Erscheinen der »Litte- rarischen Beilage« mit der Anpreisung des Werks durch die Bekanntmachung: »Der kleine Brehm, Lebensbilder und Charaktcrzeichnungen aus dem Tierreiche. Stark, elcg ge bundener Band. Statt 10 nur 3 50 H ca. 1000 Seiten, 320 Abbildungen« für den 19. Dezember nicht mehr verhindern können. Aber er habe in der Zeitung, welchem die Beilage beigcgeben sei, darauf aufmerksam gemacht, daß dieses Werk nicht identisch sei mit den im Verlage der Klägerin erschienenen Werken »BrehmsTierleben«. Dem Buche selbst aber habe er einen roten Zettel vorgeklebt, wodurch er in gleicher Weise auf die Nichtidentität hingewiesen habe, und beim Verkaufe habe er nochmals ausdrücklich auf den roten Zettel und dessen Inhalt aufmerksam gemacht. Aus dem Allem aber ergebe sich, daß der Titel »Der kleine Brehm« nach Erlaß der einstweiligen Verfügung zu einer Verwechselung nicht mehr habe führen können, und daß die Verwechselung nicht mehr beabsichtigt gewesen sei. Die erst nach dem 22. Dezember 1896 erhobene Klage sei daher gegenstandslos, auch rechtfertigen diese Thatsachcn den Hilfsantrag. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt. Sie tritt den Rechtsausführungen des Beklagten entgegen und macht geltend, daß die »Literarische Beilage« ohne den Hinweis noch am 22. Dezember 1896 öffentlich verbreitet sei, daß aber, selbst wenn der Beklagte durch Einkleben der roten Zettel mit dem angegebenen Inhalt und den Hinweis in den Zeitungen auf die Nichtidentität dem Verbote, welches durch die einstweilige Verfügung an ihn ergangen sei, nachgekommen sei, eine Annahme, deren Richtigkeit bestritten werden müsse, dennoch diese erzwungene Unterlassung die Klage nicht gegen standslos mache. Die Verlagshandlung »Urania«, die Verlegerin des Lackowitzschen Buches, habe übrigens sofort nach dem Inkraft treten des Gesetzes vom 27. Mai 1896 dessen Titel in »Das Buch der Tierwelt« geändert, und der Beklagte habe in doloser Absicht noch nach dem I. Juli 1896 einen großen Teil der 1893 gedruckten Auflage an sich gebracht Der Beklagte hat diese Behauptungen der Klägerin be stritten Die »Urania« habe eine neue Auflage des Buches ge druckt; selbstverständlich habe sie sich für diese des früheren Titels nicht mehr bedienen dürfen. Beklagter aber habe die in seinem Besitze befindlichen Exemplare schon vor dem 1. Juli 1896 erworben, müsse aber auch befugt sein, Exemplare dieser Auflage zwecks buchhändlerischen Vertriebes noch weiter zu erwerben. Entscheidungsgründe. Die Klägerin ist seit Jahren Herausgeberin des weltbekannten Werkes »Brehms Tierleben« in einer größeren, zehnbändigen.
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