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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-06-05
- Erscheinungsdatum
- 05.06.1897
- Sprache
- Deutsch
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128, 5. Juni 1897. Nichtamtlicher Teil. 4141 Autoren unseres Erachtens wohl daran thun, dem Verzeich nis ihrer Mitglieder eine so weite Verbreitung zu geben, als ihre Hilfsmittel es ihnen erlauben. Weit davon entfernt, dem Bezug von Tantiemen hinderlich zu sein, würde diese Veröffentlichung der Verzeichnisse gerade die Macht, die So lidität der Gesellschaft und die Vorteile, sich mit ihr zu ver ständigen, hervorheben. Von gewisser Seite befürchtet man allerdings, daß dann das große Publikum vorziehen würde, diejenigen Werke zu benutzen, die Gemeingut geworden, und diejenigen Autoren auswählen würde, die nicht mehr geschützt sind. Aber diese Furcht ist eine bloß eingebildete. Die Not wendigkeit, das moderne Repertoire nicht zu vernachlässigen, ist viel zu gebieterisch, und wenn dank der genauen Kenntnis der Namen der geschützten Autoren für Werke, die wirklich Gemeingut geworden sind, nicht mehr Geld verlangt wird, wie das irrtümlicher- oder absichtlicherweise wirklich vorge kommen ist, dann ist der Gewinn sehr groß, weil das gegen seitige Mißtrauen, das zwischen dem Eigentümer der Urheber rechte und dem Publikum herrscht oder gar leicht entsteht, verschwindet. Die Veröffentlichung des Mitgliederverzeichnisses kommt den Gesellschaften zu. Dagegen sollte eine allgemeine Ver öffentlichung, nicht zwar der einzelnen Mitglieder, aber eine Veröffentlichung des Namens und der Adresse aller Gesell schaften, Agenturen, Syndikate rc. veranstaltet werden, die in den verschiedenen Ländern gegründet worden sind, um die Urheberrechte zu verteidigen. Diese Veröffentlichung sollte alljährlich stattfinden und die weitestmögliche Verbreitung erhalten. Die Privaten klagen ziemlich häufig darüber, daß die Autoren, Verleger und Rechtsinhaber sie ohne Antwort lassen, wenn sie hinsichtlich des Standes der Urheberrechte Auskunft verlangen. Natürlich kann niemand gezwungen werden, auf eine solche Frage zu antworten. Aber das hartnäckige Still schweigen der Autoren erzeugt im Publikum oft üble Laune. Was aber ein Privatmann nicht erlangt, das würde oft eine Verwaltung oder ein durch die Interessenten geschaffenes Centralinstitut erlangen. Wie dem auch sei und indem wir den Interessenten in dieser Beziehung volle Freiheit lassen, sich auszusprechen, sicherlich wäre es gut, wenn sie eine Centralstelle besäßen, die ihnen sichere Auskunft verschaffen würde, eine Auskunft zwar ohne amtliche Gewährleistung, aber ausgerüstet mit Beweiskraft prima tsois, wie die Engländer sagen. Diese Centralstelle würde sich die bibliographischen Hilfsmittel (Kataloge, Repertorien, Verzeichnisse von Autoren und Ver legern rc.), die nötig sind, um jedermann die gewünschten Aufschlüsse zu geben, anschaffen und sowohl über die Werke als auch über ihre Autoren und den Tag der ersten Ver öffentlichung, Aufführung rc. Erhebungen machen. Die Cen tralstelle wäre also ein wirkliches Olsarinz-llouso, allerdings nicht für den pekuniären, materiellen Verkehr zwischen Autor und Publikum, wohl aber für ihre rechtlichen Beziehungen. Am Schluffe unseres Berichtes, der viele Fragen hat berühren müssen, angelangt, vermögen wir freilich nicht, eine Darstellung, die mehr auf Ansichten als auf festen Thesen beruht, in eine Formel zu zwängen. Immerhin wollen wir aus unfern Schlußergebnissen zwei hervorheben, die auf praktischem Gebiete liegen und ohne weiteres verwirklicht werden könnten. Wir können diesen folgende Form geben: 1. Es ist wünschenswert, jedes Jahr das voll ständige Verzeichnis der Gesellschaften, Verbände, Agenturen und Syndikate, die in den einzelnen Ver bandsländern die Wahrung der Rechte der Urheber und ihrer Rechtsnachfolger sich zum Ziele setzen, zu veröffentlichen und diesem Verzeichnis die größtmöglichste Verbreitung zu geben. Bicnmdscchzigslcr Jahr^-ns. 2. Es ist wünschenswert, eine Centralstelle zu be zeichnen, die den Interessenten jede nützliche Auskunft über den Stand der ausschließlichen Autorrechte zu verschaffen vermag. Diese