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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-22
- Erscheinungsdatum
- 22.07.1911
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1911
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8502 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. . Nichtamtlicher Teil. —.Sprechsaal. ^ 168. 22. Juli 1911. Altona, Elbe, II. 7. 11. An dies Expedition von »Dies Blatt gehört der Hausfrau« Berlin 8VV. 68. Wir empfingen Ihre gefl. Zeilen vom 8. d., in welchen Sie uns Mitteilen, daß Prospekte Ihrem Blatte von uns nicht beigelegt werden dürfen, und beziehen Sie sich auf den Aufdruck Ihrer Begleitfakturen, obgleich dieselben, wie Anlage, keinerlei Ausdruck enthalten! Indem wir somit um Übermittlung Ihrer Vorschrift bitten, Zeichen wir hochachtungsvoll Schlüter'sche Buchhandlung Inhaber: Wilh. Halle. Berlin 8^V. 68, den II. 7. 1911. An die Schlüter'sche Buchhandlung Inhaber: Wilh. Halle, Altona (Elbe). Wir überreichen Ihnen die uns übersandte Faktura wieder zurück, bemerken allerdings, daß auf dieser der entsprechende Vermerk nicht steht. Diese Faktur soll aber nicht für Lieferungen von »Dies Blatt gehört der Hausfrau« verwandt werden. In der Anlage empfangen Sie eine Faktur dieser Wochen schrift*) und werden Sie auf dieser entsprechende Vermerke finden, nach denen Sie in Zukunft freundlichst verfahren wollen. Wir bitten um Bestätigung dieses Schreibens und zeichnen mit Hochachtung Dies Blatt gehört der Hausfrau 2 Anlagen. Expedition. Altona, Elbe, 13./7. 11. An die Expedition von »Dies Blatt gehört der Hausfrau« Berlin. Im Besitz Ihrer gefl. Antwort v. 11. d. ersehen wir aus Ihren Beilage-Bedingungen, daß das Beilegen bezahlter Druck sachen untersagt ist. Dieser Satz kann doch nur so verstanden werden, daß das Beilegen gegen Gebüh'r nicht sein soll. Das liegt hier auch nicht vor, und wird auf Wunsch die Firma Albert Goldschmidt dort Ihnen dieses bestätigen. Wir bitten um Ihre Nachricht, daß Sie mit uns überein stimmen und zeichnen hochachtungsvoll Schlüter'sche Buch- u. Kunsthandlung Inh. Wilh. Halle. *) Anmerkg. der Red. Auf der Rückseite der Faktur sind nachstehende Bestimmungen zu lesen: »Nach dem Beschluß der Generalversammlung des Vereins von Verlegern deutscher illustrierter Zeitschriften vom 4. Dezember 1907 darf „Dies Blatt gehört der Hausfrau" nur in der Gestalt in den Verkehr gebracht werden, in der es von uns aus gegeben wird. Jede Veränderung, z. B. das Entfernen einzelner Teile der Nummern oder das Einheften und Einkleben von Druck sachen innerhalb der Zeitschrift, untersagen wir deshalb. Ferner untersagen wir jedes Einfügen von bezahlten Reklame-Drucksachen irgendwelcher Art innerhalb der Zeitschrift überhaupt. Durch Annahme unserer Sendungen erkennen Sie die Bestimmungen des Vereins von Verlegern deutscher illustrierter Zeitschriften für Sie als bindend an, deren Überschreitung, wenn sie uns oder auch irgend einem anderen Mitgliede des Vereins von Ver legern deutscher illustrierter Zeitschriften gegenüber erfolgt, uns zur sofortigen Einstellung der Lieferung berechtigt. — Der Zwischen handel darf gleichfalls nur unter vorstehenden Bedingungen an seine Abnehmer liefern und verpflichtet sich, die Lieferung sofort einzustellen, wenn seinen Abnehmern Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen nachgewiesen sind.