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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.01.1897
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- 1897-01-22
- Erscheinungsdatum
- 22.01.1897
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- Deutsch
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562 Nichtamtlicher Teil. 17, 22. Januar 1897. Osume L Llo. in psris. Oonstnnt, k. 15, Iss duits dsvnnt I'sAliss st I'bistoirs. 8". 3 tr. Osuitiier-Villsrs et üls in Paris. Du Inxoudös, k., Lormntion mdennigns du s/stsms du monds. 8°. S tr. ds Ujinlv^, 0., Iss ^.risns an nord st au sud ds i'8iiidou-8ouvii. 8°. 1b Ir. p. juven L Lie. in Paris. 8onZin, ^., ^vtsnrs st avtrioss d'autrslois. 16". 3 Ir. 50 o. Lecdne, Ouctin L Lie. in Paris. 8rsrnont, 6., Dsmonstrntlon svisntiLgus ds I'gxistsnos ds disu. 18°. 4 Ir. Lemerre in Paris. ds kszrsbrnns, 6., Iss 8ianesss. 18". 3 tr. 50 v. Lalmann L6v> in Paris. Lavgdnn, 8., Is nonvsnn jsu. 18". 3 tr. 50 o. Nunlräesz'-Nilbal)', Louvsnirs. L'sntdncs. 18". 3 tr. 50 e. Librairis lUnstrso in Paris. Dnsd, Nsmoii ss dss antrss. Ili. Lonvsnirs nnsedotignss snr Obnrlss X. 18". 3 tr. 50 o. LspsIIstisr, 8., I'untun lg. tnlixs. I. 18". 3 kr. 50 o. lassen L Lie. in Paris. Lsrard, 8., Vberapsntigns vbirurAlvals dn Avitrs. 8". 6 kr. Lonrgss, 8., I'IIvgivn« du sz-pdilitignv. 8". 4 kr. 8rs)tüs-8rissnv, 8., I'8duo<ttron nonvslls. III" ssris. 8". 6 kr. thronst, L., st L.. Nntbisn, I'8xgidns ds l'obsss. 18". 4 kr. lienon, 1l., 8 tu dg snr I'nspsrAilIoss. 8". 5 kr. Lidr. tlilsson in pari». Vsrsstvbkigin, V., 8npo!eon I. sn knssis. 12". 3 kr. 50 o. p. OUendorik in Paris. Nnsl, 15, Is Lols d'nmonr. 18". 3 kr. 50 e. Iilg.irg.ro)', k., .ioujon. 18". 3 tr. 50 o. L. plori, Hourrit L Lie. in Paris. ds Odnstsng.)', Nsmoirss. Horns II. 8". 7 kr. 50 o. ds In IZrsts, 1., 1'8sprit souktls on II vsnt. 18". 3 kr. 50 v. 8oa, 8., dn Onp nn Ine 8)'nssn. 18". 4 kr. ?otoe8n, Nsmoirss 1794—1820. 8". 7 kr. 50 e. 8nsnr, L., Oriss ds jsunssss. 18". 3 kr. 50 o. ltuett L Lie. in Paris. 8o)gn, 8., st 8. konsssl, Ltlns ds miorobiologis. 8". 30 kr. L. Sanvaitrs in Paris. WsIII, 71., Lois st m/störss ds In orsntion. 8". 4 kr. s. Hgnol in Paris. 8svsu, 8., st L. klknr)-, Nnnnsl pr-rtigns ds Inminn^s dn ksr. 165 Lvso ntlns. 8ol. 40 kr. 8ss, 08., ^ids-msmoirs ds poebs ds I'nreditsets. 16". 4 tr. 50 v. p. Vicg-Ounoll L Lie. in Paris. Lonnsnn, 8., 8tnds snr Iss ebsmlns ds ksr krnnynis. 4". 12 kr. Dumont, 8., st 6. Uaignsrss, Iss ^.sosnssnrs. 8". 5 kr. 8. Hoennixer in 8t. Petersburg. Osennrnsni LtrntsAioon st inosrti svriptoris ds otüviis rsgils lidslins. 8didsrnnt 8. VVnssilig^vsd)- st V. dsrnstsdt. 8". 3 ^/7. Kleine Mitteilungen. Urheberrechtsschutz von österreichischen Photo- graphieen in Ungarn. — Zwischen dem k. k. österreichischen Justizministerium und dem k. ungarischen Justizministerium hat ein Meinungsaustausch über die Frage stallgesunden, ob das zwischen den beiderseitigen Ministerien abgeschlossene Uebereinkommen vom 10. Mai 1887 betreffend den gegenseitigen Schutz der Urheber von Werken der Litleratur oder Kunst und der Rechlsnachsvtger der Urheber auch aus Werke der Photographie anwendbar sei. Hierbei wurde seüens des k. k. Justizministeriums die Anschauung verrieten, daß das sragtiche Uebereinkommen sich auch auf die Werke der Photographie erstreckt, da zur Zeit des Vertragsabschlusses die österreichische Judikatur die photographischen Werke als Werke der Kunst behandelt und geschützt hat, und nach dem brachten des k. k. Justizministeriums auch das ungarische Autorrecht zu einer restritliven Auslegung des Begriffes -Werke der Kunst- nicht un bedingt nötigt. Das k. ungarische Justizministerium erklärte, die Ansicht zu leiten, daß der gewährleistete Schutz in dem zwischen der ungarischen und öslcrreiryischen Negierung zustande gekommenen Uebereinkommen vom 10. Mai 1887 sich auf die Urheber von Werken der Photographie und deren Rechtsnachfolger, die Verleger inbegriffen, erstreckr. (Wiener Ztg.) Neichsgerichtsentscheidung. — In der Deutschen Juristen zeitung (Verlag von Otlo Liebmann, Berlin) 8. Jahrg. Nr. 2, teilt der Mitherausgeber, Herr Reichsgerichtsrat 8r. M. Stenglein fol gende Entscheidung des Reichsgerichts mit: -Rechtskraft nn objektiven Verfahren. — Der Buchhändler P. in G. war wegen Beleidigung verfolgt und verurteilt worden, dabei auch erkannt, eine von ihm verbreitete Broschüre, welche die Beleidigung enthalten sollte, sei gemäß K 14St.