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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1897
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- Deutsch
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ermächtigten Personen in dem Falle zugestehen, wenn der Urheber sich das Aufführungsrecht im Verlagsvcitrage lediglich Vorbehalten hat. Es würde sich hieraus zunächst die Rechtslage ergeben, daß der Verleger das Aufführungsrecht zwar ausüben und Aufführungen durch Unbefugte untersagen kann, die Aufführungen aber, die vom Urheber genehmigt sind, dulden muß. Hierbei kann man jedoch folgerichtig nicht stehen bleiben. Kann der Vorbehalt im Vertrage eine Einrede gegen den Verleger begründen, so ist nicht abzusehen, weshalb der Vorbehalt vom Urheber nicht auch klageweise sollte geltend gemacht werden können. Der Urheber, der sich die Befugnis zur Aufführung ausdrücklich Vorbehalten hat, wird also, falls der Verleger eine Aufführung veranstaltet, zwar nicht die Nechtsbehelse der Urhebergesctzc, wohl aber einen Vertragsanspruch auf Unter sagung und Schadensersatz haben. Was hiernach bezüglich der Geltendmachung des ausdrücklichen Vorbehalts des Aufführungsrechts durch Klage und Einrede anzu- nehmcn ist, muß auch nicht minder für jede Beschränkung gelten, die sich überhaupt aus dem Vertrag als beabsichtigt crgiebt. Da nach würde der vcrbandfremde Urheber, der dem Verleger lediglich den Verlag seines Lustspiels in französicher Sprache gestattet hat, ein Vertragsrecht darauf haben, daß der Verleger es nicht in deutscher Sprache herausgiebt und cs auch nicht zur Aufführung bringt. In gleicher Weise könnte der Urheber, der eine Auflage von lOOO Exemplaren gestattet hat, dem Verleger jede weitere Auflage untersagen; der russische Komponist, der an seiner Oper einem Pariser Verleger das (geteilte) Verlagsrecht für Frankreich und Italien eingeräuint hat, könnte sich der Verbreitung der Exemplare in anderen Verbandsländern widersetzen. Wie sich schon aus den vorstehend berührten wenigen Fragen ergiebt, gestaltet sich ein derartiger Rcchtszustand außerordentlich verwickelt. Die dabei austauchendcn, auf dem Gebiete des allge- meinen bürgerlichen Rechts liegenden Zweifel würden gegebenen falls eine sehr verschiedene Entscheidung finden. Schon die Rück sicht auf die Rechtssicherheit des Verkehrs spricht also gegen die erörterte Regelung. Noch mehr spricht gegen sie, daß dem Verleger zweckwidriger Weise gesetzlich ein Recht beigelegt wird, dessen Aus übung im Ergebnis doch ganz von dem Vertrage mit dem Urheber abhängig ist. Der Verleger hat zwar ein an sich unbeschränktes Urheberrecht, er darf es aber, soweit sich aus dem Rechtsverhältnisse zum Urheber Beschränkungen ergeben, nicht ausüben, da er sich andernfalls Ansprüchen des Urhebers aus Unterlassung und Schadensersatz aussetzen würde. Will man also dem Verleger in der That ein gesetzliches Urheber recht beilegen, dessen Umfang sich nicht auf die ihm vom Urheber eingeräumten Befugnisse beschränkt, so würde es einer Vorschrift bedürfen, wonach Abreden, die auf eine Einschränkung des gesetz lichen Verlegerschuhes abzielen, unwirksam sind. Alsdann würde der Verleger in der Lage sein, auch diejenigen im Urheberrecht liegenden Befugnisse auszuüben, welche ihm der Urheber hat vor enthalten wollen. Wenn z. B. ein verbandsfremder Autor, dessen noch ungedrucktes Stück mit Erfolg aufgcführt worden ist, einem deutschen Verleger auf dessen Ansuchen gestattet, das Werk zum ersten Male im Druck zn veröffentlichen, so