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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1897
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- 31.03.1897
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- Deutsch
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2428 Nichtamtlicher Teil. 74, 31, Mürz 1897. Stillschweigen unter den vorliegenden Umständen geeignet, die ferneren Maßnahmen der Klägerin in einer dieser ungünstigen Weise zu bestimmen. In letzterer Hinsicht könnten höchstens die vergeblich aufgewendeten Versendungskosten in Frage kommen. Diesen Aufwand hat aber Klägerin sich selbst zu zuschreiben, da sie geliefert hat, ohne sich der Zustimmung des Beklagten zu ihrer Offerte zu vergewissern, obwohl ihr die wesentliche Abweichung des Musters 4436 von der Probe des Beklagten bekannt war. Selbst wenn man aber unter Berücksichtigung der eigenen Auffassung des Beklagten annehmen wollte, dieser habe durch sein Stillschweigen sein Einverständnis mit der Substituierung des Musters 4436 er klären wollen und erklärt, würde es an einem gütigen, den Klaganspruch tragenden Vertrage gebrechen. Denn nach dem Gutachten der Sachverständigen vermochte der Beklagte dem Muster 4436 dessen wesentliche Abweichung gegenüber seiner Probe nicht anzusehen, durfte er vielmehr davon ausgehen, daß dasselbe nur unwesentlich, z B. in der Farbe — nicht hinsichtlich der Beständigkeit der Farbe — differiere Es würde also glaubhaft sein, daß er die klägerische Offerte in der Ueberzcugung angenommen hätte, das Muster 4436 stimme in den wesentlichen Eigenschaften mit seiner Probe überein. Nun erhellt aber aus den Sachverständigengutachten, daß des Beklagten Probe, Papier, im wesentlichen aus Lumpen, ohne alle Surrogate hergestellt, mit geringem Aschegehalte, farbecht, nach den Anschauungen der beteiligten Geschäftskreise eine Sache ganz anderer Art ist als das Muster 4436, Papier, lediglich aus Surrogaten herge stellt, mit hohem Aschengehalte und von unbeständiger Farbe Im Hinblicke auf Z 842 B,-G -B, würde also wegen dieses Irrtums des Beklagten über den von ihm — nach Maßgabe seiner Probe — ausdrücklich vorausgesetzten Stoff des bestellten Papiers der Vertrag nichtig sein. Der Klägerin steht also ein Anspruch gegen den Be klagten nicht zu Die Klage ist demzufolge abzuweisen. Dies bedingt die Kostenentscheidung nach tz 87 C.-P.-O. (Unterschriften.) Ausgefertigt am 23, November 1895. (Verkündet am 10, Juli 1896.) Im Namen des Königs! In Sachen der offenen Handelsgesellschaft D. in W., Klägerin und Berufungsklägerin, gegen den Kaufmann Kurt Wigand in Leipzig, alleinigen Inhaber der Firma Georg H, Wigand'sche Verlagsbuchhandlung in Leipzig, Beklagten und Berusungsbeklagten, wegen einer Kaufpreisforderung für Papier, erkennt der vierte Civilsenat des Königlich Säch sischen Oberlandesgcrichts für Recht: Die Berufung gegen das am 19. Nooeinber 1895 ver kündete Urteil der dritten Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu Leipzig wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Klägerin zu tragen, Thatbcstand, Die Klägerin hat Berufung eingcwcndet gegen das am 19, November 1895 verkündete Urteil der dritten Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu Leipzig, wodurch sie mit ihrer Klage unter Verurteilung in die Prozeßkosten abgewiesen worden ist. Sie beantragt mit ihrem Rechtsmittel, den Be klagten nach dem Klagcgesuche zu Bezahlung von 393 70 H nebst Zinsen zu 5 Prozent vom 24. Juni 1895 als dem Tage der Klagczustellung an gerechnet zu verurteilen, wäh rend der Beklagte den Gegenantrag auf Zurückweisung der Berufung