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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1924
- Strukturtyp
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- 1924-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1924
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- Deutsch
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Redaktioneller Teil. Xr 175. 28. Juli 1924. Die Frist beträgt bei europäischen Geschäften 3 Monate nach der Ausfuhr, bei Lieferungen nach Ungarn, Jugoslawien, Bul garien, Griechenland, Albanien, Rumänien, europäischer Türkei und europäisch. Rußland 5 Monate, bei überseegeschäftcn aber 6 Monate, Der ablieferungspflichtige Betrag ist für den gesamten Buch handel (Buch-, Musikalien- und Kunsthandel) 70"/° des verein nahmten Ausfuhrwertes. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag, hin der Satz vom Rcichskommissar ermäßigt werden. Gehen Teilbeträge des vereinnahmten Kaufpreises ein, so ist der Satz von 70"/° nur hiervon innerhalb der oben angegebenen Frist abzuführen. Verbleibt der Gegenwert im Ausland (etwa bei Errichtung eines ständigen Kontos bei einer auswärtigen Bank), so entfällt dadurch selbstverständlich die Ablieferungspflicht nicht. Es kön nen sogar in solchen Fällen auf Grund von K 14 des Kapital fluchtgesetzes Maßnahmen getroffen werden, die eine Sicher stellung der Ablieferungspflicht bezwecken; beispielsweise kann die weitere Warenausfuhr für die einzelne Firma von beson derer behördlicher Genehmigung abhängig gemacht werden. Die Ablieferungspflicht entfällt für Sendungen im Werte bis zu 50 Goldmark; eine Zerlegung von Sendungen mit größe rem Werte in kleinere, um die Freigrenze für die einzelne Sen dung zu erlangen, ist unzulässig. Sie besteht ferner nicht bei der Ausfuhr nach England für denjenigen Teil des Ausfuhrwertes, der auf Grund des Ge setzes über die Reparationsabgabe einbehalten wird, jetzt also 57° des Ausfuhrwertes; ebenso nicht für den Postnachnahmc- verkehr, (Die übrigen Ausnahmen kommen für den Buchhandel nicht in Betracht.) 3, Die Ablieserungsstellen. Die Ablieferung hat an eine Reichsbankstelle oder an eine Devisenbank mit dem aus drücklichen Auftrag der Weiterleitung der Zahlungsmittel an die Rcichsbank zu erfolgen. Die dem Adlieferungspslichtigcn erteil ten Bescheinigungen sind sorgfältig aufzubewahren. Um Zweifel zu beheben, sei an dieser Stelle auch daraus hingewiesen, daß die Pflicht zur Führung eines Devi senbuches für jede Firma mit Devisenverkehr fortbesteht. Das Devisenbuch muß übersichtlich Eingang und Abgang erken nen lassen und die Möglichkeit gewährleisten, jederzeit unverzüg lich Abschriften für den Reichskommissar anfertigen zu können, 4, DicAusfuhrerklärungusw, Bücher jeder Art (Noten, Bilder, Stiche usw.) sind grundsätzlich seit Aufhebung der Ausfuhrkontrolle ausfuhrfrei, Bücherpaketen sind jedoch beizusügen eine Zollinhaltserklä rung, der statistische (grüne) Aussuhrschein und auf Grund der Devisengesetzgebung eine besondere Ausfuhrerklärung, Eingeschriebenen Kreuzbändern ist lediglich der statistische fgrüne) Ausfuhrschein beizusügen. Gewöhnliche Briessendungen (also auch gewöhnliche Kreuz bänder) sind auch davon frei. Die Ausfuhrabgabe für die Presse (sog. Presseabgabe) wird seit 4, November 1923 nicht mehr erhoben. Die besondere den Bücherpaketen beizufügende Ausfuhr- erklärung muß enthalten: Angaben über Bestimmungsland, Name und Wohnsitz des Ausfllhrenden; Zahl und Gattung der Ware (möglichst unter Angabe der Nummer des Statistischen Warenverzeichnisses: bei Büchern 674a, bet Musikalien 674°, bei Land-, See- und anderen Karten 675, bei Werken des Kunst verlags 676->/b); Art der Verpackung, Rohgewicht, Gesamtwert, den ablieferungspflichtigcn Satz des Gesamtwertes und schließ lich Ort, Datum und rechtsverbindliche Unterschrift des Ausfüh renden (genaue rechtsverbindliche Firmenzeichnung!), Anhang, Zur Ergänzung sei noch auf die Vorschriften hingewiesen, die für Devisenzahlungen bei Jn- landsgesch ästen gelten. Ein Jnlandsgeschäft liegt vor, wenn die Vertragsparteien Wohnsitz oder gewerbliche Niederlassungen im Inland haben und das Geschäft nicht zwecks Ausfuhr zwischen ihnen