« Berlin 8VV. Ullstein L Co. Wer die Vorgeschichte des Zusammenschlusses der Verleger illustrierter Zeitschriften und die Gründe kennt, die s. Zt. zur Festsetzung dieser Bestimmungen führten, wird sich ihrer Berech tigung nicht verschließen können, sich aber zugleich auch sagen müssen, daß damit ganz andere Manipulationen getroffen werden sollten als sie hier der Schlüter'schen Buchhandlung zum Vorwurf gemacht werden. Berlin 8V7. 68, 15. Juli 1911. An die Schlüter'sche Buchhandlung (Wilh. Halle) Altona a. d. Elbe. Auf Ihr Schreiben vom 13. Juli erwidern wir Ihnen, daß Sie den Passus auf der Rückseite unserer Faktura wohl doch nicht genau durchgelesen haben. Es wird ausdrücklich verlangt, daß »Dies Blatt gehört der Hausfrau« (die Bestimmung gilt übrigens für alle in unserem Verlage erscheinenden Zeitschriften) »nur in der Gestalt in den Verkehr gebracht werden darf, in der es von uns ausgegeben wird. Jede Veränderung, z. B unter sagen wir deshalb. Ferner untersagen wir jedes Einfügen von bezahlten Reklamedrucksachen « Es kann demnach kein Zweifel bestehen, daß jegliche Beilage, sei sie bezahlt oder unbezahlt, durch diese Bestimmung untersagt ist. Wir bitten Sie, uns freundlichst dieses letzte Schreiben be stätigen zu wollen und zeichnen mit Hochachtung Ullstein L Co. Persönlich! Altona (Elbe), den 17. 7. 1911. Herren Ullstein L Co. Berlin Nach den Bestimmungen der Zeitschriften-Verleger ist das Beilegen bezahlter Drucksachen unstatthaft und haben die Firmen das Wort »bezahlt« in ihren Ankündigungen durchweg gesperrt gedruckt. Es sollen unbezahlte Drucksachen also gestattet sein. Ein anderer Schluß ist doch nicht möglich. Wenn das nicht gestattet wäre, so wären wir z. B. verhindert, lassen, oder wenn wir Ihre Beilagen entfernten. Beides liegt nicht vor. Es dürste sich im beiderseitigen Interesse nicht em pfehlen, daß Sie über die einschränkenden Bestimmungen Ihrer Kollegen noch hinausgehen. Wir würden es sehr bedauern, wenn Sie dem Sortimenter den kleinen Verdienst, der ihm durch Er folge von Prospekten erwachsen kann, noch nehmen würden, um somehr, als bei dem Vertrieb der Zeitschriften der Nettogewinn so sehr bescheiden ist. Die Folge wäre, daß sich der Sortimenter mehr und mehr von dem nichtlohnenden Zeitschriftenvertrieb zurückzöge. Hochachtungsvoll Schlüter'sche Buch- und Kunsthandlung Inh. Wilh. Halle. Berlin 8W. 68, 19. Juli 1911. An die Schlüter'sche Buchhandlung (Inh. Wilhelm Halle) Altona a. d. Elbe. Auf Ihr Schreiben vom 18. er. erwidern wir Ihnen, daß Sie wohl im Irrtum sind, wenn Sie annehmen, daß die Verleger nur das Beilegen bezahlter Drucksachen vermieden wissen wollen. Wir bitten Sie, sich freundlichst in Zukunft an unsere früheren Ausführungen zu halten und jegliches Beilegen irgend welcher Prospekte in unsere Zeitschriften zu unterlassen. Mit Hochachtung Ullstein L Co. Anfrage. Welcher Kollege kann uns eine Druckerei Nachweisen, die deutsche Schreibschrift auf Normalkegel besitzt? Wir gebrauchen solche für ein für unseren Verlag in Vorbereitung befindliches Werk des als Renaissance-Forscher bekannten Professors Brandi über die Entwicklung unserer Schrift, das nach einem Ab schnitte über Schrift und Kultur die Entwicklungsgeschichte der Buchstabenform und in einer dritten Abhandlung Schristzwecke und Stilgesetze behandeln und im September erscheinen soll. Für Auskunft wären wir dankbar. Göttingen. Bande nhoeck L Ruprecht.
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