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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1897
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- Deutsch
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1498 Nichtamtlicher Teil. 46, 25. Februar 1897. tige Bestellung schaffen können, wenn eine Fälschung ohne jedwedes Verschulden der bestellenden Handlung zu Grunde liegt. — Der 8 20 der gültigen Verkchrsordnung besaht sich wesent lich mit der Regelung des Schadens, der dadurch entsteht, daß in Leipzig bei den Kommissionären Pakete verloren gehen, ohne dah ein Verschulden des einen oder des andern Kom missionärs nachweisbar ist. Wie Ihnen, meine Herren, be kannt ist, empfängt zur Zeit der betreffende Verleger nur die Hälfte des Fakturenwerts, die zu je einem Drittel von den beiden beteiligten Kommissionären und dem Sortimenter bezahlt wird. An Stelle dieser Einrichtung will die revidierte Verkehrsordnung eine Zwangsversicherung einführen, an der sich alle Mitglieder des Börsenvereins und alle Nicht-Mit glieder, die die Verkehrsordnung anerkennen, beteiligen müssen. In Aussicht genommen wird zunächst eine jährliche Versiche rungsprämie von je 50 -H. Es wird eine rechnungsmäßige Unterlage gegeben, wonach etwa 1200 ^ jährlich für in dieser Weise verloren gegangene Pakete zu ersetzen sind, wäh rend die Gesamtprämien jährlich auf etwa 2500 ^ veran schlagt werden. Der Ueberschuh soll nach Dotierung eines Reservefonds der Leipziger Markthelferkrankenkasse zugeführt werden. Nun, meine Herren, gerecht und dem bestehenden Rechte entsprechend sind weder die jetzigen, noch die in Vorschlag gebrachten Bestimmungen. Warum soll der Verleger, der den Nachweis führt, dah er seinem Kommissionär eine Sendung übergeben habe, die Hälfte, und warum soll der Sortimenter, der ebenso unzweifelhaft beweist, dah er die Sendung nicht empfangen habe, ein Sechstel eines Verlustes ersetzen, an dem beide auch nicht die kleinste Schuld tragen? Ebenso wie die Unschuld des Verlegers und des Sorti menters auf das klarste nachgewiesen werden kann, ebenso zweifellos ist es, dah das Paket bei einem der beiden betei ligten Kommissionäre in Verlust geraten sein muh. Würde die Angelegenheit gerichtlich zum Austrag gebracht werden, so steht mit sehr großer Bestimmtheit zu erwarten, dah der jenige Kommissionär zur Tragung des Schadens auf Grund des Artikels 380 des Handelsgesetzbuches verurteilt werden würde, der zugeben muh, die in Verlust geratene Sendung empfangen zu haben, der aber seinerseits nicht in der Lage ist, den Verbleib derselben nachzuweisen. Es gereicht der Organisation des Leipziger Kommissions- wesens zum höchsten Lobe, dah bei einer Bewegung von Paketen, deren Wert jährlich nach Millionen bemessen werden muh, nur die verschwindend geringe Summe von etwa 1200 ^ als in Verlust geraten anzusehen ist. Es ist mir indessen völlig un erfindlich, dah die Leipziger Kommissionäre sich ernstlich weigern sollten, diese im Verhältnis zu den Umsätzen und Geschäfts gewinnen geradezu als Bagatelle zu bezeichnende Kleinigkeit von 1200 ^ jährlich auf sich zu nehmen. — Geradezu komisch muß der Vorschlag wirken, cirka 2500 ^ jährlich als Ver sicherungsprämien aufzubringen, um 1200 jährlicher Ver luste zu decken und den Ueberschuh von etwa 100 Prozent der Leipziger Markthelferkrankenkasse zuzuführeu. Was geht den Buchhandel die Leipziger Markthelferkasse an? Wollen die Leipziger Prinzipale solche dotieren, was ja gewiß sehr löblich ist, so mögen sie in ihre eigenen Taschen greifen! — Der Vereinsausschuß bringt in Vorschlag, dem derzeitigen § 24 einen Schluhabsatz anzufügen: »Der Käufer eines Svrtimentsgeschäftes ist für sämt liche von dem Verkäufer, sofern dies nicht eine Konkurs masse ist, dem Verleger gegenüber eingegangene Verpflich tungen haftbar, von denen ihn der Verleger nicht ausdrücklich entbindet.