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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1897
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- Deutsch
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5054 Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 159. 13. Juli 1897. war sowohl vom Schöffengericht wie auch von der 8. Strafkammer de« Landgerichts I aus Grund des 8 7 des Gesetzes zur Be- kämpsung des unlauteren Wettbewerbes zu 500 ^ Geldstrafe ver urteilt worden. Der tz 7 des Gesetzes besagt, daß, wer wider besseres Wisse» unwahre Behauptungen über das Erwerbsgeschäft eines anderen verbreitet, die geeignet sind, dieses zu schädigen, mit Geld strafe oder Gefängnis bestraft wird. Pasch hatte nun durch ein Cirkular in wahrheitswidriger Weise die Nachricht verbreitet, daß das Geschäft seines früheren Kompagnons Cludius, die Buchhand lung Karl Cludius L Comp., aufgelöst sei. Dieses Cirkular hatte Pasch zweimal versandt und zwar einmal vor und einmal nach deui Inkrafttreten des Gesetzes. Pasch hatte vor der Strafkammer des Landgerichts den Einwand erhoben, daß der 8 7 nur für Kon kurrenzgeschäfte in Betracht kommen könne, weit das ganze Gesetz ja ausdrücklich gegen den unlauteren -Wettbewerb- gerichtet sei. Das Landgericht hatte dagegen entschieden, daß die Bestimmung ganz allgemein, mithin auch bei Nichtkon kurrenten zur An wendung kommen müsse, wenn sie durch Verbreitung unwahrer Behauptungen den Erwerb anderer schädigten. Dieses Urteil wurde nunmehr vom Kammergericht bestätigt. Ja das Kammergericht entschied sogar, daß die zweimalige Versendung des Cirkulars eine einheitliche Handlung darstelle, also Pasch auch für das Verbreiten des Cirkulars vor Inkrafttreten des Gesetzes zu bestrafen sei. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Lotrivür. Vvtiguarisebsr Vorsigsr IW. 19 von kiellarck öorclav iu Nüvobsu. 8". 16 8. 451 dlru. LvezOrlopäckis clsr kdotograpbis. 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Deutsche Lehrmittelanstalt in Frankfurt a/M., ist vom Preis gericht der -Allgemeinen Ausstellung von Erzeugnissen für Kinder pflege, -Ernährung und -Erziehung- in München-Nymphenburg das Ehrendiplom mit goldener Medaille zuerkannt worden -für hervorragende praktische Lehrmittel als Erziehungs- und Unterrichrs- gaben für die Schulen in zweckentsprechender, gediegener Auswahl-. Personalnachrichten. Gestorben: am 6. Juli im Alter von 78 Jahren Herr Buchhändler Karl Groos in Heidelberg, ein bei seinen Mitbürgern und im gesamten deutschen Buchhandel hochangesehener Mann. Ec übernahm im Jahre 1847 die Sortimentsbuchhandlung von Carl Winter, die er zuerst (bis 1858) unter der Firma -Anstalt für Litteratur und Kunst-, dann unter seinem eigenen Namen weiter führte und zu hohem Ansehen brachte. Im Jahre 1888 übergab er das Geschäft seinem Sohne, blieb aber im Geschäft bis kurz vor seinem Tode unermüdlich thälig. Er war persönlich ein hochge bildeter Mann, der über eine große Litteraturkennknis verfügte und mit bedeutenden Geistesgrößen befreundet war, so z. B. mit Victor o. Scheffel, dessen weltbekanntem Verein, dem -Engern-, er ange hörte. Er selbst war literarisch thätig und verfaßte noch vor zwei Jahren eine Schrift über Friedrich Creuzer und Caroline von Günderode. Trotzdem er seit Jahren schwerhörig war, blieb ihm doch seine große geistige und körperliche Regsamkeit erhalten. Alle, die diesen prächtigen Mann gekannt haben, werden ihm ein ehren volles Andenken bewahren. v. Sprechsaal. Das Zeitschriften-Sammelmaterial und das Sortiment. Die Sortimentsfirma IV in X. (ich nenne an dieser Stelle keinen Namen, um den prinzipiellen Charakter der Erörterung zu wahren) hat von einer neu erscheinenden periodischen Publikation unter Zusicherung thätigster Verwendung tausend Probehefte und ein großes Quantum Prospekte verlangt und erhalten. Da die von mir vertretene Gesellschaft durch lange Zeit ohne Kontinuations- angabe geblieben war, so richtete sie eine Anfrage an die Firma IV, die sie mangels Antwort nach einiger Zeit wiederholen mußte. Als auch dann keine befriedigende Antwort ersolgte, wurde nach einer neuerlichen Pause ein drittes Mahnschreiben abgesendet, in dem gerichtliche Schritte in Aussicht gestellt wurden. Erst hierauf ließ sich d!. zu einer Postkarte herbei, worin er mitteilte, daß er seither (es waren mittlerweile mehr als zwanzig Wochen seit Em- pfang des Probematerials verstrichen I) noch keine Zeit zu einer Manipulation gesunden Habel Die in Aussicht gestellten gerichtlichen Schritte wurden mit einer höhnischen Bemerkung abgethan. Wir waren über diese letztere am meisten entrüstet; leider sollten wir uns überzeugen, daß Herr IV gründlicherer Kenner der Gesetzgebung war und recht hatte, unsere Drohung mit gerichtlichen Schritten ins Lächerliche zu ziehen Wir waren der Meinung, daß Probematerial, wie jede andere mit Kosten hergestellle Ware, anvertrautes Gut sei, mit dem der Sortimenter nach kaufmännischen Rechtsprinzipien (das österreichische Gesetz sagt: mit der Sorgfalt eines ordentlichen Familienvaters) zu schalten und zu walten habe. Wir glaubten ferner, daß es nicht zulässig sei, daß dieses einen erheblichen Wert repräsentierende Gut seiner Bestimmung, d. i. der Werbung von Interessenten entzogen werde. Kurz, wir dachten, daß die Handlungsweise der Firma IV, die den Grundsätzen von Treu und Glauben offenbar nicht ent sprach, auch juristisch zu ahnden sein müsse, und wir waren ent schlossen, behufs Klarstellung, an der sowohl der Verlags- als der Sortimentsbuchhandel interessiert ist, civil- und strafrechtliche Sühne zu verlangen. Leider ist dies nicht möglich. Wie so oft im Leben deckt sich auch hier das formale Recht nicht mit den Anforderungen der Praxi« und mit der Rechtsempfindung des Laien. Durch das Gutachten eines hervorragenden Rechtsanwalts wurden wir darüber aufgeklärt, daß uns wider IV nur der Anspruch auf Rückstellung des Probematerials zustehe und vielleicht noch ein Schaden ersatzanspruch, dessen Konstruktion aber so schwierig märe, daß der Anspruch praktisch als nicht existent angesehen werden müsse. Daß die Rückstellung des Probematerials alles andere als eine mate rielle oder moralische Genugthuung bedeutet, ist klar. Was in aller Welt wäre uns damit gedient, wenn wir nach Durchführung des Prozesses, also im günstigsten Falle nach vielen Monaten, Hefte einer Zeitschrist erhielten, die ja heute schon nur noch Makulatur wert haben! Die buchhändlerische Verkehrsordnung bietet gleichfalls keine Handhabe zum Einschreiten. Wie also die Dinge heute liegen, ist der Verleger der Indolenz, dem Uebelwollcn oder Aergerem schutzlos ausgelieserl. Offenbar hatten die Verfasser der Verkehrsordnung an die Möglichkeit solcher Zwischenfälle nicht gedacht; da diese aber, wie unsere Erfahrung lehrt, doch Vorkommen, so scheint es mir, daß das Interesse unserer ganzen Branche dringend eine Remedur erfordert. Der Verleger muß entschieden daraus bestehen, daß die Standes gesetzgebung ihm jenen Schutz biete, den ihm die Lückenhaftigkeit der allgemeinen Gesetze versagt. Er darf nicht der Gesahc aus gesetzt sein, daß seine kostspielige Ware ihrer Bestimmung ent zogen und er damit um den Erfolg seiner Opser an Geld und Mühe gebracht werde. Sonst könnte es ja z. B. Vorkommen, daß eine ganze berechtigte Aertriebsmanipulalion durch Verabredung zwischen einem Konkurrenten und ein paar Firmen von den Grund sätzen der Firma IV illusorisch gemacht wird. Der Sortiments buchhandel aber hat außer seinem moralischen Interesse an Erhaltung der Zuverlässigkeit dieses ehrenwerten Standes auch das sehr positive materielle, den Verleger — den er ebenso braucht wie der Verleger ihn — vor Schädigungen zu bewahren, die auch auf ihn reflektieren. So würde, um nur eine Seite der Angelegenheit zu beleuchten, die von so vielen Sortimentern angestrcbte Erhöhung des Zeitschriftenrabatts wesentlich leichter zu lösen sein, wenn das Probematerial die Verlagsspesen weniger schwer belasten würde. Ich erlaube mir deshalb die Frage zur Diskussion zu stellen. Ihre Wichtigkeit glaube ich nachgewiesen zu haben. Mögen die Herren Kollegen vom Verlage und vom Sortiment in sachlicher Erörterung das Material zu ihrer befriedigenden Lösung herbei schaffen I Wien, im Juli 1897. Carl Colbert, leitender VerwaltungSral der Gesellschaft für graphische Industrie. Verlag der -Wiener Mode-.
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