Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970713
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189707135
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970713
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-07
- Tag1897-07-13
- Monat1897-07
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5052 Nichtamtlicher Teil. 159, 13. Juli 1897. der Klägerin auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung des buchhändlerischen Vertriebes des Lackowitz- schen Buches unter dem Titel: »Der kleine Brehm«. Der Vorderrichter findet den negatorischen Anspruch, zu dessen Schutze der Kläger die einstweilige Verfügung bean tragt hat, im Z 8 des Reichsgesetzes zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbes vom 27. Mai 1896 begründet, und es kann keinem gegründeten Bedenken unterliegen, daß die einstweilige Verfügung, abgesehen von dem Umfange der getroffenen Anordnungen, gerechtfertigt erscheint, wenn sich der Anspruch selbst nicht als offenbar unbegründet erweist. Denn wenn auch die milderen Vorschriften des 8 3 a. a. O. nicht ohne weiteres Anwendung finden können auf einstweilige Verfügungen zum Schutze der durch 8 8 daselbst geschützten Rechte, so sind vorliegenden Falles auch die Voraussetzungen des § 819 Civilprozeßordnung für den Er laß einer einstweiligen Verfügung gegeben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der buchhändle rische Vertrieb der 1893 erschienenen Auflage des Werkes von Lackowitz unter dem Titel »Der kleine Brehm« einen Ein griff in das Recht der Klägerin zur Führung des Namens Brehm als Titel des von Brehm herausgegebencn illustrierten Tierbuches und dessen kleinerer Ausgabe darstellt. Der Vertrieb des Beklagten schädigt offensichtlich den Kläger durch die diesem gemachte Konkurrenz. Die Untersagung dieses Wett bewerbes bis zum Austrage des Rechtsstreites regelt einst weilen den Zustand in Bezug auf das streitige Rechts verhältnis, und diese Regelung ist nötig, wenn nicht dem Beklagten die Gelegenheit eröffnet bleiben soll, in der Zeit bis zum Erlaß des Urteils in der Hauptsache die ganze vor handene Auflage abzusetzen und der Klägerin wesentliche Nach teile zuzufügen. Damit sind aber die Voraussetzungen des 8 819 Civilprozeßordnung für den Erlaß einer einstweiligen Verfügung gegeben, wenn nicht der zu sichernde Anspruch sich offenbar als grundlos erweist. (Blätter f. Nechtspfl. im Kammergerichtsbezirk. Band 5, Seite 24.) Da aber der Thatbestand, welcher der einstweiligen Verfügung zu Grunde liegt, unstreitig ist, so mußte die Entscheidung auf die Be rufung des Beklagten von Prüfung der vom Vorderrichter im bejahenden Sinne beantworteten Rechtsfrage abhängen, ob der negatorische Anspruch des Klägers im § 8 des Ge setzes vom 27. Mai 1896 begründet ist. Das Gesetz schreibt vor: »Wer im geschäftlichen Verkehr einen Namen, eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Erwerbsgcschäfts, eines gewerblichen Unternehmens oder einer Druckschrift in einer Weise benutzt, welche darauf berechnet und geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein Anderer bcfugterweise bedient, ist diesem zum Ersätze des Schadens verpflichtet. Auch kann der Anspruch auf Unterlassung der mißbräuchlichen Art der Benutzung geltend gemacht werden.« Daß die Klägerin, die berechtigte Verlegerin des Brehmschcn Werkes und der durch dessen Bearbeitung hergestellten kleinen Ausgabe dieses Werkes, sich befugterweise des Namens Brehm zur Bezeichnung beider Werke und der Bezeichnung Brehms Tierleben für beide Druckschriften als Erzeugnissen der Buchdruckerpresse (§ 2 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874) bedient, ist zwischen den Parteien nicht streitig. Aus dieser Befugnis aber folgt nach Satz 2 des Gesetzes der An spruch auf Unterlassung der Benutzung dieses Namens zur Bezeichnung einer Druckschrift zum Zwecke des Wettbewerbes gegen jeden unbefugten Dritten. Der Beklagte bestreitet auch nicht, daß die Bezeichnung des Lackowitzschen