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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-07-10
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1911
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- Deutsch
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- Saxonica
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8094 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 1L7, 10. Juli 1911. Diese soeben zitierten Worte möchte ich jedoch noch etwas klarer zum Ausdruck bringen. Der Richter will sagen: Das gemeinsame Zeitschriftenunlernehmen besteht nicht mehr, mit hin ist überhaupt jeder, der Lust dazu verspürt, berechtigt, ein Zeitschriftenunternshmen mit obenerwähntem Titel zu begründen, und dieses Recht steht natürlich auch den beiden bisherigen Gesellschaftern, dem Verleger und dem Heraus geber, zu. Aber keiner von beiden könne dem andern Teil die Benutzung des Titels untersagen, denn eine einseitige Übertragung des Zeitschriftentitels auf eine neue Unter nehmung müsse zufolge der Nachwirkung des Vertrages als unzulässig erklärt werden. In diesem Punkte kann ich dem Urteil nicht beistimmen. Wenn das Unternehmen erloschen ist, so ist auch der auf Gründung und Betrieb desselben bezügliche Vertrag erloschen. Dieser erloschene Vertrag kann auch keine Nachwirkungen ousllben. Die Beschränkung ergibt sich meines Erachtens aus ganz andern rechtlichen Gründen. Wenn auch beide Teile, wie überhaupt jedermann, berechtigt sind, nach dem Eingehen des Blattes neue Zeitschriften gleicher Art unter dem bisherigen Titel zu begründen, wie dies das Urteil ausdrücklich anerkennt, so kann doch irgend jemand das Recht der Priorität erringen. Wer als erster nach Ein gehen des Unternehmens mit einer Zeitschrift unter dem alten Titel herauskommt, der gewinnt meines Erachtens nun mehr das Recht der Priorität an demselben. Nun komme ich zu der einstweiligen Verfügung. Sie besagt zunächst, daß sich beide Teile gleichberechtigt gegenüber standen, daß weder der eine noch der andere Teil Herr des Unternehmens gewesen. Daraus ergebe sich, daß eine Ver einigung des Unternehmens mit einer andern Zeitschrift durch einen einseitigen Akt des einen Teils nicht geschehen dürse, weil dadurch in das Mitbestimmungsrecht des andern Teils eingegrisfen würde. »Demgemäß« — so führt die Verfügung weiter aus — »verletzt aber auch die einseitige Kundgebung einer solchen Vereinigung durch den Kläger die aus der guten Treue des Verlagsverhältnisses entsprießenden und auch nach dem tatsächlichen Aufhören der Beziehungen der Parteien fortwirkcnden Vertragsrechte der Beklagten. Diese Fort wirkung der vertraglichen Beziehungen verbietet ein Verhalten, wodurch der eine Teil gewissermaßen sich eine Verfügung über die dem andern mitberechtigten Teil zustehenden Ent schließungen anmaßt und nach außen, dem Willen des andern Teils zuwider, den Anschein erweckt, als ob eine in Wahrheit fehlende dispositive Willenserklärung des andern Teils vorliege. — Demgemäß ist der Widerspruch der Be klagten gegen das Vorgehen des Klägers gerechtfertigt, da sie ein Interesse daran hat, für den Fall, daß ihr in nicht zu ferner Zeit die Begründung einer wesentlich gleichartigen Zeit schrift gelingen sollte, sich nicht durch das Bestehen einer Zeitschrift eingeengt zu sehen, die sich gegen ihren Willen und unter Verletzung der Vertragspflichten als durch Ver einigung mit einem früheren Unternehmen entstanden be zeichnet, an dem ihr ein Gemeinschaftsrecht zustand.