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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1897
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- 19.03.1897
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- Deutsch
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Tierleben« identisch sei. Es greife weiter die Anordnung der einstweiligen Verfügung, daß die bisher erschienenen Exem plare der »allgemeinen litterarischen Beilage« unbrauchbar gemacht, resp. aus dem Verkehr gezogen werden sollten, über den Rahmen einer einstweiligen Verfügung hinaus, da sie in ihren Wirkungen irreparabel sei. Die Androhung einer Geldstrafe für die vorgedachte Handlung sei unzulässig, da es sich um eine Handlung handle, die von jedem Dritten vorgenommen werden könnte. Es hätte also der Provokant ermächtigt werden können, die be treffende Handlung auf Kosten des Proookaten vornehmen zu lassen. Endlich könnten nicht durch einstweilige Verfügung die Kosten des Verfahrens dem Proookaten auferlegt werden. Er hat daher beantragt, die einstweilige Verfügung vom 16. Dezember 1896 auf Kosten der Provokanten aufzuheben, ev. hat er beantragt, die für jeden Fall der Zuwiderhandlung festgesetzte Strafe herabzusetzen. Der Provokant hat beantragt, den gegnerischen Widerspruch zurückzuweisen und die einstweilige Verfügung vom 16. Dezember 1896 für rechtmäßig zu erklären. Es hat die sämtlichen Rechtsausführungen des Provo- katen bestritten und die Zulässigkeit des Widerspruchs in Zweifel gezogen. Entscheidungs gründe. Der Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ist nach § 804 der Civilprozetzordnung zulässig. Die einst weiligen Verfügungen nach dem Gesetz über den unlauteren Wettbewerb unterliegen durchaus den Grundsätzen der Reichs- civilprozeßordnung mit der hier nicht interessierenden, im § 3 dieses Gesetzes gemachten Ausnahme. Der Widerspruch ist aber sachlich nicht begründet. Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb trifft in seinem 8 8 jeden Titelmißbrauch an Druckschriften, sowohl den nach dem 1. Juli 1896 entstandenen, als den schon vorher ge druckten. Maßgebend ist nur, ob nach diesem Termin ein durch 8 8 eit. reprobierter Vertrieb erfolgt. Diesem Gesetze gegenüber, das jeden unlauteren Wettbewerb als gegen die guten Sitten verstoßend im Interesse eines loyalen Handels und Gewerbes verbietet, kann von wohlerworbenen Rechten auf Zuwiderhandeln dagegen nicht die Rede sein. Es kann niemand Rechte gegen ein ausdrückliches Verbotsgesetz erwerben oder behaupten. Der Irrtum des Proookaten liegt darin, daß er meint, da das Werk vor dem 1. Juli gedruckt sei, könne das später erschienene Gesetz darauf keine Anwendung finden. Es kommt aber gar nicht darauf an, wann das Werk gedruckt ist, das Gesetz trifft in § 8 jede Verbreitungshandlung, die sich als Beförderung des Synonymitätsmißbrauchs dar stellt. Deshalb ist auch die Analogie aus dem Urheber gesetz verfehlt, dessen beschränkte Anerkennung des Vertriebs der vor diesem Gesetze erzeugten Druckschriften als arguwea tum i» contrario für das Ausnahmebestimmungen der Art nicht sanktionierende Reichsgesetz vom 27. Mai 1896 herangezogen werden könne, wenn es dessen bei dem Prohibitivcharakter des letzteren Gesetzes bedürfte. Der rote Zettel in den Büchern und der Vormerk in den Annoncen kommen nicht in Betracht, da beide zugestandener maßen erst nach Erlaß der einstweiligen Verfügung zugefügt worden sind und an sich, die schädigende Verwechslung auf zuheben, nicht geeignet erscheinen Auch die übrigen Einwendungen des Proookaten sind hinfällig. Nach ß 812 Civil-Prozeß-Ordnung bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Er reichung des Zweckes erforderlich sind. Die 773, 774 Civil-Prozeß-Ordnung beziehen sich auf die Zwangsvollstreckung und kommen hier nicht in Betracht. Die getroffenen Anordnungen erschienen notwendig und ge rechtfertigt, da wegen des Weihnachtsfestes ein möglichst schleuniges und energisches Eingreifen geboten war. Die Grenzen der einstweiligen Verfügung sind auch nicht über schritten (vergleiche Entscheidungen des Reichsgerichts in Civil- sachen, Band 9, Seite 334). Was die Kosten anbetrifft, so ist in den Bestimmungen über die einstweilige Verfügung nichts zu finden, was gegen eine Auferlegung der Kosten nach den Grundsätzen des 8 87 Civil-Prozeß-Ordnung auch durch Beschluß spricht. Es ent spricht die Entscheidung auch der richtigen Auslegung des Ge setzes (vergleiche Seuffert, Gaupp sck. Z 802 Civil-Prozeß- Ordnung). Der Widerspruch des Proookaten gegen die einstweilige Verfügung ist also in allen Punkten verfehlt, und war die selbe daher für rechtmäßig zu erklären. Jedoch erschien es angemessen, die Strafe für jeden Akt der Zuwiderhandlung, die den besonderen Verhältnissen der Weihnachtszeit entsprechend bemessen war, jetzt für den Schutz des Provokanten gegen Verletzungen im regulären Handel, wie in der Hauptsache geschehen, auch hier auf 10 festzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus 8 87 Civil-Prozeß- Ordnung III. (Verkündet am 28. Januar 1897.) Im Namen des Königs! In Sachen des Bibliographischen Instituts (Meyer) in Leipzig, Klägers, gegen den Buchhändler Albert Hannemann, Inhaber der Firma »Hannemann's Buchhandlung« zu Berlin 8^V., Friedrichstraße 208, Beklagten, wegen unlauteren Wettbewerbs erkannte die zweite Kammer für Handelssachen des Königlichen Landgerichts I in Berlin für Recht: Dem Beklagten wird jede Anpreisung, Feilhaltung und Veräußerung eines naturwissenschaftlichen Buches unter dem Titel »Der kleine Brehm« bei Strafe von 10 (zehn Mark) für jeden Fall der Zuwiderhandlung verboten. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil wird gegen Sicherheitsleistung für vor läufig vollstreckbar erklärt. Thatbestand: Der Kläger giebt in seinem Verlage seit langen Jahren das bekannte naturwissenschaftliche Werk »Brehms Tierleben« heraus. Dasselbe erscheint in einer großen, zehnbändigen Ausgabe in zweiter Auflage. Der Beklagte betreibt unter der Firma Hannemann's Buchhandlung in Berlin eine Buchhandlung und vertreibt ein von Lackowitz verfaßtes, Lebensbilder und Charakter- zeichnungcn aus dem Tierreich enthaltendes Buch unter dem Titel »Der kleine Brehm«. Der Kläger behauptet, dieser Vertrieb verstoße gegen 8 8 des Gesetzes über den unlauteren Wettbewerb, und beantragt, indem er sich seinen Schadensersatzanspruch vor behält, dem Beklagten jede Anpreisung, Feilhaltung und Veräußerung eines naturwissenschaftlichen Buches unter dem Titel »Der kleine Brehm« bei Strafe zu verbieten und das Urteil gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbbar zu erklären. Der Beklagte beantragt Klageabwcisung und führt aus: Das Gesetz über den unlauteren Wettbewerb könne auf
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