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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.06.1897
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- Erscheinungsdatum
- 28.06.1897
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- Deutsch
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4678 Nichtamtlicher Teil. ^ 146, 28. Juni 1897. Zinkographien, Autotypien.), III. Plastische Darstellungen, (a. Denk mäler. d. Büsten, Statuetten.), IV. Allegorische Darstellungen und Gedenkblätter, V. Caricaturen, humoristische und charakteristische Darstellungen. — Bei der Aufführung der Porträts war der Ver fasser bemüht, eine möglichst genaue Beschreibung zu geben, die Angaben rechts und links sind dabei vom Beschauer aus zu rechnen. Die Größe der Bilder ist in ew, Stich- und Platten- grötze ohne weißen Rand angegeben. In zwei Rubriken sind zu jedem Bild die Maler und Zeichner und die reprodu zierenden Künstler (die Kupferstecher, Holzsi neider rc.) hinzugefügt, und, wo es dem Verfasser zur besseren Unterscheidung nötig er schien, hat er auch noch die Firmen der Drucker und Verleger bei gedruckt, was besonders dem Kunsthändler von Nutzen ist. Die Ausnahme der Gruppenbilder, die im wesentlichen die Haupt- Momente aus dem thatenreichen Leben des Fürsten Bismarck zur Darstellung bringen, war einfacher. Bis aus wenige Ausnahmen wurde da natürlich die vom Künstler selbst gewählte Bezeichnung beibehalte». Man kann sich einen Begriff machen, welchen Fleiß und welche Arbeit die Katalogisierung einer so großen Bildersammlung erfordert, wenn man vom Verfasser im Vorwort hört: -Zeit angaben und Bestimmungen der Herstellungsarten wurden von mir mit peinlicher Gewissenhaftigkeit vorgenommen, die Vielseitigieit der neueren mechanischen Reproduktionsverfahrcn verursachte freilich dabei mancherlei Schwierigkeiten, umsomehr als auf manchen Bildern ein Name oder Zeichen eines Künstlers, oder einer Kunst anstalt bedauerlicher Weise nicht zu entdecken oder zu entziffern war-. Die vierte Abteilung -Allegorieen- mit 6 Blatt ist die schwächste; mit ihr sollte anfangs wohl der Katalog zu Ende sein, denn hier ist ein Blatt Nachträge eingefügt. Zu einer auszugsweisen Aufführung der Blätter seiner Karikaturensammlung (V. Abteilung) hat sich der Verfasser wohl erst nachträglich entschlossen. Er besitzt im ganzen I59S Karikaturen und humoristische Darstellungen, wovon gegen 1000 aus dem Kladderadatsch, etiva 500 aus dem Ulk, 26 aus dem Punch und 15 aus verschiedenen Quellen sind. In den Katalog hat er davon nur die hervorragenden ausgenommen, bei denen sich auch ohne Bildbetrachtung der Sinn oder die politische Bedeu tung durch eine knappe Beschreibung erkennen läßt. Die Bilder aus dem Kladderadatsch entstammen meist der Meisterhand von Wil helm Scholz; sein letztes Bild war das bekannte im Jahrgang 1890: -Bismarcks Abschied vom Kladderadatsch-. Beim Durchlesen der Liste der Karikaturen und humoristischen Bilder kann man sich mit Staunen vergegenwärtigen, wie 48 Jahre hindurch der große Staatsmann in allen Entwickelungsstufen unseres Deutschen Reiches als Zielscheibe von Witz und Satire gedient hat. Ein aussührliches Namen-Register, das dem Verzeichnis selbst vor gedruckt ist, giebt eine Zusammenstellung derjenigen Künstler, die Porträts vom Fürste» Bismarck oder Darstellungen geliefert haben, durch die auch für ferne Zeiten die unvergänglichen Thaten Bis- marcks verherrlicht werden. Der fleißige Sammler und gewissen hafte Bearbeiter des interessanten Katalogs, Herr Martin Bülz, hat in ihm, wenn auch noch kein