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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1897
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- Deutsch
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.§§ 117, 22. Mai 1897. Nichtamtlicher Teil. 3773 Staatsanwalts hob das Reichsgericht das freisprechende Urteil auf, iveil eine Beschimpfung der Macht, Kraft und Wirkung eines Dogmas eine Beschimpfung des Dogmas selbst sein könne. Die Wirkung des evangelischen Glaubens sei eine Eigenschaft des letzteren, die von ihm untrennbar sei. Wie eine beschimpfende Aeutzerung über die Eigenschaften einer Person von dieser nicht getrennt werden könne, so auch nicht bei Gegenständen des geistigen Lebens. Die Be zeichnung der Eigenschaften und Wirkungen des Glaubens als Humbug sei also eine Beschimpfung des Glaubens selbst. Es bedürfe also der nochmaligen Erwägung, ob die Beschimpfung des Glaubens oder der Lehre einer Kirche nicht die Beschimpfung der Kirche selbst in sich schließe, wenn jener Glaube die Grundlage der christlichen oder evangelischen Lehre bilde. (Urt. I. 4664/96 v. 14. Jan. 1897.) (Juristen-Ztg., mitgeteilt von R.-G.-R. Stenglein.) 8"eue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Das Duedgsvvsrbs. ^Ilgsinsiiisr ^.nrsigsr kür Dueb- und 8tsiu- diuclcsrsien, Lnustaosts-Itsn, Dueddivdsrsisii, Duell-, Dupisr- unä 8cllrsillvvursullg.udluvgsu, sowie vgrwaudts Osscllästsxwsigs. 5. öabrgkuig. I4r. 10. (1ö. Nai 1897.) Doi. 8. 93—108. Dsip- xig, L.. Dosrstsr's Verlag. Usllruicu uud duds-ies,. /Xsllst, ^ulluug: Drsdigtsu und Dsllstristilc. Vutiq.-Xs.ts.log Xr. 24 von 9. Xsuktmuuu in Drsulrturt s.. M. 8°. 139 8. 2348 Xro. Dsutsclls 9uristsu-2situug. Ursg. von Dr. ?. Ds.lls.ud, Dr. M. 8tsuglsiu, Dr. U. 8tsull. II. dsllrgsug. Xr. 10. (15. Ms.i 1897.) Nit Dittsrs.turüllsrsicllt, cuitgstsilt von Drotsssor 8cllulx, Dilllio- tllslla.r llsi clsin Usisllsgsricllt. 4". 8. 189—208. Vsrls.g von Otto Disbiusuu in Dsrliu. 8sltsus slts IVerlcs; wsrtvolls slts Uolesclluitt- u. Xupksrwsrlcs; littsrur. n. llillliogrs.pll. 8sltsullsitsu; Lulturgsscllielltlicllss. I. Vutiq.-Xs.ts.Iog Xr. 238 von 9. 8cllsillls's Antiquariat in 8tutt- gsrt. gr. 8". 100 8. 1270 kirn. Drotssts-utisclls ll'llsologis; Dllilosoxllis; Drsimsurersi; 8tsuo- grs.xllis; Varia. Vutiq.-Xs.ts.Iog Xr. 236 von D. 8sligsllsrg in Ds.zu-sut.ll. 8". 74 8. 1700 Xru. Ds Droit d'Vutsur. Organs okücisl du Durssu ds I'Uuiou iutsr nationals pour la protsctiou des osuvrss littsrsirss st ar- tistiquss (Dsrus). X. annss. Xo. 5. 15 rnai 1897. 8on>>nairs: kartis okkieislis: Destiilatlon rnterienre.' Oo- loniss llritsuuiquss. XouvsIIs-2slsuds. Doi coucsrusut 1a protection ds csrtsiuss pbotogrs.plliss (Du 24 ssptsmllrs 1896). Itslis. Oircnlairs du Ministers ds idnterisur, Dirsctiou generale ds la sürsts publique, reeommandant Iss sgsuts ds 1a 8oeists italisnne dss sutsurs (Du 16 tsvrisr 1897). — I'artis non ottieislls: V'Otde.; AsTierale«.- Da troisisws rs- vision partislls ds la lsgislstiou amerieains sur Iss droits dss autsurs. Depression des tsussss indications rslativss ä la protection du cop/rigllt. — OcmFre« et V«ss»rMee«.- Ds Oon- grss litterairs st artistiqus intsrnational ds Monaco (avril 1897). I. Ooup d'osil general. II. Dss trs.vs.ux. III. Annexe: Xssolutious votsss par Is Oougrss. — drtrrsprude-roe.