gestellt hat- Wegen des in der ersten Instanz erörterten Sach- und Streitstandes wird auf den Thatbcstand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, welches nebst allen darin ange zogenen Aklenstellen und sonstigen Urkunden sowie nebst dem Winklerschen Gutachten Bl, 24 fg, vom 7. November 1895 unter Vorlegung der darin erwähnten Papierproben in der Berufungsverhandlung vorgetragen worden ist. Die Parteien erklärten sich dabei darüber einverstanden, daß die im Gut achten des Sachverständigen Winkler Bl, 24 K mit T, I be- zeichneten Proben von ihnen gemeinsam aus dem von der Klägerin dem Beklagten gelieferten Papiere gezogen wor den sind. Die Klägerin begründete ihr Rechtsmittel durch Vortrag ihres Schriftsatzes vom 22, Januar 1896 Bl. 45 fg., worauf der Beklagte nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 29. Ja nuar 1896 (Bl. 48 fg,, worin Bl. 49 Zeile 2 von unten an Stelle der Worte »der Beklagte« die Worte »die Klägerin« zu setzen sind) antwortete. Die in dieser Antwort enthaltenen neueren Behauptungen des Beklagten wurden von der Klägerin bestritten. Die Zeugen Siegismund Und Saalborn sind in Gemäß heit des am 7, Februar 1896 verkündeten Beweisbeschlusses Bl, 52 vernommen und die Protokolle über ihre Aussagen Bl 58 und Bl. 59 fg. dem Berufungsgerichte vorgetragen worden. Die Klägerin folgerte aus diesen Beweisergebnissen, daß auch das Siegismundsche Papier nicht surrogatfrei ge wesen sei, und beantragte nochmalige Vernehmung eines Sach verständigen darüber, daß es in der Hauptsache dem von ihr gelieferten Papiere gleich gewesen sei. Die Klägerin schob dem Beklagten sowohl über den Ab schnitt ihres vorerwähnten Schriftsatzes, welcher Bl, 46 mit den Worten beginnt: »Als nun B, , , , der Beklagten seinen Besuch als Vertreter der Klägerin machte« und Bl. 46b mit den Worten: »damit in der Serie kein Unterschied des Papieres sei« endigt, als darüber, daß ihrem Bestätigungsbriefe vom 4. April 1895 Anlage U. ihr Muster Nr. 4436 beigelegen habe, den Eid zu. Der Beklagte nahm die zugeschobenen Eide unter Wieder spruch gegen deren Erheblichkeit an. Er bezog sich auf sach verständiges Gutachten darüber, daß die drei vom Zeugen Saalborn Bl. 60 envähnten Werke in der That auf Papier von der Beschaffenheit des mit U bezeichneten Probebogcns gedruckt seien. Die Klägerin erklärte, diese Behauptung nicht bestreiten zu wollen. Sie setzte ihren Klaganspruch wegen der mit geforderten Zinsen auf Zinsen vom 7, August 1895 an gerechnet herab, nachdem sich der Beklagte ihrem Verlangen gemäß damit einverstanden erklärt hatte, daß dies auf die Entscheidung über die Prozeßkosten ohne Einfluß sein solle. Die Klagzustcllunq ist nach Einverständnis der Parteien am 24, Juni 1895 erfolgt. Entscheidun gsgründe Der Beklagte hat dem Leipziger Vertreter der Klägerin, B , der ihn um eine Bestellung bei der Klägerin bat, erklärt, daß er zu einer wissenschaftlichen Buchserie holzfreies Papier brauche, welches er seither von Berthold Siegismund bezogen habe, und ihm dabei eine Probe dieses Papieres (im Prozesse mit v bezeichnet) übergeben mit der Frage, zu welchem Preise die Klägerin derartiges Papier liefern könne. B. hat die Probe zu Hause geprüft und dem Beklagten da nach mitgeteilt, daß die Klägerin holzfreies Druckpapier nach der übergebenen Probe zu 15 ^ 50 für 1000 Bogen zu liefern imstande sei. Darauf hat der Beklagte bei B, ca. 25 000 Bogen nach Maßgabe der von ihm übergebenen Probe bestellt. Er verlangte damit, wie die Sachverständigen Winkler und vr. von Hase Bl. 27 b übereinstimmend erklären,
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