Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.02.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.02.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970223
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189702230
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970223
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-02
- Tag1897-02-23
- Monat1897-02
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1428 Nichtamtlicher Teil. 44, 23. Februar 1897. Lüelmki', ^16X., vio 8< I»vll6li6ii 8eil6ii 661- ä«n1- 86ll6H (Lxtrsit äs la lisvus äs I'LvLsiAlle- ment äes I/soguss vivantes.) xr. 80. (10 8.) ?s,ri8 1897, bisisos^. Wie das Börsenblatt schon öfter, meist freilich wohl nur im Anschluß an offizielle Kundgebungen, der Förderung deutscher Sprachverbesserung seine Aufmerksamkeit zugewandt hat, so dürste auch die obige von dem bekannten deutsch-französischen Literar historiker verfaßte kurze, aber wichtige Punkte erörternde Schrift gewiß nicht ohne Interesse ausgenommen werden. Indem an der Wort- und Satzbildung die Hauptschwierigkeiten der Erlernung des Deutschen für den Ausländer gezeigt werden — u. a.besonders durch die häufige Zerreißung der Zeitwörter und deren säst regel mäßige Verschiebung ans Ende der Sätze —, wird namentlich auch auf etliche Unschönheiten der deutschen Sprache hingewiesen, wie das starke Ueberwiegcn der Konsonanten, das häufige Vorkommen der fast tonlosen Nachsilben e und en, überhaupt auf die Eintönigkeit und den leider fast unwiederbringlichen Verlust der Klangfarbe, wie sie dem Gotischen und Althochdeutschen kraft- und markvoll innewohnte. Wie klang- und bilderreich die deutsche Sprache übrigens immer noch ist, zeigt u. a, I. G. Kohl in seinem zwar längs ver schollenen, stellenweise aber die deutsche Sprache so zu sagen dithyrambisch preisenden Büchlein: -Deutschen Mundes Laute» (Königsberg, 1834). Als eine in weiteren Kreisen wohl kaum bekannte Beobachtung aus der allgemeinen Sprachvergleichung können wir uns nicht ent halten nachstehende Stelle wörtlich anzuführen: -Je milder und gleichförmiger das Klima ist, desto häufiger werden die Vokale. Bei den Südseeinsulanern herrschen die letzteren gänzlich vor, während manche Mitlauter überhaupt fehlen, so daß die Sprache jede Kraft und Haltung verliert und wie eine gallertartige weiche Molluskenmasse in ein Kinderlallen zusammensinkt. In der süd lichen Hälfte unserer gemäßigten Zone treten die romanischen Sprachen mit einer zierlichen, wohllautenden Abwechslung von Selbst- und Mitlautern auf, welche sich ungefähr die Wage halten. Aber im Norden, bei den Germanen, findet ja Voltaire trop äs eoueorwss, wie Kalchas trop äs üsurs. Das Knochengerüst, die Nerven- und Sehnenstränge der Sprache überwiegen der Masse nach über Fleisch, Blut und Muskeln. Daher mehr Kraft als An mut, mehr Nachdruck als Weichheit, aber auch eine größere mate. rielle Schwierigkeit im Aussprechen, beziehungsweise im Erlernen der Sprache.» Nachdem der Verfasser noch mit einigen Worten für die gerade bei den vorzüglichsten Germanisten und vielen anderen Gelehrten, bei Kaufleuten u. s. w. übliche Anwendung lateinischer Lettern ein- gctreten ist, wird am Schluß u. a. noch gesagt, -man habe oft und nicht mit Unrecht betont, daß gutes Deutsch nur durch einen Aufenthalt in Frankreich gelernt werde, weil man sich dort an ein einfacheres Denken und mithin an einen klareren Ausdruck ge wöhne als den, dessen Beispiel man zu Hause täglich vor Augen habe». Möchte eine Einschränkung