beiden Postulate sind vom Kongreß in Monaco*) zum Beschluß erhoben worden und harren nunmehr ihrer praktischen Erledigung. Prof. Ernst Röthlisberger. *) In Abwesenheit des Verfassers dieses Berichtes wurde letzterer durch Herrn Ur. Dar ras, den bekannten Urheberrechtslehrer in Paris, verfochten. Kleine Mitteilungen. Die Pflichtexemplare in Württemberg. — Der -Zeit- schrfft für Deutschlands Buchdrucker- entnehmen wir die folgende Mitteilung: Der Verein Stuttgarter Buchdruckereibesitzer hat einen Erfolg erzielt. Nach dem gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung in Württem berg mußten die sogenannten Pflichtexemplare an die öffent liche (Landes-)Bibliothek nicht, wie anderwärts, vom Verleger, sondern vom Drucker geliefert werden, und zwar nicht nur die von ihm hergestellten Teile, sondern auch sämtliche auf anderem graphischen Wege erzeugten Beilagen des betreffenden Werkes, wie Illustrationen, Pläne u. s. w., selbst dann, wenn diese den Hauptbestandteil des Ganzen ausmachten und der Buchdruck nur als erläuternde Angabe, gleichviel in welchem Umfange, sich kenn zeichnete. Abgesehen von der offenbaren Ungerechtigkeit dieser Extrabesteuerung überhaupt, die ja auch anderwärts zu vielfachen, leider vergeblichen Kämpfen in den Parlamenten führte, liegt in der Anordnung ein gewisser Widersinn, insofern der Drucker eines in oder außerhalb Württembergs verlegten Werkes gezwungen war, diese Beilagen, unter Umständen das ganze Werk, vom Ver leger käuflich zu erwerben, also noch direkte bare Auslagen für den Staat zu machen. Ein praktischer Fall dieser Art betraf unlängst die Firma A. Bonz' Erben in Stuttgart*) und führte nach vergeblicher An rufung sämtlicher Instanzen nicht nur zur endgiltigen Bestrafung, sondern auch zu der Auflage, bei Vermeidung wiederholter Be strafung, das im Verlag von Erwin Nägele in Stuttgart er schienene Werk beizuschaffen, obwohl diese Firma erklärt hatte, das betreffende Werk der Buchdruckerei Bonz weder unentgeltlich, noch überhaupt zu liefern I Die Firma Bonz war demnach ge zwungen, das Buch zum Ladenpreis anderwärts zu kaufen, wenn nicht der Verleger nachträglich in Ansehung der Umstände sich noch zum Nachgeben entschloß. Bei dieser Lage der Dinge glaubte sich der Verein der Mühe nicht entziehen zu dürfen, eine anders geartete Regelung der An gelegenheit auf dem einzig möglichen Wege der Gesetzgebung herbei zuführen, und wandte sich daher mit folgender Eingabe an die Württembergische Kammer der Abgeordneten: -Der königlichen Regierung zu empfehlen, daß die württem- bergischen Gesetzesbestimmungen über Abgabe von Pflichtexem plaren für die königliche öffentliche Bibliothek in der Richtung einer Abänderung unterzogen werden, daß 1) die Verpflichtung zur Lieferung des Freiexemplars für die Regel dem Verleger, und nur in Ermangelung eines solchen dem Drucker, diesem mit Beschränkung auf diejenigen Teile des Werkes, die von ihm selbst hergestellt werden, auf erlegt werde; 2) von der königlichen öffentlichen Bibliothek für das Pflicht exemplar solcher Werke, deren Ladenpreis 30 .F übersteigt, 50 Prozent des Ladenpreises zu vergüten seien. - Es ist in hohem Grade dankenswert, daß sich dieser Bitte auch der Württembergische Buchhändlerverein und selbst der Stuttgarter Verlegeroerein aus Billigkeitsgründen anschlossen, obwohl es sich teilweise um eine Ueberwälzung einer Last auf die eigenen Schul tern handelte. Während nun frühere Eingaben in Sachen Pflichtexemplare jedesmal zum Uebergang auf Tagesordnung, also zu keinem Erfolg führten, gelang es in der Sitzung der Abgeordneten kammer vom 21. Mai, nachdem reichliches Material und aus führliche Begründung zur Verfügung einflußreicher Abgeordneter gestellt worden war und noch im letzten Augenblick münd liche Aussprache mit ihnen seitens der Vorsitzenden des Stutt garter Buchdrucker- und des Verlegervereins stattgefunden hatte, besonders auch der Bemühung des Abgeordneten Kollegen Kraut-Feuerbach, den Beschluß zu erwirken, daß die Kammer den Punkt 1 der Eingabe der Regierung zur Berücksichtigung, den *) Vgl. Börsenblatt 1893 Nr. 287, und 1894 Nr. 46 u. 135. Red. 557
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