unbedingt Auskunft gebendes Nachschlagewerk, so doch jedenfalls einen sehr wertvollen Beitrag für eine später zu liefernde Ikonographie unseres großen Kanzlers geliefert. Mächtig schwillt der Stoff zu einer solchen immer noch an, und so bald wird eine Verminderung nicht eintreten; es heißt also immer noch fleißig sammeln, wozu wir Herrn Bülz viel Glück wünschen. Eine zweite erweiterte Auflage seines Katalogs, an dessen Vervollkommnung gewiß viele gern Mitarbeiten, wäre dann in späteren Zeiten zum Nutzen des deutschen Buchhandels sehr erwünscht. Zum Schluß nun noch zum MusikalienhandelI Der Verein der deutschen Musikalienhändler hat jetzt zu seinem im Jahre 1895 er schienenen, 6 Bände starken Musik-Katalog, der die gesammelten Vcrlagskataloge des deutschen Musikalienhandels enthält (Be sprechung in den -Nachrichten aus dem Buchhandel- 1896, Nr. 132), zwei Ergänzungsbände ausgegeben, die Kataloge oder auch nur Nachtragsverzeichnisse zu solchen von etwa 80 Musikalien-VerlagS- handlungcn enthalten. Die beiden Bände sind ungleichen Formats, der erste umfaßt die Kataloge in 8°. und klein-8°., während der zweite die größeren (Lexikon-8". rc.) ausgenommen hat. Ein beiden Bänden vorgcdrucktes Firmenoerzeichnis giebt an, welche Verlagshandlungen vertreten sind und in welchem Band man sie zu suchen hat. Der Gesamt-Musik-Katalog entspricht in seiner Ausführung noch nicht ganz dem Plan, der den beteiligten Kreisen vorschwebte, er bezeichnet aber doch einen bedeutenden Fortschritt für das Musikalien-Sor timent gegen früher, und durch die beiden Ergänzungsbände ist er seiner Vervollkommnung ein gut Stück näher gebracht worden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Nachbildung von Photographicen durch Holzschnitt unter Zuhilfe nahme der Photographie. — Eine interessante Frage beschäftigte am 25. d. M. den 2. Strafsenat des Reichsgerichts. Es handelte sich um eine Auslegung bzw. Präzisierung des Gesetzes über das Urheberrecht an Photographicen. Professor Lenbach hat das alleinige Recht, sein Porträt des Fürsten Bismarck auf photo graphischem Wege zu vervielfältigen, dem Photographen Hahn übertragen. Nach einer von diesem hergestellten Photographie ließ der Verlagsbuchhändler Herr Richard Bong in Berlin einen Holzschnitt anfertigen und veröffentlichte ihn in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift. Hierdurch sollte er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft das erwähnte Gesetz verletzt haben, weil er zum Zwecke der Anfertigung des Holzschnittes auf mechanischem (photographischem) Wege die Photographie auf Holz übertragen und so eine mechanische also unerlaubte Vervielfältigung vor genommen habe. Das Landgericht I in Berlin hat ihn am 2. März d. I. von der erhobenen Anklage freigesprochen. (Vgl. Börsenblatt 1897 Nr. 53.) Die vernommenen Sachverständigen waren in Bezug auf die in Be tracht kommende Frage nicht einer Meinung, vr. Franz Stolze erklärte das Uebertragen der Photographie aus Holz nur für eine mechanische Thätigkeit und legte auf die eigentliche xylographische Arbeit weniger Gewicht. Der Sachverständige Skarbina jedoch sprach sich ebenso wie die übrigen Sachverständigen dahin aus, daß das Uebertragen des Bildes mittels Photographie auf den Holzstock nur ein ganz unwesentliches Hilfsmittel bei Herstellung des Holzschnittes sei. Der ganze Zweck der photographischen lieber- tragung bestehe nur darin, die Umrisse des Bildes anzugeben; Licht und Schatten, Ton uud Nüance dagegen würden ausschließ lich durch die Kunst des Holzschneiders hervorgerufen. Die Ansicht