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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.02.1884
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 27.02.1884
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- Deutsch
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49, 27. Februar. Nichtamtlicher Theil. 935 klärung von Georg Ebers*) lag diesem folgende gedruckte An zeige vor, welche ihn zu seinem Borgehen veranlaßte: „G. S. C. Scrineriuö in Utrecht bietet an: Ebers, der Kaiser — die Frau Bürgemcisterin — Uarda Ein Wort. Der Preis sür die oben genannten Werke, welche in einen Prachtband in Quart zusammengebunden sind, beträgt 4, so holl. Gulden. Vom l6. September an werden diese Werke ausgegeben werden." (Folgt: Unterschrist des Herrn ScrineriuS und ein Bestellzettel.) Ebers wurde belehrt, daß hier kein holländischer, sondern ein amerikanischer Nachdruck vorliege. Er empfand bei dieser Gelegenheit dankbar die thatkräftige Unterstützung des loyal denkenden Theiles des niederländischen Buchhandels; indem er aber diesem seine volle Anerkennung zollt, kann er in Bezug aus Scrinerius sich doch der Aeußerung nicht enthalten: Nachdrucker oder nur als Verbreiter von Nachdrucken thätig gewesen ist." Wir schließen uns dieser Auffassung in ihrem vollen Umfange an und finden es bedenklich, daß das citirte Rundschreiben der vorliegenden Eigenthums-Verletzung durch Verbreitung fremder Nachdrucke nur eine sehr geringfügige, ganz oberflächliche Erwähnung thut und sich einfach auf den allgemeinen Wortlaut des Titels „Nachdruck in Holland" beruft, indem cs diesen, aber auch nur diesen, zu widerlegen bestrebt ist. Da sich übrigens der holländische Protest über die Fachkreise hinaus an die Oeffentlichkeit wendet, deren Urtheil nur allzu leicht durch offizielle Berichtigungen getrübt wird, und da ferner des gleichfalls öffentlichen, nicht unberechtigten Jammers der Autoren über mangelnden gesetzlichen Schutz kein Ende ist, so mag hier erwähnt werden, daß die Frage einer deutsch^ niederländischen Literar-Convention in früheren Jahren hin und wieder sehr laut und entschieden aufgeworfen worden ist. Die bezüglichen Bestrebungen mehrten sich besonders im Jahre 1874 und nahmen damals eine zu Hoffnungen berechtigende feste Gestalt an. Im Februar d. I. 1875 wurde der Reichskanzler vom Bundesrath zum Abschluß einer Literarconvention mit den Niederlanden ermächtigt. Seine Bemühungen fanden zunächst fatalen Widerstand in der ungünstigen Stimmung des vorbe- rathenden „Niederländischen Congresses für Literatur und Sprachwissenschaft", welchem — in bescheidener Weise unter Ausschluß des Rechtsschutzes für llebersetzungen — der Antrag gestellt worden war, die niederländische Regierung zum Abschluß des Vertrages mit Deutschland auszusordern. Trotz der allgemeinen ungünstigen Stimmung gegen die deut schen Bestrebungen fand dieser Antrag übrigens Annahme. Es seien hier zur Charakterisirung der Stimmung einer starken Minorität einige Sätze aus der für diese maßgebenden Rede des Herrn Alberdingk Thym, des Besitzers einer größeren, vorwiegend katholisch-theologischen, Buchhandlung in Amsterdam wörtlich wieder gegeben: ,, . . . Um also das deutsche Autorrecht für die Niederlande ver bindlich zu machen, darf man sich zunächst nicht aus die allge meinen Grundsätze von Recht und Billigkeit berufen (!), die haben damit gar nichts zu schaffen. Gehorsam aber schuldet man dem Gesetz und den Verträgen, deshalb muß man sich hüten, nachthei lige Verträge zu schließen Ein Vertrag zum Schutze des internationalen Autorrechts ist ein Kaufvertrag. Kann man beim Eingehen desselben nichts gewinnen, so mutz man ihn nicht eingehen. Nun ist klar, daß das niederländische Volk mehr Nutzen aus dem Recht ziehen kann, die theuren deutschen Bücher hier nachzudrucken, als Deutschiand aus dem Rechte, seinerseits niederländische Bücher nachzudrncken. Draußen bekümmert sich beinahe Niemand um niederländische