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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.04.1911
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- 1911-04-24
- Erscheinungsdatum
- 24.04.1911
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4988 BSrsenilaU f. d. Dtschn. Luchhandil. Nichtamtlicher Teil. 93, 24. April 1911. Abrechnung unter Anführung der einzelnen Firmen und der einzelnen Jnserataufträge zurückgewiesen. Ich möchte bemerken, daß mir das Urteil nicht gerecht erscheinen will. Ein Auszug, der nur Zahlen enthält und nicht erläutert, woher diese Beträge kommen, ist meines Er achtens überhaupt wertlos. Der Auszug kann doch nur den Zweck haben, dem Gehilfen oder Agenten die Möglichkeit einer Nachprüfung zu gewähren. Vielleicht ist er in der Lage, Jrrtümer in der Buchung oder im Auszuge zu berichtigen, und eine Übervorteilung des Gehilfen oder Agenten ist doch schließlich auch nicht ganz ausgeschlossen. Wenn man sich die Tatsache überlegt, so muß man zu dem Resultat kommen, daß es im vorliegenden Falle schließlich gleich gültig ist, ob es sich um »Tantieme« oder »Provision« handelt — denn jedenfalls muß dem Gehilfen oder Agenten die Möglichkeit einer Nachprüfung der ver schiedenen Posten gewährt werden. Wird dem Auszug aus den Geschäftsbüchern diese Bedeutung nicht bei gemessen, so ist die Firma schließlich in der Lage, dem Kontrahenten einfach in einem Briefe die Endsumme zu nennen, die den Umsatz der betreffenden Unternehmungen darstellt. Die Wirkung ist dann die gleiche. Diese Summe vermag dann der andere Teil ebensowenig nachzuprüfen wie eine Reihe von Einzelbeträgen, deren Herkunft ihm nicht bekanntgegeben wird. Und gerade der vom Kaufmanns gericht angeführte Z 88 des Handelsgesetzbuches hätte im Grunde zu einer anderen Entscheidung führen müssen. Der zweite Absatz besagt nämlich: »Ist die Ausführung eines Geschäftes infolge des Verhaltens des Geschäftsherrn ganz oder teilweise unter blieben, ohne daß hierfür wichtige Gründe in der Person desjenigen Vorlagen, mit welchem das Geschäft abgeschlossen ist, so hat der Handlungsagent die volle Provision zu be anspruchen.« Wie soll denn nun im vorliegenden Falle der Agent nachprüfen, aus welchen Gründen die Ausführung eines Ge schäftes unterblieben ist, wenn gar nicht einmal die Firma ge nannt ist, deren Auftrag gestrichen wurde! Wäre es die Anschauung des Gesetzgebers gewesen, daß bei einer Umsatz provifion der bezügliche Auszug nicht detailliert zu werden brauche, so wäre die Bestimmung des Z 88 Absatz 2 ganz überflüssig; denn eine bezügliche Nachprüfung wäre dem Agenten dann unmöglich. Da das Gesetz aber im Z 91 die Mitteilung eines Buchauszuges vorschreibt und im Z 88 genau bestimmt, wann und in welchen Fällen die Provision zu zahlen ist, in welchen Fällen aber nicht, so kann ich nur zu dem Ergebnis kommen, daß der Buchauszug so beschaffen sein muß, daß die Prüfung jedes einzelnen Postens ermög licht wird. Zum Urheberrecht an Abbildungen. Von Fritz Lansen-Berlin. In verschiedenen Fachzeitschriften, so z. B. in der -Papier-Zeitung-,der »Photographischen Chronik-rc., wurde kürzlich der Artikel einer Zeitungskorrespondenz über ein Reichsgerichtsurteil veröffentlicht, das für das gesamte Buchgewerbe und demzufolge auch für unsere Leser von be sonderem Interesse ist. Auch in der Tagespresse ist die betreffende Reichsgerichtsentscheidung wiedergegebcn und be sprochen worden. Durch diese Besprechungen aber zieht sich — für mein Empfinden wenigstens — anscheinend eine Art hochachtungsvollen Staunens ob der Neuartigkeit der vom Reichsgericht entwickelten Rechtsanschauung, das sich in einer mir vorliegenden Besprechung einer Berliner Tageszeitung sogar zu der Frage verdichtet: »Gibt es ein Urheberrecht an Photographien?