dieser Sachverständigen ging also dahin, daß der Holzschnitt, der durch photographische Uebertragung des Bildes aus Holz hergestellt wird, weder als mechanische, noch als rein technische Nachbildung anzusehen sei. Gerade von dem hier fraglichen Holzschnitte müsse aber behauptet werden, daß er einen hohen künstlerischen Wert repräsentiere. Das Landgericht hat sich diesem letzteren Gutachten angeschlossen und deshalb den fraglichen Holzschnitt als eine er laubte Nachbildung, die selbst wieder ihrem Hersteller ein Urheber recht gewährt, angesehen. Gegen das freisprechende Urteil hatte der Staatsanwalt Revision eingelegt. Er legte das Hauptgewicht auf das Wort -teilweise» in dem 8 1 des erwähnten Gesetzes (das Recht, ein durch Photographie hergestelltes Werk ganz oder teil weise aus mechanischem Wege nachzubilden, steht dem Ver fertiger der photographischen Ausnahme ausschließlich zu). Jedenfalls sei doch, so hieß es in der Revisionsschrift, das Bild teilweise auf mechanischem Wege nachgebildet, indem die Konturen durch Photo graphie auf Holz übertragen seien. (Das Landgericht hatte in dieser Beziehung im Urteil gesagt: Daß sich der Xylograph der Photographie bedient, macht seine Nachbildung zu keiner mecha nischen; dies würde nur dann der Fall sein, wenn das Mechanische überwiegen würde. Die Photographie hat lediglich das künstlerische Gelingen erleichtert; sie tritt gegen die künstlerische Bethätigung zurück, und der Angeklagte war deshalb berechtigt, den Holzschnitt in seiner Zeitung zu veröffentlichen.) Dieser Teil des Bildes (die Konturen), so heißt es weiter in der Revision, kann für sich be stehen; auch ohne besondere Zuthat stellt er eine mechanische Nach bildung des Originals dar. Der 8 2 des Gesetzes gestatte nur die freie Benutzung einer Photographie zur Heroorbringung eines neuen Werkes; davon könne aber hier keine Rede sein. Gemäß dem Anträge des Reichsanwalts verwarf das Reichs gericht die Revision unter folgender Begründung: Wenn ein Holzschnitt in der Weise hergestellt wird, daß zu nächst eine Photographie aus Holz übertragen wird, so kommt ein Werk zustande, bei welchem sich die mechanische Nachbildung mit der Nachbildung aus dem Wege der zeichnenden Kunst verbindet. Es wird Sache der Untersuchung im einzelnen Falle sein, ob die mechanische Nachbildung sich dabei als die Hauptsache herausstellt oder ob die künstlerische Ausführung als die Haupt sache anzusehen ist. Das Gesetz verbietet lediglich die mecha nische Nachbildung, ohne sich bestimmt darüber auszusprechen, wie es zu halten ist, wenn die mechanische Nachbildung sich verbindet mit einer künstlerischen Thätigkeit. Im vorliegenden Falle hat nun die Strafkammer festgestellt, und insofern unter liegt das Urteil einer Nachprüfung nicht, daß es sich hier um eine eminent künstlerische Thätigkeit handelt, nicht etwa darum, daß durch Retouchierung rc. und Striche lediglich die photographische Wiedergabe der ursprünglichen Photographie beabsichtigt gewesen sei. Es ist also hier durch die Kunst des Holzschneiders erst das Kunstwerk hergestellt. Danach ist das Gesetz mit Recht außer An wendung gelassen, und es kann namentlich hier nicht davon die Rede sein, daß der Fall einer teilweisen mechanischen Nachbildung vorliege, denn ein Teil der Photographie (die Konturen) ist zwar mechanisch nachgebildet, aber eben ganz mechanisch. Alle Teile des Bildes sind jedoch künstlerisch bearbeitet, und erst dadurch, daß die Konturen mit Licht und Schatten versehen sind, ist das Kunst werk entstanden.
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