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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.03.1897
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- Erscheinungsdatum
- 05.03.1897
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- Deutsch
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1734 Nichtamtlicher Teil. 53, 5. März 1897. sprach und die mit mir an der Straffälligkeit desselben nicht zweifelten, wurde der Antrag abgelehnt. Mein Erstaunen wuchs, nachdem die Oberstaatsanwaltschaft die erhobene Be schwerde ebenfalls abwies, und erreichte den Höhepunkt, als auf erneute Berufung auch die letzte Instanz, das Ober landesgericht in Dresden, die Abweisung bestätigte. Zur Orientierung über den Thatbestand und die Ab lehnungsgründe citiere ich eine Stelle aus der letztinstanzlichen Entscheidung, aus der der Kernpunkt der von sämtlichen drei Behörden vertretenen Rechtsauffassung hervorgeht: »Die von Marie Beeg herrührendc Zeichnung ist unbedenklich als ein Werk der bildenden Künste anznsehen. Es ist auch richtig, daß das Süddeutsche Verlags-Institut, indem es diese Zeichnung auf rechtmäßige Weise mittels chromolithographischen Kunstverfahrens nach bildete, nach ß 7 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 in Beziehung auf das von ihm hervorgebrachte Werk das Recht eines Urhebers erlangt hat. Endlich ist zuzugeben, daß das Süddeutsche Verlags-Institut die Nachbildung dieses Werkes niemandem gestattet, sondern sich darauf beschränkt hat, dasselbe an einem seiner eigenen Jndustrie- crzeugnisse anzubringen. Allein hierdurch wird die That- sache nicht beseitigt, daß die Urheberin des Originalwerkes, Marie Beeg, mittels des Verlagsvertrages dem Süddeut schen Verlags-Institut gestattet hat, ihr Kunstwerk — das Bild — an einem Werk der Industrie — dem Buche — nachzubilden. Aus dieser Thatsache ergiebt sich aber nach Maßgabe des K 14 und des ihm zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Gedankens folgendes: Die von Marie Beeg herrührende Zeichnung hat zwar gegenüber von Nachbildungen auf dem Gebiete der höheren (I) Kunst, mögen dieselben unmittelbar nach dem Originalwerke oder mittelbar nach einer Nach bildung desselben geschaffen werden, nach wie vor als ein Werk der bildenden Künste zu gelten und genießt daher solchen Nachbildungen gegenüber nach wie vor den Schutz des Gesetzes vom 9. Januar 1876. Dagegen ist jene Zeichnung Nachbildungen im Bereiche der Industrie gegenüber nur noch als ein gewerbliches Erzeugnis anzusehen, für das ledig lich der den Mustern und Modellen zukommende Schutz unter den Voraussetzungen, an die derselbe nach dem Gesetz vom 11. Januar 1876 geknüpft ist, in Anspruch genommen werden kann, wobei es gleich- giltig sein würde, ob die Nachbildung unmittelbar nach dem Originalwerk oder mittelbar nach einer Nachbildung desselben erfolgte.« Mit anderen Worten, trotzdem außer Frage steht, daß das Titelbild ein Werk der bildenden Künste ist, hätte es diese Eigenschaft und den Rechtsschutz dadurch verloren, daß es auf dem Einband des Werkes, für das einzig und allein es gezeichnet wurde und dessen schönster Bildschmuck — wie bei den meisten Geschenkwerken — es ist, zur Verwen dung kam. Die Nutzanwendung aus dem Falle wäre, wenn die vor besagten Entscheidungen zu Recht gefällt sind, die, daß sämt liche Einbandbilder auf Jugendschriften, Bilderbüchern, über haupt alle Bildtitel vogelfrei und nur dann geschützt sind, wenn sie durch Eintragung in das Musterregister, etwa bei der Kategorie der Chokolade- und Zündholzschachtelbildchen, unter den Schutz der gewerblichen Muster und Modelle gestellt sind. Ich teile diese Auffassung nicht und konnte mich nicht entschließen, die Angelegenheit aä am«, zu legen, ohne vorher das unbefangene Urteil einer sachverständigen Autorität ein geholt zu haben. Zu diesem Zwecke sandte ich die Klage unterlagen, ohne den Strafprozeß zu erwähnen, an den Anwalt des Börsenvereins, Herrn l)r. Paul Schmidt-Leipzig, und an Herrn vr. A. Osterrieth-Berlin mit der Frage, zu welcher strafrechtlichen und civilrechtlichen Verfolgung der Fall berechtige, und