hätte der Verleger das Recht, jede, auch eine vom Urheber genehmigte, Aufführung inner halb des Berner Verbandes zu untersagen. Desgleichen würde ein verbandsfremdcr Urheber, der einem französischen Verleger nur eine Auflage von 1000 Exemplaren gestattet und auch nur ein danach bemessenes Honorar erhalten hat, nichtsdestoweniger nicht hindern können, daß der Verleger Auflagen in unbeschränkter Anzahl und Höhe, auch mit Veränderungen, veranstalten und anderseits jede sonstige Veröffentlichung des Werkes innerhalb des Verbandes wäh rend der ganzen Dauer des Urheberrechts unterdrücken dürfte. Grö ßere Schwierigkeiten würden beim geteilten Verlagsrecht entstehen. Falls z. B. ein russischer Komponist das Verlagsrecht an seiner Oper für Deutschland einem deutschen, für Frankreich und Italien einem französischen, für Großbritannien einem englischen Verleger ein räumt. würde für die Frage, wem ein Recht erwächst, nur die erste Veröffentlichung entscheidend sein können. Hat der englische Ver leger als erster die Oper im Druck herausgegeben, so würde er allein den Urheberschutz erlangen und zwar unbeschränkt, so daß er seine Exemplare auch in den anderen Ländern verbreiten, da gegen jede Verbreitung durch den deutschen und den französischen Verleger untersagen könnte. Daß die im Vorstehenden gekennzeichnete Regelung, die den Vereinbarungen jede Anerkennung versagt, gegen die Anschauungen von Vertragstreue und geschäftlicher Moral verstoßen würde, ist unverkennbar. Ihre Aufnahme in die Berner Uebereinkunft zu be fürworten, würde aussichtslos, aber auch sachlich nicht gerechtfertigt sein. Ob sie auch nur den verbandsangehörigen Verlegern zum Nutzen gereichen würde, ist sehr fraglich. Denn der fremde Urheber, vor die Notwendigkeit gestellt, einem solchen Verleger ent weder alles oder nichts zu überlassen, würde vermutlich häufig auf den Verlag im Verbände verzichten, wenn ihn der Verleger nicht von vornherein sicherstellt. DieruMechzlgsicr Jahrgang. Es bleibt die Eingangs angedeutete Möglichkeit, den selb ständigen Vcrlegerschutz so zu gestalten, daß der Verleger die Rechte eines Urhebers nur genießt, soweit ihm der Urheber diese (ihm freilich nur virtuell zustehenden) Rechte überlassen hat. Dies würde zur Folge haben, daß die nicht überlassenen Befugnisse weder von dem Urheber noch von dem Verleger geltend gemacht werden können, daß also das Werk insoweit gemeinsrei wird. Es würde z. B. die nur behufs Herausgabe in Verlag gegebene Oper eines Russen von jedermann im Verband aufgeführt werden dürfen. Wenn der Verlagsverirag aus irgend welchem Grunde erlischt, würde das Werk überhaupt gemeinsrei werden, wobei cs zweifel haft bleibt, ob es etwa durch Abschluß eines neuen Vcrlagsver- trages einen neuen Schutz erlangt. Beim geteilten Verlagsrecht ivürde ein Schutz für die sämtlichen Verleger nur dadurch sich herbeisühren lassen, daß sie das Werk an demselben Tage ver öffentlichen. Daß auch eine derartige Regelung den praktischen Be dürfnissen nicht genügt, liegt auf der Hand. Aus dem Vorstehenden dürfte sich ergeben, daß eine befrie digende Gestaltung des Schutzes, den man auch den fremden Werken unter gewissen Voraussetzungen zu teil werden lassen will, überhaupt nicht zu erreichen ist, wenn man den Grundgedanken des Artikels 3, das selbständige Recht des Verlegers, beibehält. Zu einem klaren und bedenkensreicn Ergebnisse gelangt man vielmehr nur, indem man den Schutz den fremden Urhebern selbst beilegt. Hiergegen sprechen auch keine Rücksichten der Zweckmäßigkeit, sofern man den Schutz auf die im Druck re. erschienenen Werke und zwar auf diejenigen einschränkt, deren erste verlagsmäßige Veröffentlichung innerhalb des Verbandes erfolgt ist. Es würde dadurch, was die erschienenen Werke anlangt, der fremde Urheber dem verbandsangehörigen gleich gestellt sein. Allein nur scheinbar würde hiermit den Ländern außerhalb des Verbandes ohne Gegenleistung eine weitere Ver günstigung eingeräumt werden. Denn einmal genießt auch nach dem Rechte dieser Länder, soweit sie dem Territorialprinzip folgen (Dänemark, Niederlande, Oesterreich, Ungarn), der Verbandsangehö rige den Urheberschutz, falls er sein Werk in dem betreffenden Ge biete erscheinen läßt. Und ferner ist, was die wirtschaftliche Seite der Frage betrifft, der fremde Urheber schon nach Artikel 3 der Berner Uebereinkunft rechtlich in der Lage, sich die Ausbeute des Urheberrechts zwar nicht direkt, aber doch mittelbar, durch Konventio nalstrafen, Ausbedingung von Tantiemen sür jede Aufführung u. s. w., zu sichern. Inwieweit ihm dies thatsächlich gelingt, hängt von der Geneigtheit des Verlegers ab, auf die gestellten Forde rungen einzugehen, also vom Wettbewerbe, von der Bedeutung des Werkes und dem Rufe des Autors. Hierbei würde es auch nach dem obigen Vorschläge verbleiben, denn der fremde Urheber würde, will er sein Werk im Verband ausnutzen, nach ivic vor auf den Abschluß von Verträgen mit verbandsangehörigen Verlegern und Theaterunternehmern angewiesen sein. Schon aus diesem Grunde ist auch in politischer Richtung nicht zu besorgen, daß durch Ein führung eines unmittelbaren Urheberschutzes sür die Länder, die sich bisher dem Verbände fern halten, der Anreiz zum Anschluß gemindert werden könnte. Gerade darin, daß die bisherige Be handlung der fremden Urheber nicht den gewünschten Erfolg ge habt hat, zeigt sich, daß diese Seite der Sache für jene Staaten sehr wenig ins Gewicht fällt. Das Bedürfnis eines internationalen Urheberschutzes macht sich vielmehr, wie die Erfahrung zeigt, erst geltend, wenn in dem betreffenden Lande der Verlagshandel und die damit zusammenhängenden Gewerbe hinlänglich erstarkt sind. Für die Staaten, in denen sich diese Entwickelung vollzogen hat, wird sich der Beitritt zur Berner Uebereinkunft als notwendig erweisen, um die Nachteile zu beseitigen, die dem einheimischen Ge werbe durch den Nachdruck fremder Werke im eigenen Lande sowie durch das Aufsuchen des fremden Marktes seitens der einheimischen Urheber erwachsen. Anlage 3. Erläuterung der Ziffer 2 der »Deklaration«. Nach mehreren Bestimmungen der Berner Uebereinkunft (Artikel 2, 3, 5, 7, 9) kommt cs für die Voraussetzungen und die Dauer des vertragsmäßigen Schutzes daraus an, ob, in welchem Lande oder zu welchem Zeitpunkt ein Werk veröffentlicht worden ist. Darüber, was bei Anwendung dieser Vorschriften als eine Ver öffentlichung anzusehen ist, hat sich eine Verschiedenheit der Meinungen herausgestellt. Im weitesten Sinne ist Veröffentlichung jede Hand lung, die das Werk zum ersten Male an die Oeffentlichkeit bringt; es würde eine solche schon in der öffentlichen Vorlesung eines Schriftwerks, in der öffentlichen Ausführung eines Schauspiels oder eines Werkes der Tonkunst, in der öffentlichen Ausstellung eines Gemäldes oder einer Skulptur zu finden sein. In einem engeren Sinne liegt eine Veröffentlichung nur dann vor, wenn das Werk im Wege der Vervielfältigung der Allgemeinheit zugänglich gemacht, also verlagsmäßig erschienen ist. 152
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