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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1897
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- Deutsch
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1136 Nichtamtlicher Teil. 35, 12. Februar 1897. Sie übt ihre Wirkung nur in Ansehung des aufkündigenden Landes aus, während die Uebereinkunft für die übrigen Ver- bandsländcr verbindlich bleibt. Schlußprotokoll. 1. In Bezug auf Artikel 4 ist man übereingekommen, daß diejenigen Vcrbandsländcr, welche den photographischen Erzeugnissen den Charakter von Werken der Kunst nicht ver sagen, die Verpflichtung übernehmen, denselben die Vorteile der in der Uebereinkunft vom heutigen Tage enthaltenen Bestimmungen von deren Inkrafttreten an zu teil werden zu lassen. Uebrigens sind diese Länder, abgesehen von bestehenden oder noch abzuschließenden internationalen Abkommen, nur gehalten, die Urheber der bezeichnten Erzeugnisse in dem Maße zu schützen, in welchem dies nach ihrer Gesetzgebung angängig ist. Die mit Genehmigung des Berechtigten angefertigte Photo graphie eines geschützten Kunstwerkes genießt in allen Ver- bandsländcrn den gesetzlichen Schutz im Sinne der gedachten Uebereinkunft so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwerkcs dauert, und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten abgeschlossenen Privatverträge. 4. Die im Artikel 14 der Uebereinkunft vorgesehene ge meinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen: Die Anwendung der Uebereinkunft auf die zur Zeit ihres Inkrafttretens noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen erfolgen, welche über diesen Punkt in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließenden besonderen Abkommen enthalten sind. In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Ver bandsländern werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grundsatzes Bestimmung treffen. Anlage 2. Bemerkungen, betreffend den Artikel 3 der Berner Uebereinkunft. Wie allseitig anerkannt ist, hat der Artikel 3 der Berner Ueber einkunft, während er den dem Verbände nicht ungehörigen Urheber schutzlos läßt, dem verbandsangehörigen Verleger einen selbstän digen Urheberschutz beigelegt. Es beruht dies aus dem Gedanken, daß das in der Person des verbandfremden Urhebers nur virtuell bestehende und vom positiven Gesetze nicht anerkannte Urheberrecht in der Person des inländischen Verlegers aktuell wird. Dieser Ge danke läßt sich auf verschiedene Weise verwirklichen. Emmal kann dem Verleger auf Grund der Thatsache der ersten Herausgabe das Urheberrecht in unbeschränkten! Umfange gewährt werden, ander seits läßt sich mit Rücksicht darauf, daß der Verlegerschutz doch stets eine Herausgabe mit Genehmigung des Urhebers voraus setzt, auch die abweichende Auffassung rechtfertigen, daß auch für den Umfang des vom Verleger erworbenen Urheberrechts der Wille des Urhebers maßgebend bleiben muß. Mit dem Wortlaute des Artikels 3 erscheinen beide Auslegungen vereinbar. Es würde also, sofern der Grundgedanke des Artikels 3 bcibehalten werden soll, erforderlich sein, die Frage, ihrer thatsächlichen Bedeutung entsprechend, in einer zweifelfrcicn Weise zu regeln. Um jedoch über Vorschläge in dieser Richtung schlüssig zu werden, wird man in Ansehung des aufkündigenden Landes aus, während die Uebereinkunft für die übrigen Verbandsländer verbindlich bleibt. (Zum Schlußprotokoll.) 1. In Bezug auf Artikel 4 ist man übereingekommcn, wie folgt: — In denjenigen Verbandsländern, in welchen nicht nur die architektonischen Pläne, sondern auch die architek tonischen Werke selbst Schutz genießen, werden diese Werke der Wohlthat der Bestimmungen der Berner Uebereinkunft und der gegenivärtigen Zusatzakte teilhaftig. 8. — Die photographischen Erzeugnisse und solche Er zeugnisse, welche durch ein ähnliches Verfahren hergestellt sind, werden der Wohlthat der Bestimmungen dieser beiden Akte teilhaftig, insoweit die innere Gesetzgebung es zuläßt und in demselben Umfang des Schutzes, welchen sie den gleichartigen einheimischen Werken zubilligt. Die mit Genehmigung des Berechtigten angefertigte Pho tographie eines geschützten Kunstwerkes genießt in allen Ver- bandsläudern den gesetzlichen Schutz im Sinne der Berner Uebereinkunft und der gegenwärtigen Zusatzakte so lange, als das Recht zur Nachbildung des Originalwcrkes dauert, und in den Grenzen der zwischen den Berechtigten abgeschlossenen Privatverträge. 4. Die im Artikel 14 der Uebereinkunft vorgesehene ge meinsame Vereinbarung wird, wie folgt, getroffen: Die Anwendung der Berner Uebereinkunft und der gegen wärtigen Zusatzakte auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieser beiden Akte in ihrem Ursprungslande noch nicht Gemeingut gewordenen Werke soll in Gemäßheit der Abmachungen er folgen, welche hierüber in den bestehenden oder zu dem Zweck abzuschließcnden besonderen Abkommen enthalten sind. In Ermangelung derartiger Abmachungen zwischen Verbandsländcrn werden die betreffenden Länder, ein jedes für sich, durch ihre innere Gesetzgebung über die Art und Weise der Anwendung des im Artikel 14 enthaltenen Grund satzes Bestimmung treffen. Die Bestimmungen von Artikel 14 der Berner Ueberein kunft und der gegenwärtigen Nummer des Schlußprotokolls finden in gleicher Weise auf das ausschließliche Uebersetzungs- recht, wie es durch die gegenwärtige Zusatzakte gewährt wird, Anwendung. Die vorgedachten Uebergangsbestimmungen finden auch in Fällen weiteren Beitritts zum Verbände Anwendung. zunächst darüber im klaren sein müssen, wie sich die Rechtslage des Verlegers und des Urhebers je nach der einen oder der anderen Auslegung des Artikels 3 praktisch gestaltet. Die ersterwähnte Auffassung, wonach die Uebereinkunft dem Verleger das Urheberrecht in unbeschränktem Umfange gewährt, schließt immerhin noch nicht aus, daß vertragsmäßig dem Verleger vom Urheber hinsichtlich der Ausübung des Urheberrechts Schranken gezogen werden. Es fragt sich alsdann, ob derartige Beschränkungen des gesetzlichen Rechtes des Verlegers keine Rechtswirkung haben sollen, oder ob sie den Verleger insofern binden, als er im Falle der Uebcrschreitung zwar nicht wegen einer Verletzung des Urheber rechts, wohl aber ivegen einer solchen des Vertrages in Anspruch genommen werden kann. Der Artikel 3 der Berner Uebereinkunft dürfte nur in dein letzteren Sinne ausgelegt werden können. Denn er säht nicht er kennen, daß die vertragsmäßigen Beziehungen zwischen dem ver bandsfremden Urheber und dem inländischen Verleger andern als den allgemeinen civilrechtlichen Grundsätzen unterstellt sein sollen. Man wird nach diesen dahin gelangen, durch Gewährung einer sxesptio äoli Abhilfe zu gewähren, wenn z. B. ein nicht verbands angehöriger Dramatiker bei Abschluß des Vertrags mit einem deutschen Verleger erklärt, daß er das Aufführungsrecht schon einem Dritten überlassen habe, und der Verleger nach Herausgabe des Werks dennoch dein Dritten die Aufführung verbieten will. Hält man hier aber eine Einrede für begründet, so wird man sie nicht minder auch dem Urheber sowie den von ihm zur Ausführung
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