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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.02.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-02-25
- Erscheinungsdatum
- 25.02.1897
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- Deutsch
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46, 25. Februar 1897. Nichtamtlicher Teil. 1497 enthalten seien. Wer, wie Ihr Referent, mehr als ein Jahr zehnt einem Ausschuß angehört hat, zu dessen Aufgaben die Feststellung buchhändlerischer Geschäftsgebräuche gehört, wird Herrn Parey ohne weiteres beipflichten müssen, daß jede Kommission, die buchhändlerische Geschäftsgebräuche kodifizieren will, selbst ohne es zu wollen, zu einer gewissen Willkür kommen muß. Nur in ganz wenigen Fragen liegen die Verhältnisse so einfach, daß einstimmig die Mitglieder eines Ausschusses die Frage: Liegt hier eine Usance vor oder nicht? bejahen bezw. verneinen. Die Regel ist, daß die Meinungen durcheinandergehen, so daß bei der endgültigen Entscheidung die Zwcckmäßigkeitsfragc eine sehr bedeutende Rolle spielt. Wie weit damals der Referent, Herr Paul Parey, ent fernt davon gewesen ist, ein Werk schaffen und verteidigen zu wollen, das etwa als ein neues Gesetzbuch für den Buch handel anzusehen sei, erhellt aus seiner einleitenden Be merkung, daß er es als ein besonderes Lob aufgefaßt habe, als ein Kollege ihm bemerkte: »In dieser Verkehrsordnung steht ja gar nichts Neues«. Als drei Jahre später eine Revision der Verkehrsordnung stattsand, hatte die mit der Vorbereitung beauftragte Kom mission einen völlig veränderten Standpunkt eingenommen. Herr Wilhelm Köbner-Breslau, der als Referent den Ent wurf in der Hauptversammlung des Jahres 1891 zu ver treten hatte, geberdete sich so, als ob der Börsenverein der Reichstag und das Börsenblatt das Rcichsgesetzblatt wäre. So schlug die Kommission z. B. einen Zusatz zum 8 6 der Verkehrsordnung vor, wonach der Verleger berechtigt sei, »gesperrten« Buchhändlern die Lieferung der Fortsetzungen in Rechnung und gegen bar zu verweigern oder diesen gegenüber einseitig seine Bezugsbedingungen abzuändern. Zur Begründung dieses Zusatzes führte Herr Köbner an, es sei thatsächlich vorgekommen, daß Verleger einzelnen wegen Schleuderei aus dem Börsenverein ausgeschlossenen Firmen die Lieferung von Fortsetzungen verweigert hätten, daß diese Firmen kraft bestehender Verträge auf Lieferung geklagt und ihre Prozesse gewonnen hätten. Dem müsse ein Riegel vor geschoben werden, und ein solcher Riegel sei eben der Zusatz zum 8 6. In dem jüngst veröffentlichten Entwürfe einer revidierten buchhändlerischen Verkehrsordnung (Börsenblatt 1897, Nr. II) finden Sie, daß der Vereinsausschuß einen weiteren Schritt auf diesem sehr gefährlichen Wege gethan hat, wie ich im Verlaufe meines Referates noch nachzuweisen mich bemühen werde. Gefährlich ist dieser Schritt, weil er eine Rechts unsicherheit schafft, indem einzelne wenig rechtskundige Buch händler in den Glauben versetzt werden, das, was die Ver kehrsordnung besage, sei wirklich gültiges Recht, mit welchem man bei den ordentlichen Gerichten des Landes durchdringen könne; gefährlich ist er ferner, weil er die Autorität der Verkehrsordnung selbst in denjenigen Punkten wesentlich ab schwächt, wo an und für sich dazu gar keine Veranlassung vorliegt. Wird in einem Streitfälle die Verkehrsordnung einem Richter in die Hand gegeben, um ihn über die buchhändle rischen Gebräuche zu belehren, und er findet darin Rechtssätze, die den bestehenden Gesetzen schnurstracks zuwiderlaufen, so wird man cs ihm nicht verdenken können, wenn er sich dem ganzen Inhalte der Verkehrsordnung mit größtem Mißtrauen gegenüberstellt. Und gerade im gegenwärtigen Augenblick ist ganz besondere Vorsicht bei der Zusammenstellung von Ge schäftsgebräuchen geboten. Am 1. Januar 1900 tritt ein neues bürgerliches Gesetzbuch für ganz Deutschland in Kraft. Voraussichtlich