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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.05.1911
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1911-05-06
- Erscheinungsdatum
- 06.05.1911
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- Deutsch
- Sammlungen
- Saxonica
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^ 104. 6. Mai 1S11. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 5539 Kammersängerin eine Rolle; sie hatte von einem ihrer Lieferanten, einem Handwerker in Prag, den Betrag von 4000 Kronen ent liehen und ihm dafür einen mit ihrem Bühnennamen Unter zeichneten Wechsel ausgestellt. Da der Wechsel am Fälligkeitstage nicht eingelöst wurde und die Sängerin den Einwand erhob, der Wechsel besitze keine wechselverbindliche Kraft, weil sie denselben mit ihrem Bühnennamen unterschrieben habe, der mit ihrem bürgerlichen Namen nicht identisch sei, so klagte der Gläubiger eine Wechselforderung ein. Vor Gericht drang die Angeklagte mit ihremVersuch,sich durch einen formalenEinwand der Zahlungspflicht zu entziehen, zunächst nicht durch; sowohl in erster als in zweiter Instanz wurde entschieden, daß eine Zahlungspflicht bestehe. Zur Begründung dieser Entscheidung führte das Berufungsgericht aus, es fei bei dem Umstande, daß die Beklagte, wie sie selbst eingestanden habe, den Klagewechsel unterschrieben habe, ohne rechtliche Bedeutung, daß sie ihn nicht mit ihrem bürgerlichen Namen unterschrieb, sondern mit dem Namen, dessen sie sich aus Anlaß ihrer künstlerischen Betätigung bediene. Denn bei Unterzeich nung ihres Theaternumens sei sich die Beklagte sicherlich dessen bewußt gewesen, daß sie damit eine wechselrechtliche Verpflichtung eingehe. Zur Gültigkeit einer solchen Verpflichtung werde nicht unbedingt die Unterschrift mit dem bürgerlichen Namen erfordert. Einer Person, die wissentlich einen Decknamen gebraucht, unter dem sie als Individualität bekannt sei, könne nicht zum Nachteile dritter Personen, denen gegenüber die Verpflichtung übernommen wurde, ein besonderer rechtlicher Schutz zuerkannt werden. Die Wechselschuldnerin ließ es bei diesem, dem normalen Rechtsempfinden durchaus gerecht werdenden Erkenntnis! nicht bewenden, sondern legte Revision ein mit dem Erfolg, daß der Zahlungsbefehl aufgehoben und der Gläubiger zur Tragung der Kosten sämtlicher drei Instanzen verurteilt wurde. In den Entscheidungsgründen zu diesem Urteil, das endgültig ist, wurde etwa folgendes ausgeführt: Für den Streitfall sei die Beantwortung der Frage belanglos, ob es anständig, redlich und gerecht sei oder dem Grundsatz von Treu und Glauben widerspreche, wenn jemand, der sich wechselmäßig verpflichten wollte, ein vorhandenes formales Gebrechen benütze, um der wechselmäßigen Verpflichtung zu entgehen, die ohne dieses for male Gebrechen entstanden wäre. Ebenso sei die Erwägung außer acht zu lassen, ob die Beklagte zivilrechtlich verpflichtet wäre. Für den Streitfall sei einzig die Beantwortung der Frage maßgebend, ob die Unterschrift des Bühnennamens, den die Be klagte eingestandenermaßen auf dem Klagwechsel angebracht habe, sie wechselmähig verpflichten könne, wenn ihr bürgerlicher Name anders als der Bühnenname laute. Diese Frage sei aber ent schieden verneinend zu beantworten. Derjenige, dessen Künstler- oder Theatername auf einem Wechsel stehe, könne aus dem Wechsel keinerlei Rechte ableiten und nicht ver pflichtet werden, da der auf dem Wechsel stehende Name nicht sein rechtmäßiger Name sei. Weil nun die Beklagte den Wechsel mit ihrem bürgerlichen Namen nicht unter schrieben habe, so könne ihr also auch keine wechselmäßige Ver pflichtung entstehen. Mit dieser dem Buchstaben des Gesetzes nach vielleicht durch aus korrekten Entscheidung ist für die Künstler in Österreich ein Sonderrecht geschaffen worden, aus dem, von skrupellosen Ele menten ausgenützt, der Geschäftswelt ein Schaden erwachsen kann, der sich kaum ermessen läßt, denn wie oft kommt es nicht vor, daß dem Geschäftsmann der bürgerliche Name eines Künst lers, der seinen Kredit in Anspruch nimmt, überhaupt nicht be kannt ist. Fraktur oder Antiqua. — Der Deutsche Reichstag ist am 4. Mai in die Beratung der Petition um