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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.03.1897
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- Erscheinungsdatum
- 30.03.1897
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- Deutsch
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73, 30. März 1897. Nichtamtlicher Teil. 2397 notwendigen Einschaltung: »von Lagern ihrer Kommittenten ausgelieferten oder von auswärts nach Leipzig gelangten und daselbst« . . .*) Was nach diesem Anfang folgt, ist schlechthin undis kutierbar bis zu den Worten »angesehen werden soll«. Die Gründe für die Verwerfung hat nach einem in diesem Blatte unlängst abgedrucktcn Bericht Herr L. Simion in der Haupt versammlung der Berliner treffend dargelegt. Ich füge seinen Ausführungen hinzu, daß es ein Widerspruch ist, mit den erwähnten siebzehn Worten den Kommissionären die selbst verständliche Haftbarkeit nun auch endlich einmal in bester Form aufzuerlcgen, unmittelbar darauf aber den Gesamt buchhandel zur Tragung der Kosten dieser Haftbarkeit zu ver urteilen. Die Geringfügigkeit des jeder einzelnen Firma zu gemuteten, übrigens (auf alleiniges Verlangen und Beschließen der Kommissionärei) steigerungsfähigen Steuerbetrages von 50 H und der für sich ergebende Ueberschüsse ins Auge ge faßte milde Zweck ändern nichts an der Unbilligkeit des Grundsatzes, daß die Gesamtheit bezahlen soll, was von Leipzig allein verschuldet wird. — Durch den letzten Satz des Aenderungsantrages soll die Haftbarkeit der Kommissionäre zeitlich begrenzt werden. Ueber den dabei zu Grunde liegenden Gedanken ließe sich ja vielleicht sprechen, wenn die zeitliche Grenze der Haftbarkeit einige Jahre weiter hinausgerückt würde und nebstdem die Aussicht bestünde auf ein abseitiges Einverständnis darüber, daß mit der Haftbarkeit der Kommissionäre auch die Forderungsrechte zu erlöschen haben, die vom Zeugnis der Kommissionäre ab- hängen. Dies Einverständnis zu hoffen, werden die Schöpfer und Einbringer des Antrages kaum wagen, noch ryeniger werden sie für möglich halten, die Berücksichtigung eines solchen Wunsches durch eine Ausnahmebestimmung des neuen Handelsgesetz buches zu Gunsten (richtiger Ungunsten) des Buchhandels bei der Reichsregierung oder dem Reichstage zu erwirken. Da cs nun aber doch eine Ungeheuerlichkeit wäre, die Kommissio näre vor dem Erlöschen der Forderungsrechte ihrer Haftbar keit für die Sendungen, aus denen diese Rechte stammen, zu entbinden, so wird auch der beantragte Schlußsatz des § 20 fallen müssen. Der Simionschen Ansicht, man möge die Aenderungen der Verkehrsordnung vertagen, bis Bürgerliches Gesetzbuch und Neues Handelsgesetzbuch in Kraft treten, möchte ich nicht das Wort reden, denn weitere Revisionen der Verkehrsordnung können wir jederzeit beschließen, wurden ja auch schon bei deren erster Aufstellung als periodisch vorzunehmend erklärt, man verschiebe also die jetzt als wünschenswert erkannten Verbesserungen nicht auf unbestimmte Zeit; eine Vertagung der Beratung bis zur Kantateversammlung von 1898 wird sich dagegen empfehlen schon aus dem einfachen Grunde, weil in der diesjährigen kein vollzähliger Börsenvereins-Vorstand da sein wird und der durch ein neues Oberhaupt und noch ein weiteres Mitglied zu ergänzende vielleicht die dermaligen Vor schläge nicht mehr durchweg befürwortet. Ich rechne mit der hohen Wahrscheinlichkeit, daß der zur Zeit unvollständige Vor stand selbst diese Vertagung beschließen wird. In der Zwischenzeit kommt man in Leipzig vielleicht auf einen Vorschlag zurück, den Wilhelm Einhorn, gewiß ein Kommissionär von bestem Schrot und Korn, schon in den vierziger Jahren den anderen Herren am Platze unterbreitete. Dieser Vorschlag brachte zunächst eine Statistik der von allen einzelnen Firmen Leipzigs bei E. F. Steinacker während eines *) Ohne diese Einschaltung würde der offenbar nicht genügend erwogene Wortlaut die Kommissionäre auch haftbar machen für verloren gehende Sendungen von Leipziger Firmen nicht nur an auswärtige, sondern sogar an die ihres Platzes. Welch unerträg liche Folgen