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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.02.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.02.1897
- Sprache
- Deutsch
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35, 12. Februar 1897. Nichtamtlicher Teil. 1135 Artikel 3. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft finden in gleicher Weise auf die Verleger von solchen Werken der Littcratur und Kunst Anwendung, welche in einem Ver bandslande veröffentlicht sind, und deren Urheber einem Nicht verbandslande angehört. Artikel 5. Den einem Verbandslande ungehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern, bis zum Ablauf von zehn Jahren, von der Veröffentlichung des Originalwcrkes in einem der Verbandsländer an gerechnet, das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Uebersetzung derselben zu gestatten. Bei den in Lieferungen veröffentlichten Werken beginnt die Frist von zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Originalwerkes. Bei Werken, welche aus mehreren, in Zwischenräumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fortlaufenden Be richten oder Heften, welche von litterarischen oder wissenschaft lichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Bericht oder jedes Heft be züglich der zehnjährigen Schutzfrist als ein besonderes Werk angesehen. In den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen gilt für die Berechnung der Schutzfristen als Tag der Veröffent lichung der 3l. Dezember des Jahres, in welchem das Werk erschienen ist. Artikel 7. Artikel, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können im Original oder in Uebersetzung in den übrigen Verbands ländern abgcdruckt werden, falls nicht die Urheber oder Her ausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift ausgesprochen ist. Dies Verbot soll jedoch bei Artikeln politischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesncuigkeiten und »vermischten Nachrichten« keine Anwendung finden. Artikel 12. Jedes nachgcdruckie oder nachgebildete Werk kann bei der Einfuhr in diejenigen Verbandsländer in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlag nahmt werden. Die Beschlagnahme findet statt nach den Vorschriften der inneren Gesetzgebung des betreffenden Landes. Artikel 20. Die gegenwärtige Uebereinkunft soll drei Monate nach Auswechselung der Ratifikations-Urkunden in Kraft treten und ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres von dem Tage an gerechnet, an welchem die Kündigung derselben erfolgt sein wird. Diese Kündigung soll an die mit der Entgegennahme der Beitrittserklärungen beauftragte Regierung gerichtet werden. Artikel 3. Die Urheber, welche keinem der Verbastdsländer ange hören, aber ihre Werke der Litteratur oder Kunst zum ersten Male in einem Verbandslande veröffentlichen oder haben ver öffentlichen lassen, sollen für diese Werke den Schutz genießen, den die Berner Uebereinkunft und die gegenwärtige Zusatzakle gewähren. Artikel 5. Den einem Verbandslande angehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dancr ihres Rechtes an dem Original das aus schließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die Ueber setzung derselben zu gestatten. Jedoch erlischt das ausschließ liche Uebersetzungsrccht, wenn der Urheber davon nicht inner halb zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er in einem Verbandslande eine Uebersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffentlicht hat, sei es hat veröffentlichen lassen. Absatz 2 wie bisher. Absatz 3 wie bisher. Absatz 4 wie bisher. Artikel 7. Feuilleton-Romane, einschließlich der Novellen, welche in einem Verbandslande in Zeitungen oder periodischen Zeit schriften veröffentlicht sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Original noch in Uebersetzung abgedruckt werden. Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodischen Zeitschriften, wenn die Urheber oder Herausgeber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich erklären, daß sie den Abdruck verbieten. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer ausgesprochen ist. Fehlt das Verbot, so ist der Abdruck unter der Be dingung gestattet, daß die Quelle angegeben wird. Das Verbot findet jedoch bei Artikeln politischen Inhalts, bei Tagesneuigkeiten und »vermischten Nachrichten« keine An wendung. Artikel 12. Jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk kann durch die zuständigen Behörden derjenigen Vcrbandsländer, in welchen das Originalwerk auf gesetzlichen Schutz Anspruch hat, beschlagnahmt werden. Absatz 2 wie bisher. Artikel 20. Absatz 1 wie bisher. Diese Kündigung soll an die Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtet werden. Sie übt ihre Wirkung nur 151'
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