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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.04.1911
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- 1911-04-26
- Erscheinungsdatum
- 26.04.1911
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SL, 26. April 1S11. Nichtamtlicher Teil. BöyerUNau s. d. Dtschn. Buchha,z»rl. 5087 Kleine Mitteilungen. Das ZeugniSverweigerungsrecht kaufmännischer An gestellten eines Verlagsgeschäfts. (Entscheidung des Ober landesgerichts zu Naumburg). — Mehrere Angestellte eines Verlagsgeschäfts hatten ihr Zeugnis über die Höhe der Auflage einer Zeitschrift, die Zahl der Abonnenten, die Art der Verbreitung und die Dauer des Erscheinens verweigert. Das Landgericht zu N. hatte die Weigerung durch Zwischenurteil für unrechtmäßig erklärt. Das Oberlandesgericht zu Naumburg hat der Beschwerde teilweise stattgegeben aus folgenden Gründen: Der von den Beschwerdeführern neu vorgebrachte Grund — es würde ihnen durch Beantwortung der Beweisfragen ein un mittelbarer vermögensrechtlicher Schaden entstehen, da ihnen ihr Dienstherr M. für den Fall einer Aussage die sofortige Entlassung angedroht habe — vermag zwar nicht durchzugreifen; denn der drohende Vermögensschaden würde nicht, wie § 384 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung voraussetzt, unmittelbar durch die Beantwor- tung der Beweisfragen verursacht werden, sondern erst mittelbar durch das Hinzutreten eines neuen selbständigen Tatumstandes der Dienstentlassung, zu der auch M. aus der Zeugenaussage einen rechtfertigenden Grund nicht entnehmen könnte. Ebensowenig kann das Zeugnisverweigerungsrecht auf § 383 Nr. 6 der Zivilprozeßordnung gestützt werden. Wie der Vorder richter mit Recht fausführt und der Rechtsprechung des Reichs gerichts (Bd. 53 S. 40) sowie der in der Wissenschaft herrschenden Ansicht — Vgl. Gaupp-Stein, 8.—S. Auflage, § 383 zu Nr. 14 — entspricht, setzt diese Bestimmung voraus, daß es sich um Per sonen handelt, denen kraft ihres Amtes usw. von dem Publikum Geheimnisse anvertraut zu werden pflegen und denen daher dem Publikum gegenüber eine besondere Pflicht zur Verschwiegenheit obliegt. Das trifft aber nicht zu bei kaufmännischen oder gewerb lichen Angestellten. Denn ihnen sind nur auf Grund eines be sonderen Rechtsverhältnisses Geheimnisse einer einzelnen Person, ihres Dienstherrn, zugänglich geworden. In Betracht kommen kann daher nur die Bestimmung des § 384 Nr. 3 der Zivilprozeßordnung, wonach das Zeugnis über Fragen verweigert werden kann, deren Beantwortung ohne Offen barung eines Kunst- oder Gewerbegeheimnisses nicht möglich ist. Diese Vorschrift ist unbedenklich auch auf die geschäftlichen Ge heimnisse des Handelsgewerbes auszudehnen und gilt auch für Angestellte bezüglich der Gewerbegeheimnisse ihres Dienstherrn (R.-G. 64, Seite 323). Erforderlich ist es jedoch, daß es sich um Tatsachen handelt, an deren Geheimhaltung die Zeugen selbst oder ihr Dienstherr ein erhebliches und erkenn bares Interesse haben. Das ist hier nach den eigenen Angaben der Beschwerdeführer für die Beweisfragen über die Zahl der Abonnenten und ständigen Abnehmer sowie über die Zeit des Erscheinens der Zeitschrift zu verneinen. Insoweit ist also die Zeugnisverweigerung unrechtmäßig. Anders liegt es bei den übrigen Beweisfragen. Ein erhebliches Interesse an der Ge heimhaltung liegt jedenfalls dann vor, wenn aus dem Be kanntwerden der Tatsachen die Konkurrenten des M. Vorteile ziehen und ihn selbst schädigen können. Dies ist ohne weiteres bei der Frage nach der Art der Verbreitung zu bejahen, wenn, wie die Beschwerdeführer angeben, M. tat sächlich in seinem Geschäfte eine besondere, seinen Konkurrenten unbekannte Art des Vertriebes anwendet, woran zu zweifeln kein Grund vorliegt. Es ist eben ferner auch durchaus glaubhaft, daß der Verleger einer Fachzeitschrift ein besonderes Interesse an der Geheimhaltung der Höhe ihrer Auflage und Verbreitung haben kann; denn es ist keineswegs ausgeschlossen, daß in den Fach kreisen aus diesen Tatsachen Rückschlüsse auf den Geschäftsbetrieb und Kundenkreis des Verlegers gezogen werden können, die seine Konkurrenten zu ihren Gunsten und seinen Ungunsten verwerten können. Hinsichtlich dieser letzten drei Beweisfragen war daher das Recht der Beschwerdeführer, ihr Zeugnis zu verweigern, an zuerkennen. 