- Xspsgus. Droit de propriäts s. I'sgsrd d'uu opera kranyais. Braits trsueo-sspsguol de 1853. Omission dss torrnalitss. Rstro- activite ds la Oonvsntion de Dsrns. — Xrsucs. Dllotogrs- pbiss instantansss. Doi ds 1793. Vllssues ds caraetsrs artistiqus. Dessin. Omission du döpnt. Vctiou sn dommagss- intsrets. — Orsuds-Drstsgus. Dllotogrspllis sxecutss luoz-su- nant un zusts equivalsnt. Dsproductiou dans un journal. Motion du xllotogrsplls. Vllssues d'uus Convention, scrits. Itssst. — Voarelie« de la propriete litterairs et artistizue: D Vllsiusgus. Drsparatiov ds la rsvision dss lois intsrisurss sur Is droit d'autsur st Is droit d'editioo. II. Vutriclls- Ilougris. 8ituation du eommsrcs ds wusiqus. III. Xtsts- Uuis. Drotsstations eontrs Iss nouvsllss taxss sur Iss csuvrss ds I'ssprit, xrevuss dans Is bill Dingloz-.— Docnme-tts direi'«: Association litterairs st artistiqus intsrnationals. Oreation d'un cornits juridiqus. — D/rbtio</rap/tis. Handelskammergutachten. — Aus dem vom Sekretariat mitgeteilten Verhandlungsbericht im Leipziger Tageblatt über die Sitzung der Leipziger Handelskammer vom 7. Mai 1897 geben wir folgendes buchhändlerische Rechtsgutachten hier wieder:/ -Von dem Königlich Preußischen Amtsgerichte Görlitz ist die Kammer um gutachtliche Aeußerung zu einem vor diesem schwe benden Civilprozesse in einer Buchhändlersache ersucht worden. -Herr Brockhaus schickt dem Berichte, den er hierzu für den Handelsgesetzgebungs-Ausschuß erstattet, voraus, daß der vorliegende Fall insofern außergewöhnlich sei, als die Kammer nicht bloß nach dem Bestehen eines bestimmten Handelsgebrauchcs gefragt werde, sondern den gesamten Inhalt eines Parteischriftsatzes zur Würdi gung vorgelegt erhalte. L-iccuiidjechzigtzer -Jahrznig. -Auf Grund der vorliegenden Hand- und Prozeßakten giebt der Herr Redner sodann zunächst eine eingehende Darstellung des Sach- und Streitstandes: Der Kläger hat von dem Beklagten im Dezember 1896 mit einem, den Vermerk -Verlange fest- tragenden Bestellzettel den Auftrag zur Lieserung von 10 Exem plaren eines Bücherwerkes erhalten. Er hat dieselben an den Kommissionär des Beklagten gesandt, dieser jedoch die Annahme der Sendung -weil nicht bestellt- verweigert und die Zahlung des Kaufpreises von 59 ^ 50 H abgelehnt. Der Beklagte will die Lieferung der Bücher an seinen Kommissionär nicht gelten lassen und behauptet außerdem, er habe die Bücher fest bestellt, d. h. in Jahresrechnung und deshalb nach buchhändlerischer Usance noch Zahlungsfrist bis zur Ostermesse 1898. Der Kläger beruft sich hiergegen auf eine in Buchhändlerkreisen allgemein übliche Ge pflogenheit, dahin gehend, daß alle Lieferungen an den Kommissionär des kaufenden Buchhändlers erfolgen, wenn nicht ausdrücklich Zusendung an den Käufer selbst vereinbart sei. Hinsichtlich des Einwandes der Bestellung -fest in Rechnung- bezieht sich der Kläger auf die buchhändlerische Verkehrsordnung, nach welcher feste Bestellungen, falls gegen bar mindestens 5°/, Rabatt mehr gewährt werde (was im vorliegenden Falle laut Rechnung ge schehen sei), ganz von selbst als Barbestellungen zu gelten hätten; jedenfalls aber wäre der Betrag zur Ostermesse 1897 (nicht 1898) zu zahlen. -Unter Bezugnahme auf die in Frage kommenden Bestimmungen der buchhändlerischen Verkehrsordnung erläutert der Herr Bericht erstatter sodann das übliche Lieferungsverfahren und knüpft hieran den Vortrag und die