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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 31.03.1897
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- Erscheinungsdatum
- 31.03.1897
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- Deutsch
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^ 74. 31. März 1897. Nichtamtlicher Teil. 242 7 in Höhe von 15 ^ 50 H pro 1000 Bogen vereinbarten Kaufpreises für dem Beklagten am 4. Mai käuflich gelieferte 10 000 und am 7. Mai 1895 käuflich gelieferte 15 400 Bogen holzfreies Druckpapier in Anspruch. Sie beantragt. Beklagten zur Bezahlung von 393 70 H nebst 5"/o Zinsen vom 24. Juni 1895 als dem Tage der erfolgten Klagzustellung zu verurteilen und das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Beklagte erbittet Klagabweisung. Er räumt ein, bei oer Klägerin 25 400 Bogen Papier zu dem angegebenen Preise bestellt und an den genannten Tagen zwei Posten Papier des bezeichneten Umfangs von der Klägerin geliefert erhalten zu haben, macht aber geltend, daß dieses Papier nicht probegemäh sei. und führt nach dieser Richtung näher aus: Im März 1895 habe er dem hiesigen Agenten der Klägerin, B.. der ihn um Erteilung eines Auftrages gebeten, einen Probebogen holzfreien Papiers eingehändigt, wie er solches seither von der Firma Berthold Sigismund bezogen habe und zu einer wissenschaftlichen Buchserie verwende. Er habe B. dabei um Mitteilung gebeten, zu welchem Preise Klägerin genau dasselbe Papier liefern könne. Nach einigen Tagen habe B Beklagtem erklärt, Klägerin könne genau denselben Stoff, wie die ihm übergebene Probe, zu 15 50 H o^oo Doppelbogen bei 3 Monate Ziel liefern, und habe dies mit Brief vom 28. März 1895 dahin bestätigt: »mein Angebot von vorgestern bestätige ich ergebenst wie folgt: »f holzfrei Druckpapier nach der mir gegebenen Probe« u. s. w. Darauf habe Beklagter B. die Bestellung nach der dem selben übergebenen Probe erteilt. B. habe mit Brief vom 4. April 1895 — Anl. 4. s. t. — die Bestätigung der Klägerin, Anl. U. ibiä, Beklagtem übermittelt und dabei noch mals betont: »auf ganz wunschgemätzen Ausfall können Sie rechnen.« In der erwähnten Bestätigung der Klägerin stehe nun allerdings: »in Qualität unseres Musters Nr. 4436, in Färbung möglichst anschließend an Ihre Probe.« Das Muster 4436 habe aber nicht beigelegen, und so habe Beklagter Uebereinstimmung dieses Musters mit seiner Probe annehmen dürfen. Ein am 5. Mai 1895, 2 Tage vor Ankunft der ersten Papierlieferung, ihm von B übersandter Ausfallsbogen habe sich aber auffallend gefärbt und eine daraufhin veraulaßte Prüfung durch die Papicrprüfungsanstalt von Otto Winkler in Leipzig habe ergeben, daß die Qualität des Ausfallsbogens wesentlich geringer sei, als seine Probe. Sofort nach Empfang dieses Gutachtens, am 8. Mai, habe er selbiges B initgeteilt, er habe dabei selbigem auch das ge lieferte Papier zur Verfügung gestellt. Letzterer habe dies noch selben Tags der Klägerin mitgeteilt. Am 11. Mai habe Beklagter auch noch der Klägerin direkt das gelieferte Papier zur Verfügung gestellt. Klägerin räumt den angegebenen Inhalt der Korrespon denz mit der Maßgabe ein, daß sie behauptet, dem Briefe B.s vom 4. April >895 habe ihr Muster 4 436 beigelegen. Auch die Darstellung der Verhandlungen sei im allgemeinen richtig; nur sei die Bestellung nicht dahin erfolgt, daß genau nach' der B. übergebenen Probe zu liefern sei; vielmehr habe Beklagter B den Prodebogen ausdrücklich nur zu dem Zwecke cingehändigt, damit in derselben Weise holzfreies und in Format und Farbe entsprechendes Papier geliefert werde Daß B. mitgeteilt worden, das Papier solle zur Fort setzung einer wissenschaftlichen Buchserie verwendet werden, räumt Klägerin auf Befragen ein. Sie behauptet weiter unter des Beklagten Bestreiten, daß der am 5. Mai gelieferte Aus