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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.07.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.07.1897
- Sprache
- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. Geseh gegen unlauteren Wettbewerb. »Der kleine Brehm« vor Gericht. <Vgl. Börsenblatt 1896, Nr. 265; 1897 Nr. 61 u. 125.) Urteil des Kammergerichts zu Berlin, verkündet am 26. Mai 1897. 1. Im Namen des Königs! In Sachen des Buchhändlers Albert Hannemann in Berlin, Inhabers der Buchhandlung unter der Firma »Hanne- mann's Buchhandlung« daselbst, Arrestbeklagten und Berufungsklägers, gegen die offene Handelsgesellschaft Bibliographisches In stitut (Meyer) in Leipzig, Arrcstkläger und Berufungsbcklagte, wegen Erlaß einer einstweiligen Verfügung, Streitwert 2000 Mark, hat der fünfte Civilsenat des Königlichen Kammer gerichts in Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1897 für Recht erkannt: Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der zweiten Kammer für Handelssachen des Königlichen Land gerichts I in Berlin vom 28. Januar 1897 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die einstweilige Verfügung vom 16. Dezember 1896 folgende Fassung erhält: Dem Beklagten wird im geschäftlichen Verkehre jede Anpreisung, Feilhaltung und Veräußerung des von W. Lacko- witz herausgegebenen litterarischen Werkes über das Tier reich unter dem Titel »Der kleine Brehm«, insbesondere dessen Anpreisung unter diesem Titel in der vom Beklagten herausgegebenen »Allgemeinen litterarischen Beilage« bei Vermeidung einer Geldstrafe von zehn — 10 — Mark für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt. Die Kosten der Berufungsinstanz werden dem Beklagten auferlegt. Thatbestand. Gegen das vorbezeichnete Urteil, auf dessen Thatbestand und Entscheidungsgründe verwiesen wird, hat der Beklagte die Berufung eingelegt und die Beobachtung der gesetzlichen Frist und Form des Rechtsmittels nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung hat er den Antrag ver lesen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die einstweilige Verfügung vom 16. Dezember 1896 aufzuhebcn, und daran den Hilfsantrag geschlossen, die Feilhnltung, Anpreisung und Veräußerung des Buches »Der kleine Brehm« unter der Bedingung für statthaft zu erklären, daß dem Buche auf dem Titelblatte ein Zettel aufgeklebt werde, auf welchem die Nichtidentität dieses Buches mit der kleinen Ausgabe von Brchms Tierleben und der Titel des Werkes in der neuen Auf lage »Buch der Tierwelt« hcrvorgehoben werde, und daß die Käufer des Buches jedesmal auf diese Nichtidentität und den Zettel besonders mündlich oder schriftlich auf merksam gemacht werden. Der Beklagte hat das Sachverhältnis nach Maßgabe des Thatbestandcs des angefochtenen Urteils vorgetragen und unter Hinweis ans die Schriftsätze, welche er zu den Akten des Hauptprozesses zur Begründung der dort eingelegten Be rufung eingereicht hat, zur Rechtfertigung der Berufungs anträge entgegen der Rechtsaussassung des Vorderrichters aus zuführen versucht, daß das Gesetz vom 27. Mai 1896 weder auf den Sortimentsbuchhändler, noch auf Bücher, welche vor dem 1. Juli 1896 im Buchhandel erschienen seien, Anwen dung finde. Nur der Verfasser oder Verleger bestimme den Titel eines Buches, und er mache von dem Titel Gebrauch. Der Buchhändler aber verkaufe nur die im Buchhandel er schienenen Bücher unter den Titeln, unter denen sie erschienen seien. Hierzu sei er berechtigt insbesondere, wenn er, wie der Beklagte, einen Teil einer ganzen Auflage antiquarisch von dem Verleger erworben habe; anderseits aber sei er nicht befugt, den Titel des Buches zu ändern. Das Verbot an den Beklagten lege dem Gesetze rückwirkende Kraft bei durch dessen Anwendung auf Bücher, welche vor dessen In krafttreten gedruckt seien. 1893 sei der Gebrauch des Titels »Der kleine Brehm« für das Lackowitzsche Buch eine erlaubte Handlung gewesen, deren eingetretene Rechtswirkung sich als wohlerworbenes Recht darstclle. In solche greife das Gesetz nicht ein; dazu komme, daß der Beklagte durch den Erwerb der Bücher deren Eigentümer geworden sei, die Veräußerlich- keit sich aber als ein wesentlicher Bestandteil des Eigentums darstelle, welches unmöglich durch das Gesetz hätte entwertet werden sollen. Selbstverständlich dürfe eine neue Auflage mit dem Titel »Der kleine Brehm« von dem Lackowitzschen Buche nicht gedruckt und verlegt werden. Aber der Verkauf der früheren Auflage sei durch das Gesetz nicht betroffen, weil die Anwendung, abgesehen von den übrigen Gründen, auch zu den weitgehendsten Schädigungen führen würde. So würde das Buch in den vielen Büchern beigegebenen Anzeigen littc- rarischer Werke vielfach unter dem Titel der ersten Auflage angepriesen. Auch diese Ankündigungen müßten sonach aus den Büchern entfernt werden. Jedenfalls aber müsse dem Beklagten gestattet sein, das Buch noch weiter im Buchhandel zu vertreiben, wenn er, wie er das seit Erlaß der einstweiligen Verfügung gethan, ihm einen Zettel vor dem Titclblatte mit den im Hilfsantrage hervorgehobenen Hinweise einklebe. Denn mit diesem Hin weise sei jede Absicht einer Verwechselung und jede Möglich keit der Hervorrufung einer solchen ausgeschlossen. Der Hilfs- antrag sei daher jedenfalls gerechtfertigt. Die einstweilige Verfügung gehe aber auch in der Anordnung bezüglich der Einziehung und Vernichtung der Allgemeinen litterarischen Anzeige über den Nahmen einer einstweiligen Anordnung weit hinaus; auch sei es unzulässig, daß in der einstweiligen Ver fügung und in dem angefochtenen Urteile über die Kosten entschieden sei. Die Klägerin hat Zurückweisung der Berufung beantragt, aber anheimgegeben, der einstweiligen Verfügung in der vom Beklagten beanstandeten Richtung eine andere Fassung zu geben. Sie tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und erachtet auch den Hilfsantrag nicht für gerechtfertigt. Entscheidungsgründe. Die Klägerin ist unstreitig seit Jahren Herausgeberin des weltbekannten Werkes »Brehms Tierleben« in einer größeren Ausgabe von 10 Bänden und in einer kleineren von 3 Bänden. Im Verlage der Vcrlngsanstalt Urania in Berlin ist im Jahre 1893 eine Darstellung von Bildern aus dem Leben der Tiere von Lackowitz unter dem Titel »Der kleine Brehm« erschienen. Dieses Buch hat der Beklagte unter diesem Titel bis kurz vor Weihnachten 1896 in seiner Buchhandlung feil geboten und veräußert und insbesondere in der von ihm herausgegebenen »Allgemeinen litterarischen Beilage« mit fol gender Anzeige: »Der kleine Brehm. Lebensbilder und Charakterzeichnungen aus dem Tierreich. Stark eleg. ge bundener Band. Statt 10 nur 3 .O 50 <H. ca. 1000 Seiten, 320 Abbildungen« angepriesen. Auf diesen unstreitigen Thatbestand stützt sich der Antrag
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