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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.03.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-03-23
- Erscheinungsdatum
- 23.03.1897
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- Deutsch
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67, 23 März 1897. Nichtamtlicher Teil. 2229 Leopold Botz in Hamburg. Lsilstsiv, IV: Lg-nädueti äsr oiAü-niselign 65smis. 3. Huü. 73. u. 74. Dtz. (III. 86. 13. u. 14. 8kx.) Dsx.-8°. (8. 769—896.) 8vdslrr.-?r. ä v. 1. 80; Din^slpr. s, v. 2. 40 Hermann Walther in Berlin. Boiitmy, G.: Zur Währungssrcigc. Betrachtungen e. südruss. Landwirthes. (Die Geldkrisis. Die Entstehg. der Krisis. Gold od. Silber?) Mit e. Vorwort v. O. Arendt, gr. 8". (56 S. m. eingedr. Diagr.) o. —. 60 Verzeichnis künftig erscheinender Bücher, welche in dieser Nummer zum erstenmale angeknudigt sind. Fr. «ndräs Nachfolger in Leipzig. 2241 HidlioAnrpIns äsr äsvtsedsv louioullittsratur iw Irrdrs 1896. «dolf Bon, L «omp. in Stuttgart. 2243 Ganghofer, die Fackeljungfrau. 2. Ausl. 3 geb. 4 .F 20^). R. v Decker'« Verlag G. Schenck, königl. HofbuchhLndter in Berlin. 2239 Die gesammten Materialien zu den Neichs-Justizgesetzen. Neue Folge. 1. Lsg. 1 ^ 50 Wilhelm Friedrich in Leipzig. 2242 Digatio, ein Frauenschicksal. 2 V6. Guth, vom Wege .... 1 Fleischer, Gedichte. I .F. Ferdinand Hirt » Sohn in Leipzig. 2243 Wagner, deutsche Lebensbilder u. Sagen. Simultan-Ausgabe (8). Kart. 75 -Z; geb. 1 -/C. Wtlh. Koch in Königsberg. 2239 Heger, zum Gedächtnis Adalberts, des ersten Apostels der Preußen. 1 >6. tkalmann Lsvy in Part«. 8ouvsuirs äu 8s.ron cls 8g.rs.uts. lows VI. O'Nonrozg Dutur st Dato. 3 tr. 50 e. Olp, jois8 ä'smour. 3 tr. 50 o. Duo ä'Lurusls, Is roi 8ouis Dllilipps. 50 o Friedrich Emil Perthes in Basel. 2241 Frey, Dur und Moll. 2 ^ 60 -Z; geb. 3 .F. Georg Reimer in Berlin. 2240. 2241 Rsiwsr, Irlimstisods 8oiumsrlrurorts. 3. ^ug. 6sd. 5 IVsIIdsussu, 8ssts urs-bieolisu Dsiäsutduius. 2. ^.uü. 8 losuois kbiloponi in Vristotslis cis suicus Iibro8 oowrusutsris. (Lomiusutsris in Lristotslsiu grasen vol. XV.) 27 ksrrusuiclss 8sbrgsäiobt. Drisobisob u. Osutsob, von Disls. 5 kbilonis ^Isxsuclriui opsrs gurrs supsrsunt Vol. II. Del. IVsuälsuä. 9 E. A. Seemann in Leipzig. 2241 Drgänxungslrslts xu äsn Dsutsobsn Ilonleurrsu/.su, brsg. von Iltibsrls u. Usuwoistsr. Dstt 1: Oisdel. 1 80 -ß. Struppe L Winckler in Berlin. 2239 IVgnclsIt, elis rsobtliobs Hstur äss Dowwiasions-tlssobätts. 1 Berlagsanstalt Militärische Rundschau in Leipzig. 2243 von Prollius, kurze Entwicklungsgeschichte des preußisch-deut schen Heeres. 60 W. Wunderling Berlags-Eonto in RegenSburg. 224l 8sriobts clss nnturwisssnsobuttliobsn Vsrsins xu Dsgsneburg. 5. Lstt. 7 2242 7 kr. 50 o. Nichtamtlicher Teil. Die Verjährung von Prefzdelikten. Seit dem Urteil des Oberlandesgerichts zu Dresden vom 13. April 1896 und seinem dem Inhalte unmittelbar entgegengesetzten Urteil des preußischen Kammergerichts vom 1. Juni 1896 ist ein ziemlich lebhafter Streit über die Frage entstanden, von welchem Zeitpunkte die Verjährung in Preß- sachen zu laufen beginne. Zu den in der Deutschen Juristen- zeitnng, Jahrgang 1 896 Nr. II, 12, 17, 23 veröffentlichten Aufsätzen ist jetzt ein weiterer im »Gerichtssaal« abgedruckter von Rathenau gekommen (Band 53, Heft 51, dem der Heraus geber dieser Zeitschrift, Reichsgerichtsrat Stenglein, ein Nach wort beigesügt hat. Darin hält er die bereits früher ver tretene Ansicht aufrecht. Da das Preßgesetz selbst über den Beginn der Ver jährung schweigt, so muß dieser nach allgemeinen Rechtsgrund- sätzcn bestimmt werden. Hierbei ergeben sich aber Zweifel darüber, ob die Thätigkeit desjenigen, welchem die strafrecht liche Verantwortlichkeit für den Inhalt einer eine strafbare Handlung enthaltenden Druckschrift obliegt, unter den Be griff der Fortsetzung fällt oder nicht. Ist das letztere der Fall, ist somit entscheidend der Augenblick der Veröffent lichung, so kann von der in dem Dresdner Urteile angenom menen Berechnungsweise natürlich nicht mehr die Rede sein, während, sofern die Frage im Sinne der ersteren Alternative zu lösen ist, umgekehrt die Berechnungsweise des Kammer gerichts sich als unstichhaltig erweisen würde. In der litterarischen Erörterung der Frage ist so ziem lich alles gesagt worden, was zu grinsten der einen oder anderen Ansicht geltend gemacht werden kann, und es darf mit gutem Grunde bezweifelt werden, ob sich neue Argumente für oder gegen noch beibringen lassen. Für die Ansicht des Sächsischen Oberlandesgerichts werden nach dem überaus er- Pierundsechzlgfter Jahrgang. schöpfend und konzentriert gehaltenen Aufsatze Stengleins Ge sichtspunkte, die dieser nicht berührt hätte, überhaupt nicht mehr aufgestellt werden können, während anderseits die Verteidigung der entgegengesetzten Auffassung nach den Aus führungen von Marquardsen ebenfalls nicht mehr durch neue und eigenartige Beweisführungen erwartet werden kann. Hieraus ergiebt sich aber, daß die Streitfrage auf dem Boden des geltenden Rechts durch Doktrin und Rechtsprechung über haupt nicht in einer für die Praxis des litterarischen Ver kehrs genügenden Weise gelöst werden wird, daß vielmehr zu diesem Behufe ein Eingreifen der Reichsgesetzgebung nicht zu entbehren ist. Allerdings ist von Marquardsen, dem einzigen noch lebenden Kommentator des Preßgesetzes, der Mitglied der mit der Beratung desselben beauftragten Kommission des Reichstags war und mit Rücksicht auf diese Mitarbeiterschaft bei der Entstehung des Gesetzes eine besondere Autorität für seine Auslegungen der einzelnen Vorschriften beanspruchen darf, betont worden, daß die Kommission die Veröffentlichung als maßgebend angesehen habe und dieserhalb den Inten tionen des Gesetzgebers lediglich die Berechnungsweise der jenigen Verjährungsfrist entspreche, die von dem Publi kationsakt ihren Ausgang nehme; indessen ist diese Ansicht der Kommission in dem Gesetze selbst zweifellos nicht zum Ausdrucke gelangt, und selbst bei weitestgehender Berück sichtigung der Gesetzgebungsmaterialien als Auslegungsmittel des posititiven Rechts wird man in dieser Kundgebung der Ansicht der Kommission nur die Ueberzeugung des einen Faktors der Reichsgesctzgebung erblicken dürfen, welche, weil sie eben nur diesen repräsentiert, der bindenden Kraft für Doktrin und Praxis in gleichem Maße entbehrt. Es kann also auch mit Rücksicht hierauf die Bedürfnisfrage bezüglich eines Eingreifens der Reichsgesetzgebung nicht verneint werden. 297
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