fallsbogen ebenso wie die Lieferungen selbst dem Muster 4436 genau entsprechen, auch vom Probebogen, den Beklagter ge geben, wesentlich nicht abweichen Die Mitteilungen vom 8. und 11. Mai an B. und Klägerin werden zugestanden. Ebenso giebt Klägerin zu, daß die erste Papierlieferung nicht vor dem 7. Mai 1895 beim Beklagten eingctroffen sei. Klägerin beruft sich für ihre Darstellung auf B.s Zeugnis, das in der aus Bl. 14 ff. u« t. ersichtlichen Weise eidlich er hoben wird. Dabei ergiebt sich Einverständnis zwischen den Parteien dahin, daß die vorliegende bedruckte Papierprobe Anl. v — 8. tsct. — ein Teil des an B. gegebenen Probe bogens des Beklagten ist. Weiter beruft sich Klägerin für ihre Behauptungen hinsichtlich der Beschaffenheit des gelieferten Papiers gegenüber dieser Probe 1! und ihrem Muster 4436 — Anl. L 8. tv>.t. — aus sachverständige Begutachtung. Diesem Anträge wird in der Weise entsprochen, daß dem beim Prozeßgerichte in Pflicht stehenden Sachverständigen Kaufmann Otto Theodor Winkler von den Parteien gemein sam aus dem gelieferten Papiere entnommene Proben und die Anlagen 11 und L zur Prüfung überwiesen werden. Das Gutachten Winklers ist in dem Protokolle Bl. 27 ff. uet. nicdcrgelegt. Gegenüber dem Zeugnisse B.s macht Beklagter geltend: Wenn das Muster 4436 dem Briefe vom 4. April wirklich beigelegen haben sollte, so würde doch Beklagter ohne ein gehende chemische Prüfung, die aber nicht üblich sei, die Ab weichung gegenüber der von ihm gegebenen Probe nicht haben erkennen können. Klägerin bestreitet dies. Das Prozeßgericht hat deshalb gemäß 8 135 C.-P.-O. den vorgenannten Winkler und den Teilhaber der hiesigen Firma Breitkopf L Härtel, Verlagsbuchhändler und Druckereibcsitzer vr. v. Hase, auf dessen Beeidigung verzichtet ist, als Sachverständige über die im Beweisbeschlusse Bl. 16 unter II hervorgehobencn Punkte in der aus dem Protokolle Bl. 27, 27 b ff. r^t. ersichtlichen Weise vernommen. Die Anlagen U und 4 sind vorgetragen. Gründe. Nach dem glaubhaft erscheinenden Zeugnisse B.s hat Beklagter bei Aufgabe der Bestellung Lieferung der Probe Anl. II entsprechenden Papiers verlangt, eine Beschränkung auf Uebereinstimmung in Hinsicht auf Holzfreihcit, Format und Farbe aber nicht ausgesprochen. Nach dem überzeugenden Gutachten beider Sachverständigen beanspruchte er damit Lieferung eines in allen wesentlichen Eigenschaften, besonders auch hinsichtlich der inneren Zusammensetzung, der Probe entsprechenden Papiers. Klägerin hat dagegen die Annahme dieses Auftrags mit der Maßgabe bewirkt, daß sie zu liefern habe »in Qualität ihres Musters 4436, in Färbung mög lichst anschließend an des Beklagten Probe«. In dieser Form ist die Bestätigung dem Beklagten, und zwar, wie das Prozeß- gericht nach B.s Zeugenaussage als erwiesen ansieht, unter Beifügung des »Musters 4436« (in Gestalt eines von Anl. U abgetrennten, gleichgroßen Stücks) zugegangen. Beklagter hat dazu stillgeschwiegen. Hiernach ist ein Kaufvertrag zwischen den Parteien nicht zu stände gekommen. B. besaß, wie aus den Parteivorträgen und seiner Zeugenaussage erhellt, nicht Abschlußvollmacht der Klägerin. Seiten der letzteren wurde die Offerte des Beklagten unter einer wesentlichen Ein schränkung — unter Substituierung eines, wie die Sach verständigenäußerungen ergeben, wesentlich anderen Musters — angenommen; diese Annahme hatte demzufolge als Ablehnung der Offerte des Beklagten verbunden mit einem neuen Anträge zu gelten, Art. 322 H.-G.-B. Dieser ^ neue Antrag der Klägerin ist aber seiten des Beklagten nicht ^ angenommen worden. Das Stillschweigen des Beklagten kann als Einverständniserklärung nicht aufgefaßt werden, Art. 279 H.-G.-B. Es bestand weder bereits eine Geschäfts verbindung zwischen den Parteien, noch war des Beklagten 324»
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