abge schlossen wird. Während bislang bei solchen Jnlandsgeschäften zwar Forderung der Zahlung des Kaufpreises in auslän discher Währung verboten, dagegen der tatsächliche Aus gleich in ausländischer Währung erlaubt war, ist nunmehr seit I. Juli 1924 die (schon früher bestehende, inzwischen aber auf gehoben gewesene) Verschärfung eingelreten, daß auch die Zah lung in Devisen wieder uniersagt ist. Nur Jnlandswaren- gcschäfte, die zwecks nachfolgender Ausfuhr getätigt werden (sog, Ausfuhrvorgeschäste), und der erste Großhandelsumsatz nach der Einfuhr (sog, Einfuhranschlußgeschäfte) bleiben von diesem Zwang frei. Bei den Aussuhrvvrgeschäften ist aber der Lieferant abgabepflichtig. Preisbildung im Antiquariat. Besitzer und Käufer von Büchern, Die richtige Preisbildung ist das größte Kunststück, Dies gilt für alle kaufmännischen Beruse, auch für den Buchhandel, beson ders aber für das Antiquariat. Seit Gutenbergs Zeiten bis heute sind schätzungsweise etwa 5 Millionen Bücher erschienen. Daraus geht schon die Unmöglichkeit hervor, beim Einkauf für jedes Buch auch nur einen annähernden Durchschnittspreis zu bieten, und stets liegt die Möglichkeit vor, sich sowohl zum Nach teile des Verkäufers, als auch zum eigenen Schaden zu irren. Die katastrophalen Verhältnisse der letzten Jahre machten die Preiskalkulation zum reinen Lotteriespiel, Die stets sinkende Mark, die Gesetze und Verordnungen des Reiches usw., die Wu chergerichte, die Preisprüsungsstellen, die, von den besten Ab sichten beseelt, dem Reiche und dem Handel dienen wollten, in den meisten Fällen aber in der schädlichsten Weise Einfluß aus übten, haben auch noch erschwert, das Richtige zu treffen. Fast vernichtend ist die Höhe der Steuern. Ein süddeutscher Kunst verein hat ausgerechnet, daß seine Mitglieder 857° Steuern vom Reinertrag (Geschäftsgewinn) zahlen müssen. Im Antiquariat, soweit es Luxussteuer zahlt, dürste es etwas besser, aber doch auch säst ruinös sein. Alles ist relativ. Die Einkaufs- und Verkaufspreise im Anti quariats-Buchhandel aber sind anarchisch-hoffnungslos: es gibt keine Norm, alles ist individuell und von so vielen Nebenbedin gungen beeinflußt, daß die verschiedensten Preise sowohl im Ankauf wie im Verkauf Vorkommen und um Hunderte, ja in gewissen Fällen um Tausende von Prozenten differieren. Dies ist leicht zu erklären. Es ist nicht gleichgültig, ob ein Buchhändler in einer kleinen abgelegenen Stadt von 10 000 Ein wohnern Bücher kauft oder ein für den internationalen Verkehr zugcschnittener Kollege in einer der führenden Großstädte Deutschlands, Es mag deshalb ein altes Buch in den Äugest eines Buchhändlers Mk, 10,— wert sein, ein anderer schätzt es auf Mk, 100.— oder gar Mk, 200,—: und doch können beide recht haben und es begründen können. Außerdem hat auch der erfahrenste Antiquar fast immer das Gefühl der Unsicherheit über den richtigen Werl der angebotenen Bücher, Er wird manche Bücher nicht kaufen: 1, weil er unsicher ist (und nicht anders sein kann); 2, weil er weiß, daß die Besitzer in den meisten Fällen den Wert überschätzen und leicht geneigt sind, ihm später Vor würfe zu machen, wenn sie meinen, einen zu niedrigen Preis erhalten zu haben; 3, weil etwaige dritte Personen, wenn sie befragt werden und, besonders nachträglich, vom Ankaufspreise oder gar von einem hohen Wiederverkaufspreise hören, mit scharfer, schädigender, teilweise beleidigender Kritik aufwarten. Um sich von der Unsicherheit zu befreien und gleichzeitig den Markt zu sondieren, rücken manche Buchhändler Gesuche in das »Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel», um an den ein gehenden Angeboten zu sehen, was sie denn nun eigentlich für ihre soeben gekaufte Ware fordern können, da sie es selbst nicht wissen, Oder sie bieten ihre Ware an, möglichst verklausuliert, um auf diese Weise, durch eingehende Anfragen, den gleichen Zweck zu erreichen. All diese nicht immer schönen Manipulationen beweisen doch Wohl, auf welch unsicherer Grundlage meist jedes Preisgebot aufgebaut ist. Aber selbst ein erfahrener und vorsichtiger Anti quar wird bei seinem Gebot immer noch eine gewisse Risiko-
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