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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.07.1924
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1924-07-28
- Erscheinungsdatum
- 28.07.1924
- Sprache
- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1924
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jdl° 175, 28. Jul! 1924. Redaktionell« Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. vuchbandel. AYtzg Redaktioneller Teil. <Nr. 119.) Bekanntmachung. In der morgigen Nr. 176 des Börsenblattes gelangt ein Formular für die statistische Berichterstattung zum Abdruck. Es ist möglichst etusach gehalten, sodaß die Beanlwor- tung für Firmen mit geordneter Buchführung nur geringe Zeit in Anspruch nehmen wird. Umsomehr dürsen wir der Erwartung Ausdruck geben, daß sich nach Möglichkeit alle Mitglieder an der außerordentlich wichtigen Statistik beteiligen. Diese Erhebungen bilden das einzige Mittel für den Bör senverein zur Beschaffung von Material, das sür alle möglichen Gebiete (Steuern, Preispolitik, Tarifverhandlungcn usw.) be nötigt wird und so zum Besten des Gesamtbuchhandels Verwen dung sinden kann. Wir bitten unsere Mitglieder, den Vordruck auszuschneiden und unter Beachtung der auf der Rückseite vermerkten Anleitung ausgefüllt bis spätestens 15. September d. I. an die Geschäftsstelle einzusenden und gleichzeitig hierher Nachricht zu geben, ob die einsendende Firma zur fortlaufenden Berichter stattung bereit ist. Eine besondere Zusendung von Berichisfor- mularen an die Firmen, die sich bereits zur Mitarbeit bereit erklärt haben, findet nicht statt. Leipzig, den 24. Juli 1924. Geschäftsstelle des Börscnvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Heß, Syndikus. Bekanntmachung. Wir machen darauf aufmerksam, daß die Firmen Polytechnischer Verlag und Buchhandel, Relchenberg (Böhmen), Ehrlichstr. 23, Inhaber: Polytechnischer Verband in der tschechoslowakischen Republik, Geschäftsführer Bruno E. Mika und Volkswartbuchhandlung, Reichenberg (Böhm.), Birgsteinstr. 44. Inhaber: Volksbund der deutschen Katholiken Böhmens, Geschäftsführer: Pfarrer Emanuel Reichenberger, Vereinsbuchhandlungen im Sinne des Z 3 Ziffer 3 der Verkaufsordnung für den Verkehr des Deutschen Buchhan dels mit dem Publikum sind. Die Firmen haben keinen An spruch auf Belieferung mit Buchhändlerrabatt, gelten vielmehr als Publikum. Leipzig, den 23. Juli 1924. Geschäftsstelle des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig, vr. Hetz, Syndikus. Die Devisenablieferungspflicht. Von Syndikus vr. A. Hetz. Die Hoffnung aus Erleichterungen in der Devisenabliefe rung hat sich nicht erfüllt: es liegen auch keinerlei Anzeichen für eine Änderung in absehbarer Zeit vor, falls nicht die Erlangung von Auslandskrediten grundlegende Umstellungen in der Wäh rungspolitik des Reichs ermöglicht. Selbst die seitens der Reichs behörde in Aussicht gestellte Zusammenfassung der zahlreichen zerstreuten gesetzlichen Bestimmungen ist bisher nicht durchge führt worden und scheint auch nicht mehr beabsichtigt zu sein. Deshalb dürfte eine kurze systematische Darstellung des gelten den Rechts, soweit es sür den Buchhandel von Wichtigkeit ist, willkommen geheißen werden. (Vermutlich soll ein vom Rcichs- kommissar für Devisenerfassung unlängst herausgegebenes Merk blatt die geplante Zusammenfassung ersetzen. Vereinzelte An gaben aus ihm sind hier mit verwendet worden.) Es ist zu unterscheiden zwischen der allgemeinen Ab lieferungspflicht für jeden, der Devisen (Zahlungsmittel, Wertpapiere