dieses Satzes durch das Vorbild vieler Meister der deutschen Sprache, Schiller an der Spitze, auch geboten erscheinen, so sprechen andere Beispiele doch wieder für die Richtigkeit der Grundansicht. — Zunächst zwar für Franzosen berechnet, verdient das Schriftchen doch sicher auch die Beachtung der Deutschen, insbe sondere der Schriftsteller und Buchhändler. Sollte man aber wider Erwarten und jedenfalls mit Unrecht in der Veröffentlichung der Abhandlung einen Mangel an deut schem Patriotismus erblicken, so kann dem Verfasser Wissen schaftlichkeit und Schönheitssinn doch schwerlich abgesprochen werden. U. L. Kleine Mitteilungen. Vom Reichsgericht. (Nachdruck verboten.) — Bei der immer mehr zunehmenden Opposition gegen das Reichsimpfgesetz hielt es das Reichsgesundheitsamt für angebracht, eine Broschüre über den Wert der Kuhpockenimpfung cherauszugeben. Kaum war diese er schienen, so machten sich die Jmpfgegner an die Arbeit, um sie zu widerlegen. Diese Gegenschrift wurde verfaßt und herausgegeben von Rein hold Gerling in Berlin, dem Redakteur der Zeitschrift -Der Jmpfgegner». Da diese Broschüre in einem recht scharfen Tone gehalten war, so stellte das Reichsgesundheitsamt Strafantrag ivcgen Beleidigung. Jnkriminiert waren vierzehn Stellen der Broschüre; das Land gericht l in Berlin, das am 2. Dezember v. I. gegen Gerling ver handelte, erachtete jedoch nur in vier Fällen eine strafbare Belei digung für vorliegend und verurteilte den Angeklagten zu 250 Geldstrafe. Es wurde angenommen, daß Gerling als Familien vater, der bereits Jmpfschädigungen erlitten hatte, berechtigte Interessen wahrgenommcn habe, als er seine Broschüre verfaßte, die als Kritik einer wissenschaftlichen Leistung, nämlich der Denk schrift des Reichsgesundheitsamtes, anzusehen sei. Deshalb wurde dem Angeklagten der Schutz des 8 191 (Wahrnehmung berechtigter Interessen) zugebilligt und eine Verurteilung nur in denjenigen vier Fällen ausgesprochen, in denen sich nach Ansicht des Gerichtes die Absicht der Beleidigung aus der Form der Aeußerung oder den begleitenden Umständen ergab. Natürlich wurde auch nur auf Unbrauchbarmachung dieser vier Stellen erkannt. Der Staatsanwalt hatte gegen das Urteil Revision eingelegt, die am 19. Februar v§r dem Reichsgericht zur Verhandlung kam. Er beschwerte sich darüber, daß die Unbrauchbarmachung nicht auch auf die übrigen Stellen ausgedehnt sei, in denen das Gericht objektiv Beleidigungen gefunden habe. Sodann rügte er, daß der Angeklagte nicht auch in weiteren Punkten verurteilt sei, und be hauptete, der Z 193 sei insoweit dem Angeklagten zu Unrecht zu gute gekommen. Der Verteidiger, Rechtsanwalt Max Beyer aus Berlin, beantragte Verwerfung der Revision, die übrigens vom Reichsanwalte nicht im vollen Umfange vertreten wurde. Der persönlich anwesende Angeklagte verzichtete auf das Wort. Das Reichsgericht erkannte auf Verwerfung der staatsanwalt lichen Revision unter folgender Begründung: Es ist richtig, daß das Landgericht, nachdem cs den § 187 Str.-G.