erhielt darauf folgende Antwort: »Sie können unter dem Gesichtspunkt des künstleri schen Urheberrechts wegen unbefugter Nachbildung bei der Staatsanwaltschaft Bautzen Strafantrag stellen, doch muß dieser Strafantrag binnen drei Monaten von dem Zeit punkte an gestellt werden, wo Sie Kenntnis von der Nach bildung erhalten haben. Sollte dieser Zeitraum schon ver strichen sein, können Sie nur noch auf civilgerichtlichem Wege auf Unterlassung der weiteren Benutzung Ihres Titel blattes durch Oeser und auf Schadenersatz klagen. Die Frage wäre, je nachdem Sie den Streitwert auf eine Summe bis zu 300 ^ oder über 300 ^ schätzen, beim Amtsgericht Bautzen oder beim Landgericht Bautzen ein zureichen.« Ich hatte nichts anderes erwartet und bringe die Sache nun auf dem Civilwege zur Erledigung. Das eorpue llslioti lege ich auf den Redaktionstisch. Der Fall schien mir wert, vor die Oeffentlichkeit gebracht zu werden, und ich würde einen Meinungsaustausch aus der Praxis, noch besser über das Nachbildungsgesetz überhaupt sehr begrüßen, um so mehr, als über dieses in Fach- und Juristenkreisen durchaus nicht jene Uebereinstimmung und Klar heit herrscht, die im Interesse des Verlags zu wünschen wäre, ein Mangel, über den auch die einschlägigen Hilfs- bttcher praktisch nicht immer hinweghelfen. Stuttgart, 23. Februar 1897. Julius Müller, Direktor des Süddeutschen Verlags-Instituts. Kleine Mitteilungen. Gerichtsverhandlung. Nachbildung eines Kunst werks unter Benutzung einer Photographie. Selbstän diger Kunstwert eines Holzschnitts. — Eine für Verleger und Illustratoren wichtige Frage beschäftigte am 2. d. Mts. die zweite Strafkammer des Landgerichts I zu Berlin. Im Frühjahr l894 erteilte Fürst Bismarck dem Professor von Lenbach in München die Erlaubnis, ein Porträt von ihm anzufertigen. Zu diesem Zwecke wurde der Photograph Hahn in München nach Friedrichsruh geschickt, um ein Bild des Fürsten aufzunehmen. Das Vervielsältigungsrecht wurde darauf dem Photographen Hahn übertragen. Eine solche Photographie ließ der Verlagsbuch händler Richard Bong zu Berlin auf einen Holzstock über tragen und danach einen Holzschnitt anfertigen, der in einem Heft der illustrierten Wochenschrift -Zur guten Stunde» zum Abdruck gelangte und wegen seiner ausgezeichneten Ausführung Aussehen erregte. Hierin erblickte der Photograph Hahn eine unbefugte Nachbildung, und auf Grund des von ihm gestellten Strafantrages erhob dieserhalb die Staatsanwaltschaft gegen Bong Anklage. Nach den Berichten der Berliner Blätter verlief die Verhand lung, wie folgt: Es handelte sich um die Frage, ob ein derartig hergestellter Holzschnitt als ein selbständiges künstlerisches Werk oder nur als eine mechanisch hergestellte Nachbildung anzusehen sei. Der photo graphische Sachverstünd igen-Verein hatte sich auf den letzteren Standpunkt gestellt, der Verteidiger, Rechtsanwalt Men gel, dagegen zum Termine eine Reihe namhafter Künstler, wie die Professoren Anton von Werner, Vogel, Köpping und Skarbina, sowie die Tylographen Baudouin und Ruprecht geladen, deren Gutachten im entgegengesetzten Sinne aus- sallen würde. Staatsanwalt Liebenow hielt die Frage für den Buch- und Kunsthandel von so weitgehender Bedeutung, daß er beantragte, ein Gutachten vom künstlerischen Sachver ständigen - Verein einzuholen. Der Gerichtshof lehnte diesen Antrag ab, da er das vorhandene Material zur Entscheidung der Frage für ausreichend hielt. Zunächst wurde der Schriftsteller Vr. Stolze vernommen, der Mitglied des photographischen Sach- oerständigen-Vereins ist. Herr Or. Stolze führte in seinem Gutachten aus, daß die Photographie den Vorzug vor auf andere Art hergestellten Bildern habe, daß ihre Erzeugnisse von absoluter Aehnlichkeit seien. Von der Madonna della Sedia beständen weit über 100 Abbildungen; alle aber seien verschieden, und das komme eben daher, weil das Original nur zur -freien- Benutzung gedient habe. Die überein stimmende Gleichheit, die sich in den beiden Bismarckbildern bis aufs Haar erstrecke, spreche zwar dafür, daß der Holzschnitt mit Meister-
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