oder Forderungen in ausländischer Währung) be sitzt, gleichviel auf welche Weise er sie erlangt hat, und der speziellen Ablieferungspflicht aus Grund von Ausfuhrgeschäften. a> Die generelle Ablieferungspflicht erstreckt sich auf alle Zahlungsmittel und Forderungen in ausländischer Währung, auch ausländische Wertpapiere. Sie erfolgt auf Grund be sonderer Anordnung des R e i ch s k o mm i s s a r s für Devisenerfassung, dem zur Durchführung das Recht zusteht, Ordnungsstrafen zu verhängen. Er erläßt an die einzelnen Firmen Aufforderungen zur Angabe ihres Devisen bestandes, deren Richtigkeit auf Verlangen durch eidesstattliche Versicherung zu bestätigen ist. Diese Ablieferungspflicht entfällt, sobald der Nachweis ge führt wird, daß die Devisen für die Lebens- und Wirtschafts- Verhältnisse des Verfügungsberechtigten, insbesondere auch zur Abdeckung ausländischer Kredite, gebraucht werden. Gegen die Verfügungen des Reichskommissars ist Beschwerde an das Reichswirtschaftsgericht zulässig, die allerdings in den meisten Fällen keine aufschiebende Wirkung hat. d> Die spezielle Ablieferungspflicht gilt für Devisen, die auf Grund von Ausfuhrgeschäften vereinnahmt sind. Abgabepflichtig ist jeder, der Waren über die Zollgrenze des Reichs aussührt, ohne Rücksicht darauf, ob ein Ausfuhr- gegenwert vereinnahmt ist oder nicht. Das Saargebiet gilt nicht als Ausland im Sinne dieser Be stimmung, Wohl aber der Freistaat Danzig. Die Abgabepflicht geht kraft Gesetzes auf den Lieferanten über, wenn der Ausführende die Ware erst von inländischen Lie feranten bezogen und Bezahlung in ausländischer Währung da bei vereinbart hat. Der Exporteur hat in solchem Falle die ge naue Anschrift seines inländischen Lieferanten und Art und Be trag der diesem überlassenen ausländischen Zahlungsmittel in der Ausfuhrerklärung anzugeben. Will eine an sich ablieferungspflichtige Firma die Devisen aus besonderen Gründen bei einem Jnlandgeschöft in Zahlung geben, so ist dies nur unter der Bedingung zulässig, daß der Empfänger diese Devisen an Stelle der ablieferungspflichtigen Firma an die Reichsbank abgibt. Eine Verzögerung und Ver kürzung der Ablieferung darf dadurch nicht eintreten. Die ab- lieserungspflichtige Firma bleibt solange haftbar, bis der De visenbetrag tatsächlich bei der Reichsbank oder bei einer Devisen bank mit den erforderlichen Anweisungen eingezahlt ist. Zur Sicherstellung der Ansprüche des Reichs auf Devisen zahlungen aus den Ausfuhrgeschäften gelten folgende Bestim mungen: 1. Die Fakturierungsvorschriften. Die Aus stellung der Rechnung hat in der Währung des Empfangslandes oder in nordamerikanischer, englischer, schweizerischer, hollän discher oder schwedischer Währung zu erfolgen. Seit 26. Februar 1924 ist es zulässig, die Rechnungen in Goldmark (1 Goldmark - nordamerlkanischer Dollar) aus zustellen. Da aber die Devisenablieferungspflicht auch bei sol chen Fakturen besteht, muß die Rechnung die Valutaklausel ent halten (»zahlbar effektiv in U. S. A.-Dollar, engl. Pfd. usw.-). Ein Ankauf von Devisen im Inland zur Erfüllung der Devisen« ablieserungspflicht aus Grund von Ausfuhrgeschäften ist ver boten. 2. D i e A b I i e f e r u n g hat in den unter Ziffer 1 ange gebenen Devisen zu geschehen. Es ist Wohl selbstverständlich, daß die abzuführende Summe nicht gerade in derjenigen Währung zu bestehen braucht, die im Einzelsall vereinnahmt ist (Dinare und Lei sollen beispielsweise in letzter Zeit nicht mehr unter zubringen gewesen sein). INS«
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