das leicht haben könnte, bleibe hier unberührr. Wer für solche Sendungen zahlen soll, ist eine interne Leipziger Frage. itzierunbiechzlüjler Jahrgang. bestimmten Zeitabschnittes falsch abgeworfenen Pakete und regte deren allseitige Einführung an. Periodisch sollten auf Grund dieser Auszeichnungen die Firmen, deren Personal Fehler gemacht hatte, einen zu deren Zahl in zu verein barendem Verhältnis stehenden Strafbetrag in die hierfür zu errichtende Kasse zahlen, welche letztere für die zu Verlust gegangenen Sendungen Ersatz zu leigen habe. Die sich ergeben den Ueberschüsse sollten (ob ganz oder zum Teil ist mir nicht mehr erinnerlich) der Krankenkasse der Markthelfer überwiesen werden, die dadurch, abgesehen von ihrem Pflichtgefühl, noch einen neuen Sporn zur Sorgfalt erhalten würden. Vielleicht findet sich irgendwo in Leipzig eine der zahlreichen Ausferti gungen, die damals verteilt wurden, und bestätigt im ganzen die Treue meines Gedächtnisses, nach dem jener Vorschlag außer Zweifel stellen mühte, daß ein Kommissionär ersten Ranges (und gewiß nicht bloß einer) in der ersten Hälfte des Jahrhunderts die alleinige und volle Haftbarkeit Leip zigs für abhanden gekommene Beischlüsse der Kommittenten als selbstverständlich ansah, während laut Bekanntmachung des Börsenvereins-Vorstandes vom 12. Januar d. I. der Verein der Kommissionäre jetzt, am Ausgange des Jahrhunderts, zwar die Haftbarkeit auch noch anerkennt, jedoch das ihm laut Verkehrsordnung bereits obliegende Drittel der Ersatzpflicht für entstehenden Schaden als nur kompromißweise über nommen gelten lassen und wieder abwälzen will. Die Ent wickelung unserer Einrichtungen darf nicht anders vor sich gehen, als das Bedürfnis und Wohl des Gesamtbuchhandels es bedingt; hier verlangt man aber von der Gesamtheit die Gutheißung eines Vorrechtes für einen Bruchteil, dessen Wohlfahrt in anderer Weise hinlänglich gesichert erscheint. Sollte dem Verlangen Folge gegeben werden, so ließe sich darin kein Fortschritt des Buchhandelsrechtes erblicken, für welches in der vorjährigen Hauptversammlung der dankenswerte Antrag aus Einsetzung eines besondere! Aus schusses vorlag, aber überraschenderweise vom Vorstande be kämpft und nur für einen Teil dieses Rechtes zulässig erklärt wurde. Daß dies nicht hinreicht, wird sich über kurz oder lang Herausstellen, so daß jedenfalls ein späterer Vorstand von sich aus die Erweiterung der Befugnisse dieses Aus schusses, durch die seinen eigenen kaum Abbruch geschehen kann, wird anstreben müssen. Doch — zurück zu dem ein halbes Jahrhundert alten Einhornschen Vorschlag. Wer dessen Durchdringen seiner Zeit verhindert hat, weiß ich nicht, doch ist mir bekannt, daß heutzutage mehr als ein Kommissionär Aufzeichnungen über die bei ihm unrichtig abgeworfenen Pakete macht. Das ist höchst lehrreich und, wenn in Leipzig zur allgemeinen Regel nicht bloß der Kommissionäre erhoben, die denkbar beste Polizeimaßregel zur möglichsten Ein schränkung der Unachtsamkeit oder dessen, was schlimmer ist als diese; es bildet zugleich die zutreffendste Grundlage für die gerechte Besteuerung zur Füllung einer Kasse, die, so wie es Wilhelm Einhorn wollte, für die zu ersetzenden Faktura beträge aufkommt, gleichwie der erwähnten Krankenkasse einen Anteil überweist, vielleicht auch denjenigen Markthelfern Be lohnungen gewährt, die keine Fehler machen — es giebt so tüchtige Arbeitskräfte ganz gewiß, nicht minder solche, die es werden wollen, und die Zahl der letzteren mehrt sich zu verlässig, wenn man die Belohnungen einführt. Zu erwägen bliebe noch, ob in die Kasse neben den Strafgeldern auch eine Art Kopfsteuer von etwa 10 H fließen könnte, mit der jede Leipziger Firma alljährlich für sich und für jede von ihr vertretene auswärtige zu belegen wäre; das wäre nicht fühlbar, gäbe aber doch im ganzen schon einen recht hübschen Grundstock. Kommt die längst angeregte, bisher immer bekämpfte, jetzt aber mit freundlicheren Blicken betrachtete Paketbestell anstalt zustande, so wird die Nutzanwendung des Einhornschen ^21
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