-B. für unanwendbar erklärt hatte, sich über die Anwendbarkeit des 8 186 aussprechen mußte. Es ist weiter richtig, daß das Urteil in dem ersten Satze, in dem es sich hierüber ausspricht, eine genügend begründete Verneinung der Anwendung des Z 186 nicht enthält. Die weiteren Stellen des Urteils lassen indessen über die Gründe, aus denen das Gericht den § 186 für unanwendbar erklärt, keinen Zweifel. Es wird dort ausgesührt, daß der Schutz des § 193 dem An geklagten zur Seite stehe, und es ergiebt sich daraus, daß eine Be strafung nach § 186 nicht eintreten konnte. Was die zweite Be schwerde anlangt, so handelt es sich im wesentlichen um die Aus legung des ersten Urteils. Der Senat legt das Urteil dahin aus — und dafür sprechen mehrere Stellen desselben ganz deutlich —, daß die Broschüre des Angeklagten ihrem ganzen Inhalte nach als zur Wahrung berechtigter Interessen geschrieben angesehen worden ist. Diese Feststellung wird zunächst damit begründet, daß die Schrift des Angeklagten ein Urteil über eine wissenschaftliche Leistung des Reichsgesundheitsamtes enthalte. Daß das Gericht, indem es dem Angeklagten den Schutz des 8 193 zubilligte, von einer rechtsirrtümlichen Ansicht ausgegangen wäre, kann nicht be hauptet werden. Das Landgericht hat dem Angeklagten diesen Schutz zugebilligt, weil er die Broschüre im Interesse seiner Kinder geschrieben habe. Zweifellos konnte die Broschüre auch als tadelndes Urteil über eine wissenschaftliche Leistung angesehen werden. Daß das Gericht Inhalt der Broschüre als diesen Zwecken hat, ergiebt sich daraus, daß sämtliche in Frage Stellen der Broschüre daraufhin geprüft sind, ob etwa aus Form oder Umstünden das Vorhandensein einer Be leidigung sich ergebe. Das Landgericht hat dies verneint bis auf jene vier Stellen. Ob diese Verneinung überall zutreffend erscheinen möchte, entzieht sich der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da das Gericht erster Instanz darüber zu befinden hat, ob Form oder Umstände sür das Vorhandensein einer Beleidigung sprechen. Was endlich die Rüge be züglich des Nicht-Ausspruches der Unbrauchbarmachung betrifft, so war mit der Reichsanwaltschaft anzunehmen, daß da, wo die Voraus setzungen des 8 193 vorliegen, eine rechtswidrige und strafbare Handlung nicht anzunehmen ist und daß deshalb auch eine Ver nichtung insoweit nicht ausgesprochen werden kann. Die Urteile, die sich auf die Frage beziehen, ob bei dem Vorhandensein des unzüchtigen Inhalts einer Schrift diese vernichtet oder unbrauch bar gemacht werden kann, obwohl ein bestimmter Thäter nicht zu ermitteln ist, unterscheiden sich von dem vorliegenden Falle ganz wesentlich. Wenn in dem Urteile davon die Rede ist, es lägen Beleidigungen vor, aber für diese treffe der Schutz des 8 193 zu, abgesehen von den vier Stellen, so ist das eine inkorrekte Aus drucksweise. Es liegt eben nach der Ausfassung des Strafgesetz buches keine Beleidigung vor, keine rechtswidrige Kundgebung einer Ehrenkränkung, soweit es sich um tadelnde Urteile handelt und anderseits nicht besonders das Vorhandensein einer Beleidi gung aus Form oder Umständen entnommen werden kann. Das Landgericht hat ohne Ncchtsirrtum erklärt, daß diese vier Stellen allein Beleidigungen enthalten, und war danach nur in der Lage, bezüglich dieser vier Stellen die Einziehung bezw. Unbrauchbar machung auszusprechen. Demgemäß mußte die Revision der Staats anwaltschaft überall, wie geschehen, verworfen werden. Der Zeit ungs st reit um die Londoner Schlittenfahrer. — Die -Kölnische Volkszeitung- hatte sich das Verdienst erworben, die deutschen Kaufleute in einer Anzahl Artikel vor den sog. Lon doner Schlittenfahrern zu warnen. Schliltcnjahrer nennt man jene Sorte in London ansässiger Deutscher, die ohne Unterhaltsmittel sind, aber durch Beilegung hochklingender Firmen-Namen Kauf- leute und Fabrikanten auf dem Festlande, namentlich in Deutsch land, veranlassen, ihnen Waren aus Kredit zu liefern, die sie nicht
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder