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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1897
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- Erscheinungsdatum
- 13.07.1897
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- Deutsch
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159, 13. Juli 1897. Nichtamtlicher Teil. 5053 Wenn nun der Beklagte selbst hervorhebt, daß selbst verständlich die Verlagshandlung bei Veranstaltung einer neuen Auflage des Buches sich des Titels »Der kleine Brehm« nicht bedienen dürfe, so giebt er damit zu, daß bei der Wahl des Titels auf seiten der Herausgeber der bewußte Wille vor handen war, Verwechselungen mit den im Verlage der Klägerin erschienenen Werken »Brehms Tierleben-, wozu der Titel »Der kleine Brehm« geeignet war, hervorzurufen, und daß ihm die Titelnachahmung bekannt war. Genügt nun schon diese Kenntnis, um den Beklagten nach § 8 a. a. O. haftbar zu machen (Müller a. a. O. Seite 116), so läßt die Weise, wie der Beklagte die Ankündigung des Buches in der »All gemeinen literarischen Beilage- faßte, auch klar erkennen, daß der Beklagte bei der Anpreisung des Buches auch noch unter der Herrschaft des citierten § 8 den bewußten Willen hatte, durch die Anpreisung und den Vertrieb des Lakowitzschen Buches unter dem Titel »Der kleine Brehm« eine Ver wechselung mit den Ausgaben von Brehms Tierleben her vorzurufen. Gegenüber der strengen Begriffsbestimmung derjenigen Personen, welche nach 8 8 haftbar sind, versagen alle Aus führungen des Beklagten, welche den Berufungsantrag vom Gesichtspunkte eines wohlerworbenen Rechts oder vom Be griffe des Eigentums aus rechtfertigen sollten, solvie die An führungen, mit denen der Beklagte auf die erheblichen Nach teile hinwcist, welche ihm im Falle der Untersagung des Ver triebes des Buches unter dem früheren Titel erwachsen würden. Denn das Gesetz erkennt die Befugnis desjenigen, welcher bis zu seinem Inkrafttreten einen Buchtitel nachahmte, zur Weiter- sühlung des Titels nicht an, und es ist eine durch nichts be gründete Auffassung, wenn der Beklagte vorträgt, daß ihm als Buchhändler das Recht zustehen müsse, alle im Buchhandel erschienenen Druckschriften unbehindert verkaufen zu dürfen. Es kann dahingestellt bleiben, ob schon vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 27. Mai 1896 auf Grund der ver allgemeinerten Schadensersatzpflicht des Allgemeinen Landrechts in dessen Gebiete ein Schadensanspruch der Klägerin und damit ein Untersagungsrecht wegen Titelmißbrauchs der von ihr befugterweise verlegten Bücher begründet gewesen sein würde (Entscheidungen des Reichsgerichts, Bd. 9, Seite 165; Müller a. a. O., Seite 12). Denn wenn auch das Recht der Klägerin vor dem 1. Juli 1896 mit einem Rechtsschutze gegen unlauteren Wettbewerb, wie er in dem Gebrauche des Titels »Der kleine Brehm« für das Buch von Lackowitz von vornherein vorlag, nicht umkleidet gewesen sein sollte, und wenn man mit dem Beklagten beim Mangel eines Unter sagungsrechts auf seiten der Klägerin annehmen mühte, daß der Verleger des Lackowitzschen Buches auf die Führung des nachgeahmten Titels ein Recht gehabt hätte, so war doch der Gesetzgeber in der Lage, gegenüber den Anforderungen der wirtschaftlichen Entwickelung und der ethischen Ucberzeugung selbst in bestehende Rechte einzugreifeu, weil diese Rechte nach der allgemeinen Rechtsanschauung veraltet waren und in Wahrheit auf materiellem Unrecht beruhten (Dernburg, Preußi sches Privatrecht, Band 1, Seite 64). An sich aber waren die Drucklegung des Buches oder vielmehr — denn darum handelt es sich wesentlich nur — das Vorhcften der beiden Titelblätter und der Aufdruck des nachgeahmten Titels auf den Einband nicht geeignet, ein wohlerworbenes Recht dahin zu begründen, daß Verleger und Sortimenter die hergestellte Auflage buchhändlcrisch unter dem uachgeahmten Titel verwerteten. Denn die Thatsache der Titelnachahmung begründete kein Rechtsverhältnis, sie er folgte vielmehr nur in der Erwartung, das Buch unter diesen! Titel im Buchhandel absetzen zu können, ohne den Beteiligten ein Recht zu gewähren zu dieser Art des Betriebes ihres Ge- Mrundfeckulzlier Jahrgang. schäftsunternehmens (Eccius, Preußisches Privatrecht, Band 1, Seite 42). Jedenfalls erklärt das Gesetz jede Person für haftbar, welche seinen Thatbestand erfüllt, und es ist nicht Aufgabe des Richters, das Gesetz zu rechtfertigen, sondern anzuwenden. Seine Anwendung auf den unstreitigen Thatbestand rechtfertigt aber den Erlaß der einstweiligen Verfügung zur Regelung eines einstweiligen Zustandes, soweit diese Regelung zur Anwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Diese Regelung wird nicht dadurch gegenstandslos, daß der Beklagte sich bereit erkärt hat, in einer bestimmten Weise dem durch die einstweilige Verfügung angeordneten Verbote Nachkommen und in Zukunft in einer bestimmten Weise bei dem Vertriebe der Bücher mit dem nachgeahmten Titel ver fahren zu wollen. Die festgestellte Rechtsverletzung, welche den Erlaß der einstweiligen Verfügung rechtfertigte, muß unter allen Umständen zur Zurückweisung der eingelegten Be rufung führen, weil das Berufungsgericht nicht vor die Frage gestellt ist, ob der Beklagte den Anordnungen der einstweiligen Verfügung durch das von ihm beliebte Verfahren nach gekommen ist, sondern nur zu entscheiden hat, ob der zur Zeit des Erlasses glaubhaft vorgebrachte Thatbestand die einstweilige Verfügung rechtfertigte. Damit erledigt sich auch der Hilfsantrag des Beklagten. Nach Z 817 der Civilprozeßordnung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zwecks erforderlich sind. Bei Prüfung der getroffenen Anordnungen mußte cs sich aber als unausführbar erweisen, die bereits mit Tausen den von Exemplaren verschiedener Zeitungen verbreiteten Exemplare der »Allgemeinen litterarischen Beilage« aus dem Verkehre zu ziehen; auch bietet das Gesetz keine Handhabe zu der Anordnung, die Vernichtung der Mittel, die bislang der Benutzung des nachgeahmten Titels gedient haben, von dem Beklagten zu fordern. Dem Zwecke genügt cs in dieser Beziehung, daß dem Beklagten die Anpreisung des Buches unter dem nachgeahmten Titel durch die »Allgemeine litterarische Beilage« untersagt wird. Hat er noch Vorräte dieser Beilage, so darf er sie nicht mehr verbreiten, oder er muß die Anzeige des Lacko witzschen Buches unter dem nachgeahmten Titel daraus ent fernen. Insoweit waren die getroffenen Anordnungen daher im Einverständnisse auch mit der Klägerin nicht aufrecht zu erhalten. Im übrigen aber ergab sich die Notwendigkeit einer präziseren, dem Gesetze angepaßten Fassung der einstweiligen Verfügung. Das Verbot war auf den geschäftlichen Verkehr des Beklagten und auf den buchhändlerischen Vertrieb des Lackowitzschen Buches unter nachgeahmtem Titel zu be schränken. Sonach rechtfertigt sich das ergangene Urteil. Was die Kosten des Verfahrens anlangt, so konnte dahingestellt bleiben, ob es gerechtfertigt war, dem Beklagten die Kosten der einstweiligen Verfügung in dieser selbst aus zuerlegen. Denn es liegt jetzt ein vollständig verhandelter Rechtsstreit vor, in dem der Beklagte in zivei Instanzen unterlegen ist. Die Kosten des Verfahrens waren daher gemäß ZZ 87, 92, 88 Civilprozeßordnung dem Beklagten aufzuerlegen, ohne daß es angemessen erschien, den Ein schränkungen der einstweiligen Verfügung vom 16. Dezember 1896 durch das Berufungsurteil einen Einfluß auf die Kostenentscheidung einzuräumen. (Schluß folgt.) Kleine Mitteilungen. Zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. — In dem Nechisstreit zwischen den Buchhändlern Herrn Karl Cludins und Max Pasch in Berlin, über den wir in Nr. 6 und Nr. 81 d. Bl. vom 9. Januar und 8. April 1897 berichtet haben, hat am 5. d. M. nun auch das Kammergericht (5. Strafsenat) zu Berlin geurteilt. Der Hofbuchhändler und Hosbuchdrucker Herr Max Pasch in Berlin 676
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