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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.03.1897
- Strukturtyp
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- 1897-03-27
- Erscheinungsdatum
- 27.03.1897
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- Deutsch
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71, 27. März 1897. Nichtamtlicher Teil. 2339 Merd. DümrnltrS Verlagsbuchh. in Berlin. 2353 I4sturcvisssiisviisktlieds IVooüsvsobrilt. 1897. II. <^ssrts,I. 4 ^!. Ethische Kultur. 2. Quartal. 1 ^ 60 -Z. Die Frauenbewegung. 2. Quartal. 1 Alexander Duncker in Berlin. 2355 Crüwell, die Beziehungen König Gustafs III. von Schweden zur Königin Marie Antoinette von Frankreich. Geh. 3 Arthur Aelix Verlag in Leipzig. 2355 8sr^- u. büttsvivö,olliselis 2situvA. klsvss t^vsrtsl. Mischer» technolog. Verlag M. Krayn in Berlin. 2351 lillslctroelisiuiselis Isitsodrikt. 4. ö^örg. Visrlslzslirlisli 4 ./t. „Ois Isedvilr." 2. t^usrts.1. 2 Bob. Mrtes« Tep.-Lanto in Leipzig. 2352 Hoffmeister, die jüdische Erziehung der christlichen Jugend. 3 ^ 50 Wilhelm Hertz (Besserschc Buchhandlung) in Berlin. 2355 Huch, Erinnerungen v. Ludolf Ursleu dem Jüngeren. 2. Aust. 4 geb. 5 Frau Korvctten-Kapitän Hirschberg in Wiesbaden. 2355 Ein deutscher Seeoffizier. Hinterlassene Papiere. «. «. Hirschfeld in Leipzig. 2353 Das Lehrerbesoldungsgesetz v. 6. III. 1897. Von v. Rohrscheidt. Geb. 1 ./k 20 -Z. T. Hirzel in Leipzig. 2354 von Treitschke, biographische u. historische Abhandlungen vor nehmlich aus der neueren deutschen Geschichte. Geh. 8 geb. 10 W. «ohlhammer in Stuttgart. 2348 Haidler, Bürgerliches Gesetzbuch. 1. Band. 13 ^ 80 Lützenkirchen » Bröcking in Wiesbaden. 2357 1Vissbs.äg st sss svvirovs. 60 H. Paul Parey in Berlin. 2354 Herst, erprobte Kochrezepte. Geb. 4 Lebt, die Champignonzucht. 4. Aust. Kart. 1 50 -H. Wurm, Waldhühnerjagd. Kart. 1 ^ 50 -ß. Moritz Perles in Wien. 2355 ÜIsäisiiu>.I-8obsw-rtisl0lls t. Osstsrrsrelr 1897. 5 gsd. 5 ^ 60 ^ärssssv - Vsr^sieiwiss cisr Oswpl- rmcl üuvstivüblsv stv, IIvAarvs. 5 ü. I. H. Schorer in Berlin. 2352 Kaiser Wilhelm-Gedächtnisnummer des Echo. 1 Vandenhoeck L Ruprecht in Götttngen. 2351 Reischle, das Spielen der Kinder in seinem Erziehungswert. 50 <z. Wagner, Unternehmergewinn und Arbeitslohn. 2. Aust. 40 Veit » Eomp. in Leipzig. 2354 Du Lois-Usz'ivovä, Usruuruu vou Uslwiioltr. 6sir. 2 Earl Winters UniversitLtSbuchhandlung in Heidelberg. 2355 Fischer, Geschichte der neuern Philosophie. Jubiläums-Ausg. 2. Lsg. 3 ürissswa/sr, äis Lrotoiäs cisr dstrsiäsartsv. Lrossll. es.. 10^; gsb. es. 12 IstittsiluuAgll cl. (Irossli. Usä. OsolsAisobsv lisvässsostslt. III. Lä. 3. Ustt. 6s.. 8 Nichtamtlicher Teil. Macht sich der Verleger, -er die seinem Redakteur zuerkannte Geldstrafe trägt, -er öegiinstigung schuldig? Es besteht ivohl bei allen beachtenswerten Zeitungen die Gepflogenheit, daß Geldstrafen, die den Redakteur treffen, von dem Verleger der betreffenden Zeitung getragen werden. Sie beruht auf einer so selbstverständlichen Anstandspflicht, daß das Bestehen der gegenteiligen Uebung mit Recht die größte Verwunderung erwecken würde. Daß nun eine solche Entschädigung des Redakteurs seitens des Verlegers dem Strafgesetzbuche widersprechen sollte, ist bislang noch nicht oft behauptet worden; zwar finden sich Versuche, den Verleger, der dem Redakteur die Mittel zu der Entrichtung der Geld strafe zur Verfügung stellt, wegen Begünstigung zu ver urteilen, schon in früherer Zeit, und es ist vereinzelt auch in der Theorie des deutschen Strafrechts ein Standpunkt ver treten worden, von dem aus man zu demselben Ergebnis kommen konnte, vielleicht sogar kommen mußte; allein die Rechtsprechung hat sich doch bisher dieser Auslegung nicht an geschlossen. Anscheinend wird jetzt wiederum versucht, die bezeichnte Handlung als eine Begünstigung zu bezeichnen; die Tages presse hat berichtet, daß gegen einen Verleger, der seinem Redakteur die Mittel zur Bezahlung einer ihm zuerkannten Geldstrafe gegeben habe, Anklage aus 8 257 des Strafgesetz buchs erhoben worden sei, und es wird sichjj jedenfalls em pfehlen, die Entwickelung dieser Angelegenheit sorgfältig im Auge zu behalten, da, wie keiner Ausführung bedarf, die Frage, um die es sich dabei dreht, für die gesamte Presse von größter Wichtigkeit ist. Die Begünstigung ist nach chem deutschen Strafrecht eine selbständige strafbare Handlung, die durch die Zwecke charak terisiert wird, die derjenige im Auge hat, der sich ihrer schuldig macht; diese Zwecke aber sind die Vereitelung der Strafe und die Sicherung der Früchte des verübten Delikts für dessen Thäter. Die Vereitelung der Strafe erblickt das Gesetz in der wissentlich erfolgenden Beistandleistung, die den Thäter der Strafe entzieht. Insoweit erscheint die Be günstigung unter dem Gesichtspunkte eines Eingriffs in die Justiz- bezw. die Strafrechtsgewalt des Staates, der den staatlichen Anspruch auf Strafe an der Verwirklichung hindert. Eines solchen Eingriffs macht sich ohne Zweifel derjenige schuldig, der an Stelle des Verurteilten eine Freiheitsstrafe abbüßt, nicht minder aber auch derjenige, der an Stelle des Verurteilten die erkannte Geldstrafe bezahlt. Hingegen ist es, so lange 8 257 des Strafgesetzbuches nicht durch eine entsprechende Abänderung hierauf ausgedehnt wird, schlechter dings unmöglich, als der Begünstigung schuldig auch denjenigen zu betrachten, der dem Verurteilten vor Entrichtung seiner Strafe die dafür erforderlichen Mittel giebt oder ihm nach der Entrichtung Ersatz für den dadurch erwachsenen Vermögens ausfall gewährt. Denn es wird der Verurteilte weder durch die eine noch durch die andere Handlung der ihm zuerkannten Strafe entzogen, der Staat erhält die Strafe, auf die er Anspruch zu erheben befugt ist, er erhält sie auch von dem verurteilten Individuum, nicht von einem beliebigen Dritten und es kann somit von einer Strafentziehung überhaupt nicht gesprochen werden. Aus welchen Mitteln der Verurteilte die Strafe zahlt, ob aus seinen eignen Vermögensbeständen oder aus einem ihm zu diesem Behuse gemachten Geschenke, unterliegt nicht der Prüfung des Staates, der aus keiner der Normen des positiven Rechts ein Recht zur Prüfung dieser internen Verhältnisse ableiten kann. Wenn das verurteilte Individuum die Strafe entrichtet, so ist hierdurch alles geschehen, worauf 312*
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