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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.07.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.07.1897
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- Deutsch
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4894 Amtlicher Teil. 153, 6. Juli 1897. Leonhard rimton in Berlin. 2stttisßsr>, volkivvirlbscbsttliclie. Vortisxs u. ^bbsvälg-v., IirsA. v. äsr volkbvIrktisel'Stt,!. 6sss!lselislt in Lsrllv. 147.—149. Hit. (19. Osln-A. 3.—5. 8t t.) xr. 8". Livrslpr. n. 2. — 147. Llesedelsotiri: >V1rtdscIisst.Iicck6 OruoäsälrL <1es veuen Hsvllsls- ßeselrbuckeg vom 10. V. 1897. (33 S.) n. 1. —. — 148. 149. Kren Inno, 1^.: O!s ^xrnrreform in^reusseo. (63 8.) n. 1. — »arl I. Trübner, Verl., in Stratzburg. Lruxwsvu, 8., u. 8. Oolbrüolr: 6rvväriss äsr vsrßlsiodsvägv ürswmskik äsr inäogsriusvisebsri 8prsvbev 4. Lä.: Vsrßlsiebsväs 8z-vtsx äsr iväogsrmsn. 8prseiiev v. 8. Oslbrüek. 2. 181. xr. 8". (XVII, 560 8.) n. 15. — Wilhelm Btolet in Dresden. Fremid's Schüler - Bibliothek. 1. Abth.: Präparationen zu den griech. u. röm. Cchulklassikcrn. Präparalion zu Bcrgil's Werken. 8. Hst. 2. Aufl. 12°. (80 S.) n. —. 50 Alfred Wolff in Heidelberg. Echadeck, der letzte. Eine Liebesgeschichte aus dem Sagenkreis des Ncckarthalcs. Bon Mir gH. Brenner). 8°. (XVI, 125 S.) In Komm. n. 1. 50 Verzeichnis künftig erscheinender Sucher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angeknndigt sind. Ehr. Beiser'sche Berlagsvuchyandlung in Stuttgart. 4903 Ibismsvv, 8ol>c>psvbsusr ein Xsuzs bibliseb-svsv^slisckor Wsbrtieit. (2oittrsxoir äss sbristl. Volkslsbsvs. 6cl. XXII. 8. 4.) 80 G. Freytag in Leipzig. 4907 Lsksßbsl, äis 8)vtsx äss Uslisvä. Ksb. 18 8ötlsr, ksz-eboloßis. 6sb. 14 40 Lorpus kvriptoruw scclssisstieoruiii Istivorum vol. XXVII: 8. Ossli Vumisvi Oselsnti opsrs oiuvis. Osrtis II kssslculus II. 6sb. II .eü 20 H. Wilhelm Krtedriq in Leipzig. 4909 Olsvstsk^, äis Osbsimlsbrs. 1. Ot^. 3 Druckerei GlSst in Dresden. 4908 Falsche Freunde. (Politischer Bilderbogen Nr. 24.) 30 H. Helwingsche Verlagsbuchhandlung in Hannover. 4908 Blanckenhorn, Gesetze, Verordnungen, Ausschreiben u. s. w. in Schulsachen für die Provinz Hannover. Bd. 1. 2. 2. Lieferung. 2. Hauptthcil: Die Schulordnung. 4 65 -Z. Wilhelm Hertz (Bissersche Buchhandlung) in Berlin. 4908 Osutscbs Oittsrstlirrsituvx. 3. ()usrtsl. 7 Ernst «etl's Nachfolger in Leipzig. 4.07 Gartenlaube-Kalender s. 1898. Geb. 1 »t. Lechner (Wilh. Mülle») in Wien. 4909 1'opoxrspbisebs Osts.il Karts X u. XI. üstslrt 3 ^ 40 -Z; svk Osivsn 5 Georg Heinrich Meher in Leipzig. 4906 Lagerlös, unsichtbare Bande. Geh. 2 geb. 3 Bauditz, Erzählungen. 2. Aufl. Geh. 2 geb. 3 Paul Ollendorff «erlag in Paris. 4908 Hsrrosut, Iss 'Vrsnsstlsutiguss. 3 lr. 50 e. Osmst, rsbsllss st souivlses. 3 kr. 50 s. äs Is Vsuäsrs, Iss Osiui-Lexss. 3 Ir. 50 o. Orivss, obsusous ebiiusrigaes. 3 tr. 50 -A. Seemann ä: Eo. in Leipzig. 4904. 4905 Seemanns Litterarischer Jahresbericht s. 1897. A. Studer'S Verlag (L. Kabitzsch) in Würzvurg. 