- Das Urteil, das die Rechtsverhältnisse zwischen Verleger und Herausgeber im allgemeinen zutreffend erläutert hat, ist in seinen Schlußfolgerungen doch recht anfechtbar. Man kann von einem Mitbesttinmungsrecht des einen oder andern Teils nach dem Erlöschen der beiden Unternehmern gehörigen Zeit schrift und Auslösung des Vertragsverhältnisses doch wahr lich nicht reden. Und ebenso unzutreffend ist es, von fortwirkenden Vertragsrechten nach dem tatsächlichen Auf hören der Beziehungen beider Parteien zu sprechen. Solche Beziehungen bestehen ja doch nicht mehr — nach der Auflösung des Unternehmens liegen die Verhältnisse genau so, als wenn die Zeitschrift nie bestanden hätte. Der Neu gründer gelangt in den Besitz der Priorität und wäre tat sächlich berechtigt, seiner neuen Zeitschrift »Natur« den Zu satz »Zeitschrift für den Ausbau der Entwicklungslehre- zu geben. Er ist aber nicht berechtigt, seinem Blatte den Zu satz »vereinigt mit der Zeitschrift« usw. zu geben — denn eine Vereinigung von Zeitschriften hat ja gar nicht stattgefunden. In diesem Zusatz ist aber keineswegs ein Verstoß gegen fortbestehende Vertragspflichten zu verstehen, sondern ein unerlaubter Wettbewerb allen andern natur wissenschaftlichen Zeitschriften gegenüber. Denn durch das Wort »vereinigt- wird der Anschein erweckt, daß mit dem Unternehmen eine ältere, seit längerer Zeit bereits eingeführte Zeitschrift verschmolzen sei. Das ist aber tatsächlich nicht der Fall; denn eine Verschmelzung hätte eben nur mit dem Willen beider Eigentümer der Zeitschrift erfolgen können, und dieser Beschluß hätte außerdem vor Auflösung des Unternehmens gefaßt werden müssen. Das alles zieht das Urteil gar nicht in Betracht. Die einstweilige Verfügung ist aber doch in ihrem Endresultat zutreffend. Der Kläger ist nicht berechtigt, von einer Ver einigung seiner neuen Zeitschrift »Natur, mit der alten Zeitschrift zu sprechen, aber nicht weil ihn noch der er loschene Vertrag bindet, sondern weil die Behauptung einfach unwahr ist und gegen Z 1 des Wettbewerbsgesetzes verstößt. Es hätte also deutlicher zum Ausdruck gebracht werden müssen, daß der Gelehrte 2 sehr wohl berechtigt war, den alten Zeitschriftcntitel in den Titel der neuen Zeitschrift -Natur- aufzunchmen und dann seinem früheren Verleger und Teil haber auch die Herausgabe einer gleichnamigen Zeitschrift hätte untersagen können, daß er aber mir seiner Feststellungs klage nur deshalb abgewiesen worden sei, weil er nicht nur den Titel verwendete, sondern den Anspruch zur ferneren Herausgabe der bisherigen Zeitschrift geltend machte, ohne daß er dieses Recht von seinem bisherigen Sozius er worben hatte. Verband der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. Stenographischer Bericht über die Verhandlungen der 33. Ordentlichen Abgeordneten- versaminlung des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel am Sonnabend, 13. Mai 19ll, nachmittags 3 !lhr, im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig unter dem Vorsitz des Lerrn R. L. Prager-Berlin. (Schluß zu Nr. 14g, ISO, tkl, 182, 159, 164, 158, 15S d. Bl.) Zu §38, Geschäfte des Ausschusses für das Börsenblatt. Herr Otto Meißner: Meine Herren! Im § 38 des Satzungsentwurfs steht, daß der Ausschuß für das Börsenblatt auch das Buchhändleradreß buch überwachen soll, und im Geschäftsbericht des Börsen vereinsvorstandes haben Sie gelesen, daß der Ausschuß für das Börsenblatt sich mit der Adreßbuchreinigung befaßt hat; es wird unter anderem berichtet von der Streichung von ca. 4S0 Firmen, die keinen buchhändlerischen Betrieb haben. Die meisten Kreis- und Ortsvereine haben seinerzeit infolge der Aufforderung des Börsenvereinsvorstandes die Firmen in ihrem Bezirk gewissenhaft geprüft; die vorgenommenen Strei chungen sind das Resultat dieser Arbeit.
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