Begründung des von dem Ausschüsse befür worteten Gutachtens. -Nach diesem kann zunächst die buchhändlerische Verkehrsordnung, deren angezogene Bestimmungen der Kläger übrigens unrichtig, weil unvollständig wiedergegeben hat, im vorliegenden Falle keine An wendung finden, da der Beklagte weder Mitglied des Börsenvereins der deutschen Buchhändler noch Unterzeichner der erwähnten Ver kehrsordnung ist. Es kommen vielmehr die allgemeinen Gebräuche des Buchhandels in Betracht. Zu diesen gehört, daß alle Bestellungen, falls nicht -direkte Sendung- ausdrücklich schriftlich vereinbart ist, an den Leipziger Kommissionär des Käufers gehen. Ferner hat nach ihnen bei Bestellungen, die, wie vorliegendenfalls -fest verlangt-, d. h. in Jahresrechnung geliefert werden, die Zahlung in der nächstfolgenden Ostermesse, d. i. hier in der Zeit vom 17. bis 22. Mai 1897 (nicht 1898) zu erfolgen. Die Sendung der Bücher ist also an und für sich richtig an den Kommissionär des Beklagten erfolgt. Wenn der Kläger sie diesem aber als -Barpaket- präsen tiert hat, so hat er damit nicht bestellungsgemäß geliefert, und der Vermerk des Beklagten bei der Verweigerung der Annahme bez. Zahlung -weil nicht bestellt- ist dahin aufzufassen, daß er die Ein lösung ablehnte, -weil nicht bar bestellt-. Der Kläger mußte nach buchhändlerischem Gebrauch, falls er mit dem Beklagten in offener Rechnung stand oder ihm im vorliegenden Falle in offener Rechnung liefern wollte, das Paket abermals dem Kommissionär des Be klagten, nunmehr als -RechnungSpaket- zustellen. Wenn er das unterlassen hat, ist der Beklagte nach buchhändlerischem Brauche überhaupt nicht zur Zahlung verpflichtet. Wollte der Kläger aber nicht -in Rechnung-- liefern, so mußte er den Bestellzettel zurück senden mit der Bemerkung: -Wird, da wir nicht in Rechnung stehen, nur bar geliefert, ersuche um neue Bestellung gegen bar, — ersuche um vorherige Einsendung des Betrages, — ersuche um Autorisation zur Nachnahmesendung-, oder ähnlich. -Die Kammer tritt diesem Gutachten ohne Debatte ein stimmig bei.» Buchhandlungsgehilfenverein zu Leipzig. — Der Buch- handlungsgehilfenvcrein zu Leipzig wird seinen ersten diesjährigen Familien-Ausflug am Himmelfahrtstage nach Leutzsch-Barneck (Etablissement Burgaue) unternehmen. Treffpunkt nachmittags 2 Uhr beim Schweizerhäuschen im Rosenthal. Bsi schlechtem Wetter: Abfahrt nachmittags 3 Uhr 20 Minuten vom Thüringer Bahnhof nach Leutzsch. Zum Handelsverkehr mit Japan und China. — Um die Nachfrage nach deutschen Industrie-Erzeugnissen in Ostasien beleben zu helfen, erscheint in Vierteljahrsheften ein deutscher In dustrie-Anzeiger in japanischer, desgleichen ein Industrie-Anzeiger in chinesischer Sprache. Der erstere wurde schon mehrfach an dieser Stelle bibliographisch verzeichnet, der letztere, dessen erstes Heft soeben erschienen ist, vor einigen Tagen. Dieser führt den Titel: -Vs-Dwo scbsvgwu tseds.u p'dai-. Der Verleger des An zeigers, Herr Max Rößler in Bremen, bietet darin eine über raschende Reichhaltigkeit; das Heft imponiert schon durch sein Aeußeres. Auf 152 Quartseiten finden wir unsere Großindustriellen aller Branchen vertreten, so daß das Werk den Chinesen gegen über eine würdige Repräsentation der deutschen Industrie bedeutet. Die chinesischen Interessenten werden den Anzeiger bei ihren Ein- 507
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