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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.03.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.03.1897
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- Deutsch
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pU 63, 18. März 1897. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 2083 Aus dem Antiquariat. — Die bedeutenden Bibliotheken des f Herrn Oberst R. Brix, Berlin, und des f Herrn Admiralitäts rates A. Brix, Berlin, reich einerseits an Werken über Kavallerie, Pferdesport und Militärkostüme, anderseits an Werken über Schiffs bau, Wassersport und Maschinentechnik, sind in den Besitz des Anti quariates von Friedrich Meyers Buchhandlunq in Leipzig überge- ganqen. Ein Katalog wird im April erscheinen. Personalnachrichten. Gestorben: am 12. d. Mts. nach längerem Leiden der Mitinhaber der bekannten Buchhandlung Nordin L Josephson in Stock holm, Herr Ernst August Nord in. Er wurde am 4. Oktober 1859 geboren und begann seine buch händlerische Thätigkeit, nachdem er längere Zeit Schartans Handelsinstitut in Stockholm besucht hatte, in der dortigen Firma Samson L Wallin. Nachdem er längere Zeit in den angesehensten Firmen des Auslandes thätig gewesen war, bei den Herren K. F. Koehler in Leipzig, k. k. Hofbuchh. > W. Frick in Wien und H. Le Soudier in Paris, begründete ! er in Gemeinschaft mit Herrn Victor Josephson die Buch-, Kunst- und Verlagshandlung Nordin L Josephson, die, wie be kannt, unter seiner Mitleitung in wenigen Jahren zu großer Blüte und zu großem Ansehen gelangt ist. Der in seinen besten Lebensjahren Verstorbene hinterläßt bei seinen vielen Freunden in der Heimat und im Auslande das Andenken eines nicht nur außergewöhnlich tüchtigen Fachmannes, son dern auch eines liebenswürdigen Menschen; — am 14. März nach schwerem Leiden im neunundfünfzigsten Lebensjahre Herr Albert Neumeyer, der bewährte Oekonom des Deutschen Buchhändlerhauses zu Leipzig, ein in Leipziger und sächsischen Kreisen seiner Berufsgenossen hochgeachteter und beliebter Fachmann. Der rüstige Mann wurde im vorigen Dezember von einem heftig auftretenden Lungen leiden befallen, das ihn in wenigen Monaten zum Tode ge führt hat. Viele Leipziger und auswärtige Kollegen werden sich gern des freundlichen und tüchtigen Mannes erinnern, der dem schwierigen Wirtschaftsbetriebe im Buchhändlerhause seit dessen Entstehung in umsichtiger und angestrengter Arbeit erfolgreich oorgestanden hat. Sprechsaal. Kaiserbiographie. (Vgl. Nr. 20, 27, 28, 32, 38, 40, 42, 44, 46, 47, 48, 58.) Ein Nachwort. Ich habe seiner Zeit diesen -Fall- auf die Tagesordnung des Börsenblattes gebracht, weil ich es für wichtig hielt, daß der Buchhandel, nachdem er vor Jahresfrist in einem ähnlichen Fall gutmütig der Regierung und einem Verleger Handlangerdienste ge leistet hatte, und nachdem ein Gesuch des Börsenvereins um Be rücksichtigung seiner Interessen durch die preußische Regierung ab schlägig beschicken worden war, hier scharf Stellung nehme. Jetzt möchte ich noch einmal auf die prinzipielle Seite der Frage zurück kommen, hinsichtlich deren auf beiden Seiten nicht haltbare Aeuße- rungen gefallen sind. Vorab sei bemerkt, daß der Vorwurf der Verletzung patriotischer Pflichten mir unsagbar komisch vorkommt. Dem Buchhändler bleiben Wege genug übrig, einen patriotischen Sinn zu beweisen, auch wenn er sich um dieses eine Werk nicht kümmert. Eher könnte man der andern Seite Geschäftspatriotis- mus vorwerfen. In Nr. 48 d. Bl. hat schon ein Verleger darauf hingewiesen, daß die Behörden in vielen Fällen der Mitwirkung des Sorti ments-Buchhandels entbehren können. Und ich stehe nicht an zu erklären, daß die Regierung unrecht gegen die Steuerzahler, bezw. ihre eigenen Beamten handeln würde, wenn sie Bücher, zu deren Vertrieb sie das Sortiment gar nicht nötig hat, die sie direkt an ihre Be amten u. s. w. liefert, auf dem Umwege durch das Sortiment liefern wollte. Denn nur der produktive, Absatz schaffende und erleichternde Zwischenhandel ist volkswirtschaftlich berechtigt. So ist z. B. sicherlich gegen die direkte Verteilung der Festschrift durch die Stadt Berlin an die Schulkinder nicht der geringste Ein wand zu erheben. Anders schon liegt die Sache mit den Büchern von Lindner und Oncken. Ich bin in diesem Fall der festen Ueberzeugung, daß die Oncken'sche Festschrift eine größere Ver breitung gefunden, ihren Zweck also besser erfüllt haben würde, wenn man das ganze deutsche Sortiment in den Stand gesetzt hätte, dieses Werk seinen Kunden vorzulegen und mit Nutzen zu vertreiben. Allerdings hätte dann der Preis etwas höher angesetzt werden müssen; aber durch den vergrößerten Absatz wäre es un zweifelhaft möglich gewesen, bei Bezug einer größeren Partie durch Vereine rc. eine nicht unerhebliche Preisermäßigung eintreten und doch dem Sortimenter einen Verdienst zu lassen. Man hört so oft den Vorwurf: die vielen Sortimenter, die so hohen Rabatt zu ihrer Existenz gebrauchen und deshalb den Kunden rabatt unterdrücken, verteuern die Bücher. Das ist eine un klare, irrige Vorstellung. Ohne das Absatz schaffende Sorti ment wären die Auflagen kleiner, die Jnseratenkosten des Verlegers unendlich höher, und somit würden nach Beseitigung des Sortiments auch die Preise vieler Bücher steigen. Diese Einsicht ist in weiten Kreisen nicht vorhanden, und so kann man sich nicht wundern, daß sie auch der Regierung fremd ist. Sache des Verlegers, namentlich eines Verlegers, der die Thätigkeit der Sortimenter erfahren hat und gebraucht, ist es, die eben besprochenen Gesichtspunkte bei den Behörden energisch geltend zu machen. Ob das in den beiden letzten, besonders verstimmenden Fällen geschehen ist. entzieht sich meiner Kenntnis. Soll nun, falls die Behörde auf ihrer Ansicht besteht, der Verleger das Geschäft ablehnen? Die Entscheidung ist aanz gewiß nicht leicht. Einen sittlichen Vorwurf wird man in keinem Falle gegen den Verleger erheben können. Rein geschäftlich betrachtet, wird sich der Verleger sagen müssen: Ist dir dieses einzelne Geschäft mehr wert, oder sind es deine guten Beziehungen zum Sortimentsbuchhandel, von dem du für deine übrigen Unternehmungen Förderung erwartest? Ent schließt er sich daraufhin zur Uebernahme des Verlags, so muß er mit den Folgen rechnen; namentlich wird er sich aber hüten müssen, die Sortimenter, deren Interessen mißachtet werden, noch großartig zum Vertriebe aufzufordern. Die Sortimenter haben hinreichend kund gethan, wie sie sich zu solchen Unternehmungen und deren Verlegern stellen werden. Sie werden hoffentlich in Zukunft wie ein Mann die Insinuation zurückweisen, in solchen Fällen noch für den Absatz von Büchern zu wirken, die jedermann durch jeden beliebigen Verein u. s. w. billiger beziehen kann. Der Sortimenter würde ja sonst als Dumm kopf oder Ueberteuerer angesehen. Im einzelnen Fall wird die Besorgung eines solchen Buches nicht zu umgehen sein; man wird jedoch gut thun, jedem Besteller zu sagen, anderswo könne er das Buch billiger bekommen. Vielleicht wird ein solches Verfahren für die Zukunft bessere Folgen zeitigen, als wiederholte Gesuche des Börsenvereins. Denn ebenso wenig wie dem betreffenden Verleger kann es der Regierung einerlei sein, ob ein nationales Prachtwerk an den Stellen geflissentlich nicht beachtet und vertrieben wird, an denen das Publikum seine litterarische Nahrung zu suchen und zu finden pflegt. Bedauerlich ist ein solcher Kampf; aber er muß ge führt werden, will man diejenigen wichtigen Interessen des Buch handels wahren, die nicht Sonderinteressen sind, sondern durchaus mit der volkswirtschaftlichen Mission des Buchhandels im Einklang stehen: unser Volk auf die dauernd wohlfeilste und er folgreichste Weise mit guten Büchern zu versehen.*) Göttingen. vr. W. Ruprecht. *) Vorstehende Zeilen waren bereits geschrieben, als in Nr. 59 d. B.-Bl. der XX. Beitrag zu dieser Sache (von Lehmann. Zweibrücken) erschien. Irgend eine Aenderung der Beurteilung macht dieser Beitrag nicht nötig. Or. W. R. Anzeigevlatt. Gerichtliche Bekanntmachungen. s13126j Konkurs. Die Verleger, welche an die in Konkurs gefallene Akademische Buchhandlung (W. Faber) Sortiment und Antiquariat in Leipzig, Johannisgasse 4, Bücher in Kommission geliefert haben, werden gebeten, diese Bücher bis zum 18. März 1897 zurückzunchmen. Nach Ablauf dieser Frist kommt die Konkurs masse zum Verkauf. Vor Abholung der Bücher ist Einsen dung genauer Rechnung über die in Kom mission gelieferten Bücher an mich erforder lich. da der verstorbene Inhaber der Firma die Geschäftsbücher mangelhaft geführt hat. Geldsorderungen sind bei Gericht anzumelden; nutzlos ist aber die Anmeldung der Ansprüche auf Rückgabe von Büchern bei Gericht. Letztere hat lediglich bei mir zu erfolgen. Leipzig. Der Konkursverwalter: Rechtsanwalt vr. Liebe. 277
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