Bücher. Fremde Regierungen können *) Im Magazin s. d. Lit. L. In- u. Auslandes 1884, Nr. 6. ! also leicht das Recht preisgeben, solche Bücher Nachdrucken zu dürfen, uns ist aber viel mit der Preßfreiheit gedient, und wir dürfen uns davon sür die Zukunft noch viel mehr Vortheil versprechen, je mehr das Lesen in fremden Sprachen bei uns zunimmt, je mehr die deutschen Bücherpreise steigen und je mehr Deutschland anderen Staaten gegenüber das Monopol seiner Bücher sichersteilt." Daß eine so ungemein deutliche Sprache in loyalen Kreisen des niederländischen Buchhandels peinlich berührte, ändert nichts an der traurigen Wahrheit, daß sie möglich und damals, wie heute noch, der beredte Ausdruck der herrschenden An schauungen war. Die Verhandlungen der Regierungen zeitigten schließlich im August 1877 auf holländischer Seite einen Gesetzesentwurs, welcher, wenn angenommen, eine Rechtsbasis zwischen beiden Staaten geschaffen und alle deutschen Klagelieder verstummen gemacht hätte. Leider fand diese hoffnungsreiche Arbeit so nachdrücklichen Wider stand bei den Vorberathungen der niederländischen Gesetzgeber, daß ihr schon in den Commissionen nach längerem Siechthum ein kläg liches Ende bereitet wurde. Zur Verhandlung im Plenum brachte sie ihren beklagenswerthen Lebenslaus nicht. Vielleicht hätte sich eine Einigung erzielen lassen, wenn der beantragte Schutz gegen llebersetzungen von der Convention ausgenommen worden wäre. Aber gerade hier liegt der Brenn punkt des deutschen Interesses. Es ist vollkommen richtig, daß der vorkommende Nachdruck in deutscher Sprache uns verhältnißmäßig weniger schädigt, als die in üppigem Flor stehende holländische Uebersetzungs-Jndustric. Diese ganz nüchterne Erwägung war es denn auch, welche dem sehr competenten Verfasser des Artikels im Börsenblatt v. I. 1874 Nr. 270 den Ausspruch in den Mund legte, der wirkliche Nachdruck in Holland stehe vereinzelt da. Wir bedauern, daß es uns trotz ernstlicher Bemühung nicht correct erscheinen will, wenn die Unterzeichner des Rundschreibens diese nebensächliche, aus ihrem Zusammenhang gerissene Bemerkung als willkommene Schutzwehr benutzen und einen Trumpf damit auszuspielen glauben, daß sie dem Börsenblatt den scheinbaren eigenen Widerspruch Vorhalten. Der seitdem leider Heimgegangene Verfasser, einer der tüchtigsten Vorkämpfer sür die Interessen des deutschen Buchhandels, warnte lediglich vor Uebereilung, indem er betonte, daß eine Convention ohne den Rechtsschutz gegen Uebersetznng, wofür sich ein gewisses Entgegenkommen zeigte, diese letztere, ohnehin schwunghaft genug betrieben, geradezu lcgalisiren, und der Vertrag dem deutschen Interesse nur um so größeren Schaden statt der erwarteten Vor theile bringen würde. Eine gewisse Legalisirung, wenigstens den Schein einer solchen und ein dadurch herbeigeführtes sactisches Monopol genießt übrigens in den Niederlanden immer je eine Uebersetznng irgend eines frem den Autors trotz der gesetzlichen Vogelfreiheit. Die officielle Be hörde der buchhändlerischen Vereinigung selber ist es, welche diese nicht unwichtige Einrichtung in's Leben gerufen hat und ihre praktische Durchführung besorgt. Allerdings zunächst eingeführt, um den holländischen Verleger zur loyalen Zahlung eines Honorars, resp. zum Kauf des Ueber- setzungsrechtes zu bewegen, scheint diese Methode bei der großen Mehrzahl der weniger begehrten Autoren praktisch doch lediglich der Verhütung eigenen Nachtheils zu dienen, indem sie eine schädliche Concurrenz gleichzeitiger holländischer llebersetzungen desselben Buches zu verhindern geeignet ist. Die Einrichtung ist das Ergebniß eines Beschlusses der Versammlung des niederländischen Buchhändler-Verbandes vom 12. August 1878, welcher folgendermaßen lautet: Das ausschließliche Recht zur Uebersetzung eines ausländischen Werkes aus der ursprünglichen Sprache oder aus einer Uebersetzung in 134*
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