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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1884
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1884-02-27
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1884
- Sprache
- Deutsch
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936 Nichtamtlicher Theil. 49, 27. Februar. eine andere fremde Sprache soll von den Mitgliedern als gesetzlich er I worben anerkannt und geachtet werden: a) für Denjenigen, welcher vor dem Erscheinen des ursprünglichen Werkes bei der Commission zur Regelung des Ucbersctzungsrechles Iin Amsterdam) in einem eingeschriebenen Briese per Post den Beweis ein- seudet, daß er ein Exemplar der Bogen, soweit sie gedruckt sind oder noch gedruckt werden sollen, von dem Originalveileger sür den Zweck angelanst hat, das Werk in holländischer Sprache herauszugeben; b) für Denjenigen, welcher, im Falle das Vorhergesagle nicht statt- gesunden hat, zuerst den Titel, den ersten und letzten Bogen eines solchen Lriginalwerkes in einen, eingeschriebenen Briese, und innerhalb 8 Tagen daraus den übrigen Theil des Werkes, franco an die vorge nannte Commission einsendet. Die betreffenden Anmeldungen werden regelmäßig in dem Organe dieser „VarokniAinA tor bovorckorin-p von cko dolnn^on ckss Loobbuncköls", dem in Amsterdam erscheinenden „diieurosblnck voor ckea Looüinrnäsl", bekannt gemacht. Nicht weniger als 17 deutsche Titel figuriren in diesen Listen in der Zeit vom 1, Januar bis 12, Februar d, I,, wohlgemerkt in einer Periode, in welcher die Verlagsthätigkeit nicht gerade besonders erheblich ist. Es ist auf jeden Fall sehr zu bedauern, daß die betreffenden Ankündigungen der hierfür eingesetzten Commission nicht erkennen lassen, aus welchem der beiden oben bezeichneten Wege das Uebersctzungsrecht erlvorben wurde. Wir können nur wünschen und hoffen, daß es aus dem elfteren geschah; Anhaltspunkte hierfür finden wir nicht. Vielleicht erringen sich diese Zeilen das Ver dienst, daß wenigstens hier eine Ergänzung geschaffen wird, welche, so hoffen wir, die Loyalität der niederländischen Ucbersetzungs- verleger außer Zweifel stellt. Wir wollten mit dieser sachgemäßen Entgegnung unseren werthen Geschäftsfreunden in Holland nicht etwa den Vorwurf illoyaler Rücksichtslosigkeit machen. Das liegt uns fern und wir wiederholen am Schluffe unsere vollkommene Anerkennung sür die ernstlichen Bestrebungen einer achtungswerthe» Minorität sowohl zur Herbeiführung des nothwendigen internationalen Rechtsschutzes wie zur Milderung der leider bestehenden Rechtlosigkeit, Mag viel leicht noch manches im Gebiete der Möglichkeit Liegende versäumt sein, so hegen wir doch das Vertrauen, daß fortwährende Anregung weder prinzipiellem Widerstreben noch schädlicher Lauheit bei unseren holländischen Mitkämpfern begegnen wird. Was uns zu unserer ausführlichen Darlegung und mehrfachen Zurückweisung bewog, war zumeist die leider gewählte drastische und, absichtlich oder un absichtlich, unklare Form des niederländischen Protestes und dessen ungerechtfertigte und bedenkliche Verbreitung durch die Tagespreise unter einem nicht genügend unterrichteten, fachmännisch urtheils- losen Publicum, Was ist Usance im (deutschen) Buchhandel? Ein Beitrag zur Lösung buchhändlerischer Rechtsfragen auf Grund des Handels gesetzbuches von August Bolm, Zweite vermehrte Auslage, Berlin 1883, August Bolms Verlag, Man kann diese kleine, aber ebenso nützliche wie gut ent wickelte Abhandlung über eine sehr wichtige Rechtsuntersuchung, deren Ergebniß vor Allem unfern Handel berührt, mit gemischten Gefühlen betrachten, Tenn die Dankbarkeit über die gebotene Auf klärung hinsichtlich dessen, was „Usance" und „Rechtens" ist, wird einigermaßen beeinträchtigt durch die, sagen wir schonungslose, Jndiscretion, mit welcher der Herausgeber die Begriffsinterna namhafter Sachverständiger und damit wohl der Mehrzahl unse rer Berufsgenossen enthüllt. Wer immer — und solcher sind ja mehr, als man glaubt — gemüthsruhig in dem Wahne lebte, für uns Buchhändler existire ein besonderes, man möchte sagen Gesühlsrecht oder ein gesetz mäßiger Zustand, der durch subjektive Begriffe von „Usance" beein flußt, wohl gar aufrecht erhalten wird, der mag diese Schrift nicht ohne Ingrimm lesen; denn aus's Klarste wird darin bewiesen, daß es mit unserer „Usance" gar kläglich bestellt ist, daß auch Buch händler genau so wie Leute, welche mit Thran, Apfelsinen und Eiscnwaarcn handeln, dem Handelsgesctzbuche unterstehen und fast alle althergebrachten Anschauungen nach diesem Gradmesser zu regeln haben. Das ist bitter, aber nun einmal nicht zu ändern. Möge darum die besprochene Schrift zur Aussöhnung des bestehen den Gegensatzes zwischen Gefühl und Thatsache etwas beitragen und bewirken, daß Handelsgesetz und Urheberrecht nicht hinfort mehr Ivic beliebige Quisquilien angesehen, sondern eifrig geprüft werden. Darauf hätte Schürmann's werthvolles Buch mehr hinwirken können und sollen, als cs gethan. Was „Usance" — nach den z, Z, herrschenden Ansichten — ist, erfährt man wohl daraus, was „Rechtens" ist, minder bestimmt oder unrichtig, Bolm hat Recht, wenn er das hervorhebt. Als rein „nsancemäßig" zu beurtheilende Verhältnisse im Buchhandel stellen sich nur die Beziehungen vom Committent zum Commissionär und das Abrechnungsverfahren heraus. Für die anderen Rechtsverhältnisse ist durchgängig das Handelsgesetzbuch maßgebend. Man findet das in der vorliegende» Schrift ausreichend und klar erläutert. Zu ein Paar Bemerkungen gestattet sich Referent einige Worte, Wenn (S, 3) von den verschiedenen Ansichten über die gesetzliche Beweiskraft der Blätterstrazzen die Rede ist, so kann aus Grund des Handelsgesetzbuches bestimmt behauptet werden, daß Blätter strazzen zur Zeit keine Beweisgültigkeit mehr besitzen. Die klare Fassung des Alinca 2, im Art, 32,: „Die Bücher müssen gebunden und jedes von ihnen muß Blatt für Blatt mit fortlaufenden Zahlen versehen sein", läßt gar keinen Zweifel anfkommen. Der ehemalige (d, h, bis zum 1, Ocobcr 1879 gültige) Art, 75. ließ indessen eine beschränkte Beweiskraft für Bücher in losen Blättern bestehen, sofern der Richter dieselben als „Handelsbücher, bei deren Führung Un regelmäßigkeiten vorgesallcn sind," gelten lassen wollte. Mir sind übrigens Fälle bekannt, wo man sich aus der Noth geholfen hat, indem man einen entsprechenden Theil der Blätter auf Fälze ziehen und binden ließ, mit Seitenzahlen versah und als Band einreichte. Zn S, 8 möge erwähnt werden, daß eine Bestellung kraft Art, 320, des Handelsgesetzbuches wirkungslos werden kann, falls die Absage — z, B, mittelst Draht — den Auftragnehmer eher erreicht, als die Bestellung selbst. Solche Fälle sind auch dann denk bar, wenn letztere ans gewöhnlichem Buchhändlerwege abgegangen ist, aber durch directen Postgang überholt wird,*) Was die abgedruckten „Gutachten" betrifft, welche der Schrift angesügt sind, so sprechen sie auf's Allerklarste sür sich selbst. Daß die Hamburger Bescheide so bestimmt und richtig lauten und sich unter ihnen überhaupt das Einzige befindet, welches auf das Handelsgesetzbuch Bezug nimmt, ist gar nicht auffällig, Peter Hobbing, Interesse bietet, weil er die Stellung des Commissionärs berührt. Es ist denkbar daß die Aussührnng einer Bestellung von Leipzig aus (durch den ansliesernden Commissionär) eher bewirkt worden ist, als eine an den auswärtigen Verleger per Post gelangende Absage von diesem noch buche als Ermächtigung des betr. Commisslonärs zur Vollziehung von Geschäften für Rechnung des betr, Verlegers geltet, zu lassen oder be rechtigt, mit Hinweis aus die mangelhafte Qualifikation des buchhänd lerischen Commtssionärs (als eines solchen gemäß dem Handelsgesetzbuch)
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