zum gleichen Termin wird ein neues Handels gesetzbuch eingeführt werden, dessen Entwurf, seit längerer Zeit vom Reichsjustizamt veröffentlicht, die erste Lesung im Deutschen Reichstage hinter sich hat und zur Zeit den Be- Bierundlechjlgsier Jahrglwz. ratungen einer Kommission unterliegt. Während in dem zur Zeit gültigen Handelsgesetzbuche den Handelsgebräuchen — gleich im § 1 — eine so hervorragende Bedeutung zu gesprochen wird, daß nur die Bestimmungen dieses Gesetz buches ihnen Vorgehen, während das allgemeine bürgerliche Recht nicht angewendet werden darf, wo es sich mit den Handelsgebräuchen in Widerspruch setzt, fehlt eine solche Be stimmung in dem Entwürfe des neuen Handelsgesetzbuches. In der begründenden Denkschrift werden die Gründe für ein solches Verfahren sehr scharfsinnig und überzeugend dargelegt. Es würde mich zu weit führen. Ihnen, meine Herren, die Motive an dieser Stelle darzulegen. Es genügt der Hinweis, daß durch die Vorschläge der Reichsregierung besondere Vor sicht geboten ist, in einer sich mit den Handelsgebräuchen beschäftigenden Verkehrsordnung jeden Punkt sorgfältig darauf hin zu prüfen, inwieweit er dem Handelsgesetzbuche und dem bürgerlichen Gesetzbuche entspricht. Meine Herren! Ich darf wohl voraussetzen, daß Ihnen der Entwurf einer revidierten buchhändlerischen Verkehrs ordnung bekannt ist und daß ich mich daher darauf be schränken darf, Ihnen nur diejenigen Punkte vorzuführen, die meines Erachtens, ohne dem Gesamtbuchhandel Schaden zu zufügen, nicht angenommen werden dürfen. Man will den jetzigen § 7: »Ohne besondere Erlaubnis des Verlegers darf weder der Ladenpreis noch der Nettopreis eines Werkes abgeändert werden« dem neuen 8 4 einstigen, nachdem das auf den Nettopreis Bezügliche gestrichen worden ist. Die citicrtcn Worte sind indessen in der alten Form, wie in der neuen wenig verständlich, so daß es am besten sein würde, den ganzen Satz zu entfernen. Wörtlich genommen, ändere ich den Nettopreis, wenn ich z. B. in der Faktur eines Verlegers statt des berechneten Nettopreises einen anderen Preis einsetze. Ebenso ändere ich den Ladenpreis, wenn ich als Sortimenter ein Buch zu einem Preise verkaufe, der höher oder niedriger ist, als der vom Verleger festgesetzte Ladenpreis. Dies ist aber bereits in den Satzungen des Börsenvercins 8 3 Ziffer 5 mit den unter a) und b) aufgesührten Ausnahmen untersagt. Ich vermute, daß ganz etwas anderes gemeint ist, nämlich, daß der Be sitzer eines Teiles der Vorräte oder der ganzen Vorräte, so fern er nicht der Verleger des betreffenden Werkes ist, nicht befugt sein soll, einen veränderten Ladenpreis festzusetzen und bekannt zu geben. Sollte ich die Meinung der Verfasser des bewußten Paragraphen mit dieser Auslegung erraten haben, so möchte ich doch vor der unveränderten Annahme des Satzes auch in seiner neuen, nur auf den Ladenpreis bezüglichen Form warnen. Die Verkehrsordnung ist nicht dazu da, Rätsel aufzugeben. Was gemeint ist, muß auf den ersten Blick klar und deutlich erkennbar sein. Aber auch sach liche Bedenken liegen vor, wenn meine Interpretation richtig ist. Jemand, der die gesamte Restauflage eines Buches ohne das Verlagsrecht kauft, wird damit nicht Verleger des Werkes. Es entspricht aber den bisherigen Gepflogenheiten und auch wohl der Rechtsaussassung, daß ein solcher Käufer zur Abänderung des Ladenpreises befugt ist. — In einem neuen § 7 wird versucht, festzustellen, was eine »rechtsgültige Bestellung« ist. »Bestellungen erfolgen rechtsgültig durch Briefe, Tele gramme oder durch Bestellformulare, die die Firma des Bestellers handschriftlich, aufgedruckt oder aufgestempelt tragen.« Der Wortlaut besagt teils zu wenig, teils zu viel. Rechtsgültig ist auch eine Bestellung in dem Falle, wenn sie mündlich erfolgt ist, während alle Briefe, Telegramme und mit Firmenaufdruck versehene Formulare keine rechtsgül- wu
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