« Keiner aber von denen, die das Publikum mit der neuesten und scheinbar verblüffenden Weisheit der Herren Reichsgerichtsräte bekannt machen, weist darauf hin, daß es sich hier allem Anschein nach um Rektifizierung einer Ent scheidung handelt, die ein vor Inkrafttreten des neuen Photo graphie- und Kunstschutzgesetzes begangenes Vergehen betrifft. Der Tatbestand ist nämlich folgender: Im Jahre 1906 (d. h. vor dem 1. Juli 1997) hat jemand eine technische Vorrichtung photographieren lassen und die Photographie in seinem Warenverzeichnis mechanisch vervielfältigt. Nach dieser Veröffentlichung hat ein anderer eine anscheinend mechanische Nachbildung mit nur unwesentlichen zur Ver deckung des Ursprungs dienenden Änderungen für sein eigenes Warenverzeichnis Herstellen lassen, woraus ihn die Strafkammer wegen unbefugter Nachbildung einer Abbildung technischer Art verurteilt hat. Das ist unter allen Umständen falsch! Das Reichsgericht wendet sich auch dagegen, indem es weiter nichts tut, als daß es den übrigens allseitig anerkannten Grundsatz in Erinnerung bringt, daß Werke der Photographie nur nach den Photo graphieschutzgesetzen beurteilt werden können. Damit ist keineswegs gesagt, daß im vorliegenden Falle der Nachbildner straffrei ausgehen werde. Nur eins verwirrt das Bild für den ersten Anschein etwas, nämlich der Umstand, daß die Nachbildung der Originalaufnahms nach dem alten Photo- graphieschutzgesetz vom 10. Januar 1876 beurteilt werden mutz, daß eben mit anderen Worten von der rechtmäßigen Besitzerin der Originalaufnahme der Nachweis erbracht werden muß, daß die Erfordernisse des Z 5 (Name und Wohnort des Verfertigers oder Verlegers und Kalenderjahr der Herstellung in fester Verbindung mit dem zu schützenden Werke der Photographie) des alten Photographieschutzgesetzes ersüllt sind. Das ist eine Tatfrage, die der Strafkammerrichter augenscheinlich nicht ge nügend erörtert hat, da er abwegig die Verurteilung schon auf das Literargesetz schützen zu können geglaubt hatte. Sehr viel einfacher wäre freilich die Anwendung des neuen Photographie- und Kunstschutzgesetzes gewesen, und wenn dies anzuwenden gewesen wäre, hätte auch wohl kaum der Straskammerrichter auf das Literargesetz zurückgegriffen, da er wegen der redaktionellen Ähnlichkeit der Bestimmungen beider Gesetze und wegen der materiellen Gleichheit der Strafandrohungen im vorliegenden Falle im Urteile sür das Gesetz vom 19. Juni 1901 stets das Gesetz vom 9. Januar 1907 hätte einsetzen können, ohne auch nur ein Wort der Begründung ändern zu müssen. Die Frage, ob es überhaupt ein Urheberrecht an Photographien gäbe, ist ganz müßig und zeigt einen Mangel an Sachkenntnis, der bei jemand, der über Urheberrechtsverletzungen und deren Beurteilung be richten will, geradezu polizeiwidrig ist. Im übrigen ein Wink für die Praxis: Wenn jemand Abbildungen von Werken der Technik in Katalogen und Preisverzeichnissen usw. bringen will, dann möge er doch einfach die Photographien der abzubildenden Gegenstände in Strichmanier nachzeichnen und dann erst in Zinkätzung ver vielfältigen lassen. Dadurch erreicht er, daß es praktisch ganz gleich ist, ob Z 1 Abs. 3 des Literargesetzes oder Z 1 des Kunstschutzgesetzes angewandt wird. In beiden Fällen ist die fragliche Zeichnung (nicht mehr die Photographie) bis 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers — also erheblich länger, als wenn es sich um die Photographie handeln würde — geschützt, und wenn das Reichsgericht wegen falscher Anwendung des einen oder anderen Gesetzes bei der Revision die Sache an die Vorinstanz zurückoerweist, so kann die einmal getroffene Feststellung des Tatbestandes auch in der neuen Verhandlung — natürlich innerhalb der durch die Strafprozeßordnung gezogenen Grenzen — wieder zu grunde gelegt werden, und die neue Beurteilung dieses Tat-
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