Werkes mit dem Titel »Der kleine Brehm« geeignet sei, Verwechselungen mit dem Brehmschcn Werke und insbesondere dessen kleinerer Ausgabe hervorzurufen; denn er erachtet es für selbstverständlich, daß eine neue Auf lage des Buches mit Rücksicht auf das Gesetz vom 27. Mai 1896 nicht den Titel »Der kleine Brehm« führen dürfe, weil eben dieser Titel geeignet sei, Verwechselungen mit den Be zeichnungen der im Verlage der Klägerin erschienenen beiden Werke »Brehms Tierleben« hervorzurufen. Mit diesen Feststellungen ist die Anspruchsberechtigung der Klägerin auf Grund des citierten 8 8 oder seine Aktiv legitimation zum Prozesse gegeben, auch liegen die objektiven Voraussetzungen des zur Grundlage der einstweiligen Ver fügung gemachten Untersagungsrechts vor (Müller, Anmerk. Seite 115 zu 8 8 a. a. O.). Als Verpflichteter steht nach dem Gesetze dem Berech tigten derjenige gegenüber, welcher unbefugterweise im ge schäftlichen Verkehre einen Namen u. s. w., zu dessen Führung ein anderer befugt ist, benutzt. Das Gesetz braucht nicht selbst den Ausdruck unbefugt, sondern es löst den Begriff dahin auf, daß schadensersatzpflichtig derjenige ist, wer im ge schäftlichen Verkehre einen Namen u. s. w. benutzt, welcher objektiv geeignet ist, Verwechselungen mit dem Namen u. s. w. eines anderen, zu seiner Führung befugten hervorzurufen, mit der Berechnung d. h. mit dem bewußten Willen, Ver wechselungen herbeizuführen (Müller, Anmerk. Seite 118 a. a. O.). Betreffs der Druckschriften hebt das Gesetz keine Person, welche mit Herstellung und Absatz eines Buches sich befaßt, hervor, auf welche sich die subjektiven Voraussetzungen des zum Schadensersatz Verpflichteten vereinigen, und es dürfte keine dieser Personen herausheben, weil jede derselben, der Verfasser, der Herausgeber, der Verleger und der Buch händler, welcher den Absatz der Druckschrift an das Publi kum vermittelt, den Thatbestand des Paragraphen in seiner Person erfüllen kann, aber nicht notwendig erfüllen muß. Es ist daher im Einzelfalle zu prüfen, ob auf den bei der Herstellung und dem Vertriebe einer Druckschrift Beteiligten, die Voraussetzungen der Gesetzesvorschrift zutreffen (Müller, Anmerk. Seite 116 a. a. O.). Daß der Beklagte, welcher in seinem kaufmännischen Ge schäfte einen Teil der 1893 erschienenen Auflage des Lacko witzschen Buches zwecks Weiteroeräußerung mit Gewinn an geschafft hatte, bei dem Weitervertriebe des Buches im geschäftlichen Verkehre d. h. in seinem auf Gewinn abzielenden kaufmännischen Geschäfte (Artikel 272 Ziff. 5 Handelsgesetz buches) handelte, kann einem begründeten Zweifel ebensowenig unterliegen, wie daß er den Titel des Buches bei dessen Weiteroertrieb benutzt hat. Zwar hat der Beklagte das Titel blatt dem Buche nicht vorgeheftet, noch ist erwiesen, daß er den Titel auf dem Einbande angebracht hat. Wohl aber hat er unstreitig das Lackoivitzsche Buch mit dem Titelblatt »Der kleine Brehm« in seinen Geschäftsräumen feilgeboten und in der »Allgemeinen litterarischen Beilage« angepriesen. Er hat damit sich des Titels in seinem geschäftlichen Interesse, in seinem Nutzen bedient, ihn benutzt (Müller, Anmerk. 3 a. a. O. Seite 116). Diese Benutzung aber hat stattgefunden bis zum Erlaß der einstweiligen Verfügung, also unter der Herrschaft des Gesetzes vom 27. Mai 1896, und es ist daher ein Irrtum in der rechtlichen Beurteilung, wenn der Kläger vermeint, der Vorderrichter lege dem Gesetze rückwirkende Kraft bei, weil er es anwende auf eine bereits im Jahre 1893 ge druckte und seitdem vertriebene Auslage des Lackowitzschen Buches. Die Zeit der Herstellung des Buches ist ganz gleich gültig; sie wird von dem § 8 auch an sich nicht erfaßt, sondern nur die Benutzung des mißbräuchlichen Titels im geschäftlichen Verkehre. Diese Benutzung aber erneuert sich mit jeder neuen auf Feilbieten, Anpreisen und Veräußern des unter unbefugter Flagge in den Verkehr gebrachten Buches gerichteten Handlung.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder