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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1897
- Sprache
- Deutsch
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düng fand. Einbanddecken gehören ja allerdings zu den gewerblichen Erzeugnissen, insofern sie unabhängig von der Herstellung des Buchtextcs in besonderen Buchbindereien er zeugt werden, welche selbst Künstler für Deckenzeichnungen be schäftigen. Alle großen Fabriken des Buchbindereigewerbes pflege» ihre Dcckcnzeichnungen durch Eintragung im Muster register schützen zu lassen. Das erscheint völlig naturgemäß. Ob aber die Deckenzcichnungen der Jugendschriften ohne weiteres in dieselbe Kategorie zu stellen sind, das dürfte doch zweifelhaft sein. Diese Decken sind nicht wie jene ein anzuwendender oder wegzulassender Ersatz für den Umschlag des broschierten Buches, sie sind keine Sache für sich, ohne die man das Buch auch erwerben kann. Vielmehr stellen die Jugendschriften- Einbände einen Bestandteil des Buches dar, ohne den es nicht fertig und nicht verkäuflich ist. Sie werden vom Verleger selbst ausgestattet, der die Zeichnungen dazu, gleichwie die Illu strationen des Textes, durch seine Künstler Herstellen läßt. Der Buchbinder erhält das Umschlagbild fertig zum Aufkleben auf den Pappendeckel des Einbandes vom Verleger. Diese Umschläge sind ein unentbehrlicher Bestandteil der Jugend schrift, um so weniger entbehrlich, als ihre Komposition den In halt des Buches zu illustrieren pflegt, wie das auch bei dem Beegschen Buche der Fall ist. Also hier ist der Einband gleich einer vom Buche untrennbaren Illustration desselben anzusehen — dort dagegen als eine willkürliche Hinzufügung durch das Buchbindereigewcrbe, hier ein Teil des litterarisch-künstlerischen Produkts — dort eine gewerbliche Zuthat oder Adjustierung zum bereits verkaufsfertigen Er zeugnisse. Giebt man aber zu, daß der Jugendschriftcn-Einband ein untrennbarer Bestandteil der Jugendschrift ist, so muß dem künstlerisch illustrierten Umschläge auch wohl das künstlerische Urheberrecht zur Seite stehen. Das Gesetz vom 9. Januar 1876 kann ja nimmermehr ausschließlich die große Kunst als solche schützen wollen; es ist vielmehr, wie schon 8 1 klar macht, im wesentlichen ein Gesetz für den Schutz der Reproduktion, also der Verviel fältigung und des Verlages. Würde es nur den Maler gegen den Maler schützen, dagegen jede Vervielfältigung für die Zwecke des Buch- und Kunsthandcls einer gewerblichen Anwendung gleich geachtet werden, so müßten die Verleger unserer illustrierten Zeitschriften, desgleichen die Verleger illustrierter wissenschaftlicher Bücher oder Prachtwerke jede einzelne ihrer Zeichnungen vor der Verbreitung im Muster register eintragen lassen. Ja, vielleicht würden sogar künst lerische Farbendrucke und Kupferstiche nach Gemälden nicht zur höheren Kunst gerechnet werden, daher nicht von vornherein geschützt sein, weil sie allerdings Erzeugnisse des Gewerbes der Chromolithographen, Kupferstecher, Steindrucker und Knpfcrdrucker sind. Dann käme der Mandelsche Stich der Madonna della Sedin in die gleiche Schutzgemeinschaft mit Zcitungsvignettcn, Jnseraicliches, Lebkuchenbildchen und Wichseschachtel-Etiketten Da dieser Stich aber wahrscheinlich nicht im Musterschutzregister eingetragen ist, so wäre er gegen unerlaubte Nachbildung auch nicht geschützt. — Das kann nicht sein. — Die Beegschc Jugendschrift ist nach meiner Ansicht kein Werk der Industrie, sondern eine schriftstellerische und künst lerische Arbeit Die Erzählung genießt den Schutz des litte- rarischen Urheberrechts, die zugehörige Illustration auf dem Einbande aber darf zweifellos Anspruch erheben auf den Schutz des Gesetzes für die bildenden Künste Es wird im Buch- und Kunsthandel allgemein als ein schwerer Uebelstand empfunden, daß im Juristenstande in Bezug auf das Urheberrecht mehr als auf anderen Gebieten des Rechts abweichende Ansichten, ja Unsicherheit und un zulängliches Verständnis herrschen. Die Eigenart und Viel gestaltigkeit des Buch- und Kunsthandels einerseits, wie die nicht durchweg zweifellos klare und lückenlose Fassung der einschlägigen Gesetze anderseits lassen dies begreiflich er scheinen. Es gehört darum ein ganz eingehendes langjähriges Spezialstudium, verbunden mit Sachkenntnis, dazu, um zu klarer Durchdringung der ganzen Materie zu gelangen. Daher wäre auf geeignete Weise, vielleicht auch in Verbindung mit den Schriftsteller- und Künstler-Vereinigungen, anzustreben, daß wir besondere Gerichtshöfe für Urheberrecht erhalten. Paul Hennig. Kleine Mitteilungen. Militärische Schriften Kaiser Wilhelms I. — Das -Armee-Verordnungsblatt- veröffentlicht eine Kabinettsordre, be treffend die Ausgabe der militärischen Schriften Kaiser Wilhelms I. Kaiser Wilhelm habe während seines langen gottbegnadeten Lebens mit nie rastender Sorge und Liebe über das Wohl der Armee gewacht, an die Vervollkommnung der Heereseinrichtungen seine ganze Kraft gesetzt. Der Kaiser wolle die reichen, in Schriften niedergelegtcn Erfahrungen der Armee nicht länger vorenthalten und habe beschlossen, die wich tigeren Urkunden über das militärische Wirken Wilhelms I. der Ocffentlichkeit zu übergeben, zum Vorbild dem Heere für erhabenste Pflichttreue, zur Mahnung jedem Offizier, mit ganzer Kraft für das Wohl des Heeres und damit des ganzen Vaterlandes zu wirken. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. 6-rtaIogus äss bibliotbeguss äs N. 1s Or. su tbsologis 8. 6. lllszw; U. 8. 8. äs 8oetz; N. Is 8r. sn äroit 8. 8. van Ussuwsu; N. tl. ^.. van Lsrumslsu; N. Is 8r. su rusäseius N. ä. Ooäskroi st N. 18. ä. äs Nun. (Vsrstsigsruug 89. Näre bis 10. ^pril 1897.) ^.uet.-üatulog vou Lurgsrsäijlr L Uisrruaus 1u Usiäsu. 6r. 8". 269 8. 5358 8ru. Kounr pugaua s obristiuua. Ilutig.-Ikatalog 8r. 111 vou 8. 8osp1i iu Nuilauä. 8°. 112 8. 2117 Uru. 8. 8. Xosblsr, Uursortiinsut iu 8sip8g. bugsr-Vsresiobuis gs- buuäsusr Lüobsr uuä ^tluutsu. I. (8ebu1büobsr, ^.tlsutsu, ksissbiiobsr. 8s.obtr3.gs rum bsgsr-Vsresiobuis 1896 8. 68s- oblsobs uuä Istsimsebs 8ebriktste1Isr iu, llrtsxt. bsbrwittsl, tlusobsuungsbiläer, Apparats, 8obu1rvs.uälrurtsu sto.) Nsrr 1897. (Nsvvsoript kür Luobbüuälsr.) 81. 4°. X, 138; 99 8. 6sb. Oollseious Dsutssss. ^ppsuäies: Nlsesllsvss. tintig.-Xstslog äsr bibrsris ^pollinsrs äirsttors ^ttilio 8sräsoobis iu Koiu, 36, 8is2rs 8. ^polliusrs. 8". 54 8. 1341 8rn. Preis-Verzeichnis Nr. 48 und Nr. 49 von Mey L Widmayer Verlag in München, Spezialität für Dilettanten-Utensilien. Fol. 48, 14 S. mit Abbildungen der einzelnen Gegenstände. Dsutssbs 8prsebs; orisntslisobs uuä slsvissbs 8prsobsn. ^utig.- Xstslog 8r. 23 äsr ä. kiebgr'solisu Lnobbsnälung iu 6issssu. 8°. 31 8. 904 8rn. Dsutsobs Inttsrstur. Vsrv.eiebnis cvsrtvollsr Lüobsr. tintig.-Lists- log 8r. 206 vou 1. ^.. 8tsrgsrät iu Lsrliu. 8". 24 8. 484 8rn. Lstslogus äs portrsits st ä'sstsinpss. Vsuts s I,s Ilsz's äu 1 au 3 avril 1897 s Is librsirls IV. k. vsn 8toobuiu L8ils. Zr. 8". 55 8. 909 8rn. Folge fabrikmäßiger Zeitungsherstellung. — Ein Berliner Unternehmen zur Herstellung von Zeitungen für die Provinz hat, wie die -Schlcswiger Nachrichten- melden, in Schleswig ein übles Abenteuer erlebt. Das dortige Publikum wurde, so berichtet das Blatt, am 16. d. M. gleich mit zwei neuen Zeitungen über rascht, die zu großer Heiterkeit Anlaß gaben. Beide Unternehmer haben, ohne von einander zu wissen, ihre Ware aus einer Berliner Zeitungssabrik bezogen und lieferten nun unter verschiedenem Titel genau dasselbe Blatt von ganz gleicher Form und gleichem Inhalt, nur zu verschiedenem Preise. Allgemeine Vereinigung deutscher Buchhandlungs gehilfen. — Auf Anregung der Ortsgruppe Magdeburg fand am Sonntag den 7. März in Halle a. S, und zwar im Vereinslokale des Vereins jüngerer Buchhändler (Großpriesencr Ausschank), eine Zusammenkunft von Kollegen aus der Provinz Sachsen, Thü ringen rc. statt, die eine Heranziehung neuer Mitglieder, besonders der in kleineren Städten isoliert stehenden Gehilfen, zur »Vereini gung-, sowie Neubegründung der Landesvereinigung Provinz Sachsen-Thüringen bezweckte, welche letztere seither gewissermaßen nur auf dem Papier bestanden hat. Der Einladung hatten achtzehn Herren aus den verschiedensten Städten Folge geleistet.
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