4909 äuvAiozsr, äss Oivilvstsriusrvvsssu Lszsrvs. UrßüvruvAsbsuä. Os. v Karl Warnitz » «o. in Köln. 4903 LIZsrwisssv, topogrspbisebs 8pseisI-Xsrts äsr OruxsKsoä von Xöln. 1 Nichtamtlicher Teil. Nachdruck und unlauterer Wettbewerb. Auf dem Internationalen Journalistenkongreß in Stock holm ist eine für die Tagespresse sehr wichtige Frage zur Er örterung gekommen, nämlich die Erweiterung des Schutzes gegen Nachdruck unter dem Gesichtspunkte des unlauteren Wettbewerbs. Die von Vertretern der hervorragendsten Zeitungen besuchte Versammlung hat sich auch in diesem Sinne ausgesprochen und insbesondere Berichte erwähnt, die gegen Aneignung geschützt werden müßten. Es giebt bekanntlich eine nicht kleine Kategorie von Ver öffentlichungen in den Zeitungen, denen die Urheberrechtsgesetze den Schutz des geistigen Eigentums entziehen; vor allem gilt dies für die Sammclklasse der »Vermischten Nachrichten«, Be richte über gerichtliche, parlamentarische und sonstige Verhand lungen, politische Aussätze u. dgl. m. Ob es die weitere Ent wickelung des Urheberrechts gestatten wird, diesen wenigstens teilweise und unter gewissen Voraussetzungen die Rechte eines gegen Nachdruck geschützten Schriftwerks zu gewähren, ist zum mindesten fraglich, da ja nicht zu verkennen ist, daß die Kriterien, die für den Begriff des schutzberechtigten Schrift werks maßgebend sind und sein müssen, nur bezüglich eines Teils derselben vorhanden sind. Anderseits scheint uns aber das Verlangen der Interessentenkreise, daß die Gesetzgebung ihnen gegen die Aneignung gewisser nicht als Schriftwerke zu bezeichnenden Mitteilungen einen wirksamen Schutz ein räumt, keineswegs unberechtigt. Man muß bedenken, daß gerade diese Mitteilungen, die zur Zeit der Aneignung freistehen, den Zeitungsunternehmern bei weitem den größeren Teil der mit ihrem Unternehmen verbundenen Ausgaben verursachen, und daß es doch un möglich als ein befriedigender Rechtszustand erachtet werden kann, wenn andere Zeitungen, die die Aufwendung dieser Ausgaben scheuen, gleichwohl in der Lage sind, die be treffenden Mitteilungen zur Kenntnis ihrer Leser zu bringen. Die großen Zeitungen geben Jahr für Jahr sehr erhebliche Summen für die Uebermittelung der Verhandlungen des Reichstags und der übrigen parlamentarischen Körperschaften auf telegraphischem Wege aus. Wenn ein Aufsehen erregen der Prozeß irgendwo verhandelt wird — man denke an den Prozeß von Tausch —, so erfolgt ebenfalls die Wieder gabe der Verhandlungen auf telegraphischem Wege. Jede andere Zeitung kann diese Berichte Nachdrucken, ohne die geltende Urheberrcchtsgesctzgebung irgendwie zu verletzen, sie hat nicht einmal die Nechtspflicht, die Quelle zu nennen, der sie ihre Veröffentlichungen entlehnt; nur eine moralische Verpflichtung besteht in dieser Hinsicht, und wie wenig streng es mit deren Erfüllung genommen wird, ist allgemein bekannt. Es besteht nach Maßgabe des geltenden Rechtes für den Zeitungsunternehmer keine Möglichkeit, die Aneignung dieser Telegramme bezw. ihres Inhaltes den Konkurrenten zu unter sagen, denn wenn auch ein Telegramm unter Umständen durch Versetzung mit dem Nachdrucksverbot dem Nachdruck entzogen werden kann, so entfällt doch diese Möglichkeit bei Tele grammen, in denen die Verhandlungen der genannten Körper schaften oder der Gerichte wiedergegeben werden. Wie läßt sich nun diesem Zustand, der unzweifelhaft als ein Mißstand zu bezeichnen ist, ein Ende machen? Der Jour nalistenkongreß hat mit Recht auf den Weg des Ausbaus der Gesetzgebung über den unlauteren Wettbewerb hingewiesen.
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