8. Der Verband mittlerer Reichspost- «nd Telegraphen beamten hält seine diesjährige Gauverbandstagung vom 10. bis 12. Juni in Dresden ab. Badisch-Pfälzischer Buchhändler-Verband. E. B. — In der Hauptversammlung auf dem Verbandstag am 23. April 1911 zu Neustadt a/H. wurde als Vorstand des Badisch-Pfälzischen Buchhändler Verbandes gewählt: Vorsitzender: Eduard Faust (Weiß'sche Univ.-Buchhandlung), Heidelberg. Stellvertreter: Hermann Lang (G. L. Lang's Buch- Handlung), Landau. Schriftführer: Joh. Heinrich Eckardt (E. Mohr's Sortiment), Heidelberg. Stellvertreter: Rud. Noever (Jaeger'sche Buchhandlung), Speyer. Schatzmeister: Karl Ackermann (Acker- mann's Verlag), Weinheim. Beisitzer: Karl Nick (G. Ragoczy's Universitätsbuchhandlung), Freiburg i/Br., Ernst Albrecht (A. Bender's Antiqu. und Buchhandlung), Mannheim. Fraktur oder Antigua. (Vgl. Nr. 85 u. die vorausg. Nrn. d. Bl.) — Auf der am 23. April in Berlin abgehaltenen Vor- standssitzung des Alldeutschen Verbandes wurde auf Antrag von vr. Reuter-Hamburg eine Entschließung zugunsten der deutschen Schrift angenommen. Der Begriff des Feilhaltens unzüchtiger Schriften. (Nachdruck verboten.) Vom Landgerichte Mainz ist am 15. Februar der Kaufmann K. wegen Vergehens gegen § 184 und 184a. des StGB's zu 100 und 60 ^ Geldstrafe verurteilt worden. Er hatte in seinem Laden in der Schillerstraße in Mainz fünf Post karten ausgestellt, die in ihren Abbildungen und Aufschriften auf geschlechtliche Verhältnisse anspielten. Ein Schutzmann ließ durch einen 14jährigen Knaben diese Karten kaufen. Der Angeklagte fragte den Knaben nach seinem Alter und gab ihm, da er sich des § 184a. (Wer . . Abbildungen . ., welche, ohne unzüchtig zu sein, das Schamgefühl gröblich verletzen, einer Person unter 16 Jahren gegen Entgelt überläßt usw.) erinnerte, das Verlangte erst als der Knabe sagte, er kaufe die Karten nicht für sich, sondern für einen Mann, der draußen warte. Das Gericht hat vier von jenen Post- karten als unzüchtig angesehen, die fünfte als unter § 184 a. fallend. Die Revision des Angeklagten rügte Verkennung des Begriffs der Unzüchtigkeit und bestritt das Vorliegen des Tat bestands des § 184a.. Nicht an den Knaben, sondern an dessen Auftraggeber habe er die Karten verkauft. Der Reichsanwalt beantragte die Aufhebung des Urteils. Verurteilt sei der An geklagte wegen Feilhaltens und Ausstellens. Verkauf sei aber nur an eine Person festgestellt. Es frage sich, ob darin ein Ver breiten erblickt werden könne. Es komme auf die Absicht des Täters an, ob er nur eine vertrauliche Mitteilung an einen engen Personenkreis beabsichtigt habe. Das Reichsgericht hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. L. Ein Wilhelm Raabe-Bund. — In Berlin hat sich, nach der B. Z. am Mittag, ein Komitee zur Bildung eines Wilhelm Raabe-Bundes konstituiert. Professor Hanns Fechner und O. Elster versenden im Namen des Komitees einen Ausruf, in dem alle Freunde des verstorbenen Dichters und alle Verehrer echten deutschen Humors zur Mitarbeit an diesem Bunde, der sich der Braun schweiger Raabe-Gesellschaft anschließen will, aufgefordert werden. Die Aufgabe des Bundes soll zunächst sein: 1. die Raabeschen Werke und alle solche Schriften, die im Naabeschen Sinne den bedrohten deutschen Humor Pflegen, durch Überweisung an öffentliche (Volks-, Schul-, Soldaten- usw.) Bibliotheken und andere Mittel den weitesten Schichten unseres Volkes zugänglich zu machen; 2. Vor träge oder Veröffentlichungen über Raabe und seine Gesinnungs genossen zu veranstalten und zu fördern; 3. die Bestrebungen der Vereine, Gesellschaften u. dgl., die ähnliche Ziele verfolgen, zu unterstützen. Mitteilungen sind an Herrn Otto Elster, Friedenau, Stubenrauchstraße 67, zu richten. Ltereo-Berlag m. b. H. in Berlin. — Handelsregister- Eintrag: In das Handelsregister 6 des Unterzeichneten Gerichts ist am 13. April 1911 folgendes eingetragen worden: Nr. 9111. Stereo-Verlag mit beschränkter Haftung. Sitz: Berlin. Gegenstand des Unternehmens: Der Erwerb und die Fortführung, sowie Ergänzung des Verlages stereotypierter Romane, die bis jetzt unter der Firma: Verlagsgesellscha^t 661»
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