-G.-B. unbrauchbar zu machen. Das Urteil wurde jedoch vom Reichsgericht wegen eingetreiener Verjährung aufgehoben und P. freigesprochen. Nun stellte der Staatsanwalt den Antrag, die Broschüre und das der selben beigegebene Begleitschreiben im objektiven Verfahren (Z 42 St.-G.-B.), sowie die benutzten Platten und Formen unbrauchbar zu machen. Dieser Antrag wurde vom Landgericht G. wegen vorliegender Rechtskraft des aufhebenden Urteils nach dem Grund sätze -ns bis in idsm. abgelehnt, das Urteil aber auf Revision des Slaatsanwalts vom Reichsgericht aufgehoben, und die Sache in die Instanz zurückverwiesen. -Dem Urteil ist zu entnehmen: Der Grundsatz ns bis in idsm schließe nur die wiederholte Verfolgung derselben Person wegen der gleichen Straflhat aus. Hier sei weder von Verfolgung einer Person, noch von einer Strafthar derselben die Rede, die Freisprechung habe vielmehr ergeben, daß eine Person nicht verfolgt werden könne. Auch sei das Revisionsgericht nicht, wie der Vorderrichter annehme, in der Lage gewesen, die Verfügung aus § 41 aufrecht zu erhalten, denn diese könne nur auf Verurteilung einer strafbaren Person be ruhen. Mit Annahme der Verjährung sei dem früheren Verfahren die Grundlage entzogen gewesen, es konnte also auch kein Teil des Urteils aufrecht erhalten bleiben. Im objektiven Verfahren sei früher ein Antrag nicht gestellt gewesen. Allerdings enthalte ß 41 wie Z 42 eine polizeiliche Vorbeugungsmaßregel, allein damit, daß oie elftere nur in Verbindung mit der Verurteilung einer Person, letztere nur ohne diese verhängt werden könne, bestehe im Falle des K 41 eine Art von Nebenstrafe, nach H 42 nicht, und set bei Anwendung des letzteren ein anderes Verfahren, das Gehör der Beschlagnahme-Interessenten u. s. w. erforderlich! auch die Er wägung, ob irgend eine Person verfolgbar sei. Diese könne aber nicht der RcvisionSrichter anstellen. Deshalb könne der Antrag auf Unbrauchbarmachung nicht beliebig oft erneuert werden, denn auch ein Beschluß aus Z 42 sei einer gewissen Rechtskraft fähig. Der aus Unbrauchbarmachung der Platten und Formen gerichtete An trag sei gerechtfertigt; denn § 42 unterscheide nicht, und die Be- stimmung könne nicht bloß, wie das angesochtene Urteil thun wollte, aus Abbildungen und Darstellungen bezogen werden. (Urt. 81. 3576 v. 12. Oktober 1896.)- Neue Bücher, Kataloge re. für Buchhändler. lüg obii-rinA eross vntidoAnss ok searvo doods and gsnsral lilsra- turs, mss., sngravings, drnrvings, autOArapbs sto. Xntig.-Xalalog dir. 1 von Xarslaüs L 6o. In London, IV. 0. 8". 103 8. 1434 8rn. rldrsssdneb dsr ^.drsssbüvlisr. Vsresiobnis von nsnsrsn 8aeb- Handsis-, 8tädts- und Lnndsr-tldrszsbüobsrn dsr Wsll. 8"5 IV, 48 8. LsIpriA 1897, Vsriag von 8edn1es L Lo. Uroseb. 50->)' Zeitungsreklamen. — In Bezug auf die bekannten -Zei tungsreklamen-. die von den beteiligten Geschäftsleuten selbst ver faßt nnd von den Zeitungen in deren redaktionellen Teil ausge nommen zu werden pflegen, hat, nach der -Post», das Reichsgericht ein bemerkenswertes Urteil gefällt. Der Bericht der »Post» lautet: -Für Reklamen gezahlte Beträge in Höhe von 4966 forderte ein homöopathischer Arzt von einem Annoncenbüreau zurück, weil diese Beträge über die zwischen den Parteien verabredeten Sätze hinaus berechnet seien. Die Klage ist vom Reichsgericht endgiltig abgewiesen worden, weil die Zahlung -zu unsittlichem Zweck- geleistet sei. Es sei kein Zweifel, daß es die Parteien auf eine Täuschung abgesehen hätten, wenn sie die Anpreisungen der Heilerfolge des Klägers als sogenannte Reklamen in eine große Anzahl kleinerer, vorzugsweise in ländlichen Kreisen verbreiteter Zeitungen cinrücken ließen. Die Täuschung tag darin, daß die Reklamen, weil sie in den redaktionellen Teil der
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