Einführung der Antiqua schrift eingetreten, nachdem die Petitionskommission einstimmig beantragt hatte, die Eingabe des Allgemeinen Vereins für Altschrift (Antiqua) dem Reichstage zur Berücksichtigung zu überweisen. Bekanntlich geht diese Eingabe dahin, »die all gemeine Zulassung der Altschrift, vor allem der Handschrift form im amtlichen Verkehr der Reichsbehörden zu erwirken und darauf hinzuwirken, daß allgemein der erste Schreibunterricht in den Volksschulen mit der Altschrift beginne, der Unterricht dagegen in der Bruchschrift (Fraktur) erst auf die späteren Schuljahre ver schoben und möglichst bald auf das Lesenlernen beschränkt werde«. Bei dem großen Interesse, das der Buchhandel, wie die zahl reichen Kundgebungen in diesem Blatte beweisen, an der Frage der Einführung der Antiquaschrift und der beabsichtigten Ver drängung der Fraktur nimmt, werden wir eingehend auf die Ver- Handlungen zurückkommen. Zu den Wahlvorschlägen für die Hauptversammlung des Börsenvereins. — Der Vorsitzende des Wahlausschusses, Herr vr. Ruprecht in Göttingen, bittet uns mitzuteilen, daß auch der Hamburg-Altonaer Buchhändler.Verein den Vor schlägen des Wahlausschusses beigetreten ist. Die Mitteilung ging zu spät ein,- als daß sie in der Tabelle in Nr. 98 noch hätte be- rücksichtigt werden können. Verein Leipziger Sortiments- und Antiquariats-Buch händler. — Der Vorstand besteht jetzt aus folgenden Herren: Paul Beper, Vorsitzender; Gustav Schlemminger, Kassierer; vr. Wilhelm Seele, Schriftführer; Franz Schuricht, Beisitzer; Carl Fehre, Beisitzer. * Der Sächsische Landesverband für Verbreitung von Volksbildung hält seine diesjährige Hauptversammlung am 10. und 11. Juni in Frankenberg ab. Den Hauptvortrag hält Gymnasiallehrer vr. Böhm-Meißen über die Frauensrage. Die Versammlung beschäftigt sich mit der Zusammenfassung der frei willigen Bildungsbestrebungen in den einzelnen Gemeinden. Der Bayerische Städtetag wird in diesem Jahre in Bay reuth abgehalten, und zwar vom 23. bis 25. Juni. Es werden etwa 120 Vertreter der Städte aus ganz Bayern erwartet. Übereinkommen zwischen den Firmen Rudolf Mosse und August Scherl. G. m. b. H. — Die Firma August Scherl, G. m. b. H., gibt bekannt, daß die Annoncen-Expedition Rudolf Mosse auf Grund geschäftlichen Übereinkommens von jetzt ab An zeigen zu Originalpreisen für die im Verlag August Scherl, G. m. b. H., erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften annimmt. — Man kann diese Verständigung, durch die alte Interessengegen sätze ausgeglichen werden, sowohl mit Rücksicht auf die Inserenten als auch auf die beiden Firmen selbst nur begrüßen, da durch sie vielfache Erleichterungen für alle Beteiligten geschaffen werden. Ein Band «tedichte von Rosegger. — Im Maiheft des Roseggerschen »Heimgarten« ist folgende Tagebuchnotiz des steyrischen Poeten zu lesen: »Ich hab's gewagt. In diesen Tagen erscheinen meine hochdeutschen Gedichte. Das erste derselben ist vor fünfundfünfzig Jahren entstanden, das letzte gestern. Alle zusammen nenne ich sie »Mein Lied«. Lyrischen Seelen ist es halt eine Naturnotwendigkeit, daß sie singen. Man sollte ihnen darob nicht böse sein. Meine Gedichte sind recht sehr verschieden an Form, Gehalt und Wert; man wird es tadeln, daß die Aus wahl nicht strenger, nicht literarischer ausgefallen ist. Aber ich wollte doch kein Literaturbüchlein machen, sondern den Menschen geben, wie er ist, auch mit seinen Unarten und Geheimnissen. Das lyrische Gedichtebuch muß ein Beichtstuhl sein. Schließlich — so hoffe ich — wird mancher Leser zum Verfasser sagen: »Freund! Dein Lied ist auch das meine.« Das ist diesmal zum neuen Buch meine Vorrede. Aber sie wird nicht hineingedruckt, weil es nicht Sitte ist, daß vor dem Singen — geredet wird.« Neue Bücher, Kataloge «sw. für Buchhändler. 8°. 8^105—136. " ^ Igll.o^/pr^b 8°" 8?73-104. 3. Lidlio^rapbio äsr Obswis. III. ^abr. 1911. ^pril. 8". 8. 129—168. 4. viblioSk'Lpbis äer Llelctro-'I'eebnilc. III. ^s-ür. 1911. ^pril. 8°. 8. 157—220. -p k lc III ^ b 1911 ^8. 103—134. ^ ^ l'b'lc Ill^b 0' 1911.o^prU.* 8^ 8. 81—128. 7. ll'«iobin3eIi6 ^.uskunft.. III. ^abr. ^pril. 1911. 8.45—60. 720*
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