« und bedenkt dabei nicht, daß eine solche Bestimmung weit über die Rechtsbefugnisse des Börsenvereins hinausgeht. In seinem Referat im Jahre 1891 erklärte Herr Köbner- Breslau, dah der damalige Ausschuß zwar eine gleiche Be stimmung in Erwägung gezogen, aber doch davon abgesehen habe, — nicht etwa, weil ihm rechtliche Bedenken bezüglich der Vereinbarlichkeit eines solchen Satzes mit dem Handels gesetzbuch aufgestohcn seien —, sondern weil in der Regel Käufer von Geschäften noch nicht Mitglieder des Börseuvereins seien und es doch kaum angehe, solche einschneidenden Bestim mungen etwa mit rückwirkender Kraft zu erlassen. Der Vereinsausschuh hat solche Skrupel im Jahre 1897 nicht mehr gehabt. Das in Geltung befindliche Handelsgesetzbuch kennt eine Bestimmung, wonach der Erwerber eines Geschäfts die Schulden seines Vorgängers übernehmen muh, nicht. Es ist zwar bei der Beratung der Nürnberger Kommission und auch später viel hierüber verhandelt worden, ohne daß es möglich gewesen wäre, eine Einigung zu erzielen. Weit entgegenkommender zeigt sich der Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuchs, dessen 8 23 einen Unterschied fest stellt, s) ob ein erworbenes Handelsgeschäft unter der bis herigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolge verhältnis andeutenden Satzes fortgeführt wird, oder ob b) die Firma nicht sortgeführt wird. Im ersteren Fall haftet der Erwerber für alle im Betriebe des Geschäftes entstan denen Verbindlichkeiten des früheren Inhabers, jedoch mit der Einschränkung: »Diese Vorschrift findet keine Anwen dung, wenn in handelsüblicher Weise von dem Er werber oder Veräußerer bekannt gemacht wird, dah die Schulden von dem Erwerber des Geschäftes nicht übernommen seien«. Im zweiten Fall haftet der Er werber eines Handelsgeschäftes für die früheren Geschäfts verbindlichkeiten nur dann, wenn ein besonderer Verpflich tungsgrund vorliegt, insbesondere, wenn die Uebernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Er werber bekannt gemacht ist. Meine Herren, Ihr Referent ist mit dem Vereinsausschuh darin völlig einig, dah eine möglichst scharfe Verpflichtung dem Käufer eines Sortimentsgeschäfts im Interesse der Solidität des Gesamtbuchhandels aufzuerlegen ist: er weicht indessen gänzlich ab in seiner Meinung über die Art und Weise, wie solche Maßregel herbeigeführt werden kann. Wenn die Hauptversammlung auch einstimmig den 8 24 in seiner neuen Fassung annehmen sollte, so ist damit garnichts er reicht: kein Gericht in Deutschland kann und wird daraufhin eine Verurteilung aussprechen. Der einzige Weg, zu einem einigermaßen befriedigenden Resultate zu gelangen, besteht darin, daß der Börsenvereinsvorstand sich an den Bundesrat und an den Reichstag wendet, dem 8 23 des neuen Handels gesetzbuches eine Fassung zu geben, die den Interessen des deutschen Buchhandels entspricht. In der letzten Hauptversammlung der Korporation der Berliner Buchhändler wurde eine Korrespondenz zwischen dem Vorstande derselben und dem Vorstande des Börsenvereins zum Vortrag gebracht. Die Berliner Korporation hatte an den Börsenverein das Ersuchen gerichtet, den Entwurf des Handelsgesetzbuches in Bezug auf die Wahrnehmung buchhändlerischer Interessen zu prüfen und erforderlichenfalls die geeigneten Schritte zu thun. Der Vorstand des Börsenvereins erteilte eine zusagende Ant wort. Es ist mir nun nicht bekannt geworden, ob und welche Schritte in dieser Richtung gethan worden sind, namentlich ob vom Börsenverein eine Anregung zu einer anderweitigen Fassung des Z 23 gegeben worden ist. Sollte es noch nicht geschehen sein, so würde ich dies sehr bedauern, da vielleicht der geeignete Zeitpunkt bereits verpatzt ist Jeden falls müßte noch jetzt ein Versuch gemacht werden. Indessen ! sollte man bei diesem Versuch nicht so weit gehen, wie der
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